"Ferner erhält der RA über § 105 Abs. 2 die Gebühr des 83 Abs. 1 Nr. 1, wenn gem. § 84 Abs. 2 Nr. 3 sich das Bußgeldverfahren durch Zurücknahme des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid erledigt. Soweit von einzelnen Rechtsschutzversicherern die Ansicht vertreten wird, § 84 Abs. 2 Nr. 3 sei im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde für den Fall der Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nicht anwendbar, weil in § 84 Abs. 2 Nr. 3 nur von einem gerichtlichen Verfahren und von der Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl die Rede ist, ist die Ansicht falsch. Die in § 105 Abs. 2 S. 3 angeordnete entsprechende Anwendung bedeutet, dass in § 84 Abs. 2 Nr. 3 die Worte "gerichtliches Verfahren" durch Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das Wort "Strafbefehl" durch Bußgeldbescheid zu ersetzen ist. In der Begründung für die Neufassung (BT-DR 13/7489 S. 60) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei den Beratungen der Vorschrift für das Änderungsgesetz 1994 davon ausgegangen worden ist, dass die neue Vorschrift auch im Bußgeldverfahren anzuwenden sei; dann heißt es weiter: "Mit der Neufassung des § 105 BRAGO soll klargestellt werden, dass § 84 Abs. 2 auch im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde anzuwenden ist." Daraus ergibt sich: ... Wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid durch den RA zurückgenommen, wobei es gleichgültig ist, ob die Rücknahme des Einspruchs gegenüber der Verwaltungsbehörde oder gegenüber dem Gericht erfolgt, ist § 84 Abs. 2 ebenfalls anzuwenden (Otto JurBüro 97, 286 (287); AG Arnsberg AGS 90, 155; AG Frankfurt a. M. AGS 90, 99; AG Krefeld ZfS 00, 407)." |