"Legt ein Betroffener durch seinen Anwalt gegen eine vom Ordnungsamt wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassenen OWi-Bescheid Einspruch ein und beantragt er die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, er sei nicht der Fahrer gewesen, und stellt das Ordnungsamt daraufhin das Verfahren ein, dann entsteht dem Anwalt regelmäßig eine erstattbare Mittelgebühr nach § 105 Abs. 3 in Verbdg. mit § 84 Abs. 2 BRAGO in Höhe von 700 DM, jedoch nicht höher als von ihm beantragt."
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