Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Donaueschingen Beschluss vom 11.10.1996 - 4 OWi 137/96 - Mittelgebühr oder höher bei: bloßem Bestreiten der Führereigenschaft - Erledigungsbeitrag

AG Donaueschingen v. 11.10.1996: Mittelgebühr oder höher bei: bloßem Bestreiten der Führereigenschaft (Erledigungsbeitrag)




Siehe auch
Der gebührenrechtliche Erledigungsbeitrag im Straf- und Bußgeldverfahren
und
Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten

Zur Entstehung des Erledigungsbeitrags und zur Angemessenheit der Mittelgebühr auch für bloßes Bestreiten der Führereigenschaft hat das Amtsgericht Donaueschingen (Beschluss vom 11.10.1996 - 4 OWi 137/96) entschieden:

   "Legt ein Betroffener durch seinen Anwalt gegen eine vom Ordnungsamt wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassenen OWi-Bescheid Einspruch ein und beantragt er die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, er sei nicht der Fahrer gewesen, und stellt das Ordnungsamt daraufhin das Verfahren ein, dann entsteht dem Anwalt regelmäßig eine erstattbare Mittelgebühr nach § 105 Abs. 3 in Verbdg. mit § 84 Abs. 2 BRAGO in Höhe von 700 DM, jedoch nicht höher als von ihm beantragt."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum