Das Verkehrslexikon

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Zum Erledigungsbeitrag und zur Anwendbarkeit des § 84 II BRAGO in OWi.-Sachen (vor 1977)

Zum Erledigungsbeitrag und zur Anwendbarkeit des § 84 II BRAGO in OWi.-Sachen (vor 1977)




Siehe auch
Der gebührenrechtliche Erledigungsbeitrag im Straf- und Bußgeldverfahren
und
Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten

Zur Anwendbarkeit des § 84 II BRAGO auch im Bußgeldverfahren gem. § 105 III BRAGO führt Beck, DAR 1995, 384 ff. (385) aus:

   "Es ist seit langem unbestritten, daß die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des 6. Abschnittes das bedeutet, was es aussagt: Im Bußgeldverfahren sind sämtliche Vorschriften des 6. Abschnittes anzuwenden, also selbstverständlich auch § 84 Abs. 2 BRAGO. Der Anwalt erhält demnach anstelle der Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO (in Verbindung mit § 105 Abs. 1 BRAGO) die Gebühr des § 84 Abs. 2, also eine volle Gebühr, wenn das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde nicht nur vorläufig eingestellt wird und von der Mitwirkung des Anwalts daran auszugehen ist (so auch Otto, JurBüro 1994, 396, ebenso Gerold / Schmidt, BRAGO, 12. Aufl., Rd.-Nr. 8). Auch Madert (Anwaltsgebühren-Spezial 1995, 58) hat diese Rechtslage klargestellt, also die Anwendung des § 84 Abs. 2 ohne jede Einschränkung auch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gemäß § 105 Abs. 1 BRAGO. Madert weist zutreffend darauf hin, daß vor dem Inkrafttreten des KostRÄndG 1994 noch niemand auf den Gedanken gekommen ist, § 105 Abs. 3 beziehe sich nur auf Abs. 2 und nicht auf Abs. 1 des § 105 BRAGO. Eine gegenteilige Ansicht von Rechtsschutzversicherern sei falsch, geboren offensichtlich und ausschließlich aus dem Bestreben, der durch das KostRÄndG 1994 auf die Rechtsschutzversicherer zukommenden erhöhten Kostenlast teilweise zu entgehen."


Und auch Klemm, DAR 1995, 423 stellt fest:

   "... gilt § 84 Abs. 2 BRAGO gem. § 105 Abs. 3 BRAGO auch im Bußgeldverfahren (Bundestagsdrucksache 12/6962, S. 106) und zwar uneingeschränkt, also auch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Otto in JurBüro 1994, 396; Mader in Anwalts-Gebühren Spezial 1995, S. 58 f.; Beck in DAR 1995, 384, 385)."

Auch das LG Darmstadt DAR 1996, 115 hat die Anwendbarkeit des § 84 II BRAGO über § 105 III BRAGO in Bußgeldsachen für anwendbar erklärt, auch wenn die Sache noch nicht bei Gericht anhängig war, sondern die Bußgeldstelle nach Einspruch den Bußgeldbescheid zurücknimmt und das Verfahren endgültig einstellt.

Ebenso hat das AG Hagen (Urt. v. 07.03.96 - 9 C 570/96 - abgedruckt in Mitteilungsblatt 2/96 der ARGE Verkehrsrecht im DAV) ausgesprochen:

  1.  Stellt die Verwaltungsbehörde das Bußgeldverfahren gegen den anwaltlich verteidigten Betroffenen nach § 46 I OWiG i.V.m. § 170 StPO ein, dann entsteht dem Anwalt gegen den Betroffenen ein Vergütungsanspruch nach § 105 I u. III i.V.m. § 84 II, § 83 I Nr. 3 BRAGO. Dafür genügt, daß der Anwalt an der Einstellung mitgewirkt hat.

  2.  Die von dem Anwalt ausgeübte Tätigkeit rechtfertigt - auch unter Berücksichtigung einer Spanne von 20 % über der vom Gericht für angemessen erachteten Gebühr - nicht den Ansatz der Mittelgebühr des § 83 I Nr. 3 BRAGO. Das Gericht hält eine Gebühr von 500,00 DM für angemessen anstelle der vom Anwalt angesetzten Mittelgebühr von 700,00 DM.

  3.  Von diesem Vergütungsanspruch seines Verteidigers hat der Rechtsschutzversicherer des Betroffenen seinen Versicherungsnehmer freizuhalten. Der Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer bedurfte es nicht. § 12 II BRAGO betrifft nur den Fall eines Gebührenrechtsstreits zwischen dem Anwalt und seinem Auftraggeber, nicht aber den einer Deckungsklage eines Versicherungsnehmers gegen seinen Rechtsschutzversicherer."

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