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Entscheidet in Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zugelassen worden ist, weil das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben sein wird, der Bußgeldsenat auch über die Begründetheit der Rechtsbeschwerde in der Besetzung mit einem Richter?
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