Das Verkehrslexikon

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Der Erledigungsbeitrag entsteht auch bei einer Einspruchsrücknahme vor der Verwaltungsbehörde

KLemm DAR 1995, 423 ff: Der Erledigungsbeitrag entsteht auch bei einer Einspruchsrücknahme vor der Verwaltungsbehörde




Siehe auch
Der gebührenrechtliche Erledigungsbeitrag im Straf- und Bußgeldverfahren
und
Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten

Dass im Bußgeldverfahren auch bei einer Einspruchsrücknahme schon vor der Verwaltungsbehörde die erhöhte Gebühr des § 84 II BRAGO (nämlich nach dessen zweiter Alternative) anfällt, begründet Klemm in DAR 1995, 423 f. u.a. mit folgenden Ausführungen:

   "... Einzelne größere Rechtsschutzversicherer lehnen aber die Anwendung von § 84 Abs. 2 BRAGO im Verfahren vor der Bußgeldstelle noch immer rundweg ab; einige andere akzeptieren zwar die höhere Gebühr bei Verfahrenseinstellung durch die Verwaltungsbehörde, wollen jedoch die Einspruchsrücknahme vor der Verwaltungsbehörde als die 2. Alternative des § 84 Abs. 2 BRAGO, nämlich "Erledigung des gerichtlichen Verfahrens" nicht anerkennen, fordern vielmehr als Voraussetzung für die erhöhte Gebühr eine Einspruchsrücknahme im gerichtlich anhängigen Bußgeldverfahren.

Hierzu ist anzumerken, dass die Einspruchsrücknahme vor der Verwaltung eine Überleitung ins gerichtliche Hauptverfahren vermeidet und somit bei "sinngemäßer" Anwendung laut § 105 Abs. 3 BRAGO den nach § 84 Abs. 2 BRAGO vorausgesetzten Erfolg, nämlich Erledigung des gerichtlichen Verfahrens herbeiführt, was eindeutig der Intention des Gesetzgebers bei Einführung des § 84 Abs. 2 BRAGO entspricht. Dies kommt auch bei Otto (JurBüro 1995, 396), der als Mitarbeiter in dem für das Kosten- und Gebührenrecht zuständigen Referat des Bundesministeriums für Justiz als unbefangen angesehen werden darf, in seinem erläuternden Aufsatz zum Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 klar zum Ausdruck:

   "Ob die Zurücknahme des Einspruchs im gerichtlichen Verfahren erfolgt oder noch vor dem Eingang der Akten bei Gericht, ob der Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren bereits tätig geworden ist oder nicht, ist nur für die Frage von Bedeutung, ob der Rechtsanwalt die höhere Gebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach § 105 Abs. 1 BRAGO oder für das gerichtliche Verfahren nach § 105 Abs. 3 i.V.m. § 84 Abs. 1 BRAGO erhält."

Die demgegenüber enge, unzutreffende Auslegung einiger Rechtsschutzversicherer erscheint auch bei wirtschaftlicher Betrachtung kurzsichtig. Eine Einspruchsrücknahme im sog. Zwischenverfahren vor der Verwaltungsbehörde würde den Anfall einer zweiten Verteidigergebühr für das gerichtliche Verfahren und die zuweilen erheblichen Verfahrenskosten einer oder gar mehrerer Hauptverhandlungen, insbesondere bei Anhörung von Sachverständigen ausschließen. Wird dem Verteidiger der vom Gesetzgeber mit § 84 Abs. 2 BRAGO beabsichtigte Anreiz, das Verfahren nach kritischer Prüfung und Beratung mit dem Mandanten durch Einspruchsrücknahme frühzeitig zu beenden, genommen, liegt eine Fortführung des Einspruchs mit Schwerpunkt der Verteidigertätigkeit im gerichtlichen Verfahren nach hergebrachter Übung nahe. ..."

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