|
"Die Erhöhung nach § 84 II tritt nicht ein, wenn ein Beitrag des RA zur Förderung des Verfahrens nicht ersichtlich ist. Im ursprünglichen Regierungsentwurf (BT-Drucksache 12/6962 S. 41) war vorgesehen, dass der RA die Gebühr des Abs. 2 nicht erhält, wenn seine Mitwirkung für die Einstellung oder Erledigung nicht ursächlich war. Wenn es nunmehr heißt:
|
"es sei denn, ein Beitrag zur Förderung des Verfahrens ist nicht ersichtlich",
|
dann bedeutet das, dass im Streitfalle der Auftraggeber oder der Dritte, der die Gebühr zu ersetzen hat, die Nichtursächlichkeit der Bemühungen des RA zu beweisen hat. Damit ist die erhöhte Gebühr nur in den Fällen zu versagen, in denen der RA außer seiner Verteidigerbestellung und Akteneinsicht nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf eine Einstellung tätig geworden ist."
|