Das Verkehrslexikon

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Erledigungsbeitrag - Rechtsanwaltsvergütung - Anwaltskosten - Rechtsanwaltsgebühren

Der gebührenrechtliche Erledigungsbeitrag im Straf- und Bußgeldverfahren




Gliederung:


- Einleitung
- Weiterführende Links*
- Allgemeines
- BGH-Rechtsprechung
- Sonstige Gerichte
- Ältere Begründungstexte zum Erledigungsbeitrag



Einleitung:


Die Gebühr für den Erledigungsbeitrag des alten § 84 Abs. 2 BRAGO ist für Aufträge ab dem 01.07.2004 durch die verschiedenen Gebührentatbestände der außergerichtlichen und gerichtlichen Erledigung nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) ersetzt worden.


Somit haben die nachfolgenden Unterstichworte, die die Abrechnung nach der BRAGO betreffen, nur noch historischen Wert für Mandate, die bis zum 30.06.2004 erteilt wurden.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verfahresnkosten - Prozesskosten

Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsg0ebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten

Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltskosten

Der gebührenrechtliche Erledigungsbeitrag im Straf- und Bußgeldverfahren

Honorarvereinbarung - Vergütungsvereinbarung - Erfolgshonorar - Erfolgsbeteiligung

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Allgemeines:


Gerold / Schmidt, BRAGO - Einspruchsrücknahme:
Zur Einspruchsrücknahme vor der Verwaltungsbehörde und dadurch Entstehung des Erledigungsbeitrages

Gerold / Schmidt, BRAGO - Verfahrenseinstellung:
Die Entstehung des Erledigungsbeitrages bei einer Verfahrenseinstellung

AG Donaueschingen v. 11.10.1996:
Mittelgebühr oder höher bei bloßem Bestreiten der Führereigenschaft (Erledigungsbeitrag)

Klemm DAR 1995, 423 ff.:
Der Erledigungsbeitrag entsteht auch bei einer Einspruchsrücknahme vor der Verwaltungsbehörde.

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BGH-Rechtsprechung:


BGH v. 18.09.2008:
Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens genügt gebührenrechtlich jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet ist. Ausführungen zur Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens können auch die Erledigung des anschließenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens fördern.

BGH v. 05.11.2009:
Eine Zusatzgebühr nach RVG-VV Nr. 4141 fällt nicht an, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung eingestellt und die Sache zur Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird.

BGH v. 20.01.2011:
Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann.

BGH v. 14.04.2011:
Die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV fällt nicht an, wenn ein Strafverfahren in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO vorläufig eingestellt wird und nach Erbringung der Auflage die endgültige Einstellung erfolgt.

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Sonstige Gerichte:


AG Frankfurt am Main v. 05.12.1996:
Der Erledigungsbeitrag für die Einspruchsrücknahme entsteht auch dann, wenn noch kein Hauptverhandlungstermin angesetzt ist.

OLG Bamberg v. 16.01.2007:
Die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG entsteht auch dann, wenn bereits eine Berufungshauptverhandlung stattgefunden hat, die ausgesetzt wurde, und die neu anzuberaumende Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil der Verteidiger die Berufung früher als zwei Wochen vor dem Beginn der neuen Berufungshauptverhandlung zurücknimmt.

OLG Hamm v. 10.12.2007:
Die Zusatzgebühr des Pflichtverteidigers nach Nr. 4141 RVG-VV kann auch dann entstehen, wenn bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, diese aber ausgesetzt wurde, und eine neu anzuberaumende Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil das Verfahren danach außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt werden kann (Anschluss OLG Bamberg, 16. Januar 2007, 1 Ws 856/06, AGS 2007, 138).

LG Oldenburg v. 11.07.2008:
Die zusätzliche Gebühr nach Ziffer 4141 (1) Nr. 1 VV-RVG entsteht auch dann entsteht, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach Einstellung gemäß § 170 Abs.2 StPO zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit an die zuständige Verwaltungsbehörde abgibt. Gemäß Ziffer 4141 (1) Nr. 1 VV-RVG entsteht eine zusätzliche Gebühr, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Für die hier zu entscheidende Rechtsfrage ist maßgeblich, wie der Begriff "Verfahren" zu verstehen ist. Aus einer Gesamtschau unter Berücksichtigung des § 17 Nr.10 RVG und der Vorschriften des Teil 4. und Teil 5. des VV-RVG ergibt sich, dass unter dem Verfahren im Sinne von Ziffer 4141 (1) Nr.1 VV-RVG ausschließlich das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu verstehen ist, nicht aber der gesamte zugrunde liegende Sachverhalt. Das hat zur Folge, dass eine endgültige, nicht nur vorläufige Einstellung vorliegt; denn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist im Gegensatz zum zugrunde liegenden Sachverhalt abgeschlossen.

LG Detmold v. 01.10.2009:
Die Befriedungsgebühr (zusätzliche Verfahrensgebühr – Erledigungsgebühr) ist nach Beginn einer Hauptverhandlung ausgeschlossen.

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Ältere Begründungstexte zum Erledigungsbeitrag (zumeist vor der Neufassung 1997):


Zum Erledigungsbeitrag und zur Anwendbarkeit des § 84 II BRAGO in OWi.-Sachen (vor 1977)

Madert AnwBl. 1997, 110:
Rechtsprechungsnachweise zur Anwendung des § 84 II BRAGO n. F. auf das OWi-Verfahren




AG Düsseldorf 01.07.1996:
Zur Entstehung des Erledigungsbeitrages im OWi-Verfahren mit Nachweisen und allen Argumenten

AG Frankfurt (Oder) v. 28.05.1996:
Der Erledigungsbeitrag im OWi-Verfahren entsteht auch durch eine Rücknahme des Einspruchs vor der Verwaltungsbehörde

LG Karlsruhe v. v. 10.05.1996:
Der Erledigungsbeitrag entsteht im OWi-Verfahren auch schon im Verwaltungsverfahren (Aufgabe der früheren Ansicht).

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