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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 05.12.1996 - 135 C 502/96 - Der Erledigungsbeitrag für die Einspruchsrücknahme entsteht auch dann, wenn noch kein Hauptverhandlungstermin angesetzt ist

AG Frankfurt am Main v. 05.12.1996: Der Erledigungsbeitrag für die Einspruchsrücknahme entsteht auch dann, wenn noch kein Hauptverhandlungstermin angesetzt ist




Siehe auch
Der gebührenrechtliche Erledigungsbeitrag im Straf- und Bußgeldverfahren
und
Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten

Gem. § 84 II BRAGO erhält der Anwalt die volle Gebühr des § 83 I BRAGO, wenn er an der Erledigung dadurch mitgewirkt hat, dass auf sein Anraten hin der Einspruch mindestens zwei Wochen vor dem Termin zurückgenommen wird. Gelegentlich wird eingewandt, dass dieser Tatbestand nur dann verwirklicht sei, wenn der Hauptverhandlungstermin bereits feststehe. Dies ist jedoch unzutreffend, wie das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 05.12.1996 - 135 C 502/96) zutreffend ausführt:

   "... Diese Regelung ist im vorliegenden Fall anwendbar, obwohl ein Termin zur Hauptverhandlung nicht bestimmt war, als der Einspruch zurückgenommen wurde. Die Erwähnung der Hauptverhandlung in § 84 Abs. 2 BRAGO besagt nach dem Sinn dieser Vorschrift nur, dass dann, wenn ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt ist, die Rücknahme des Einspruchs spätestens zwei Wochen vor Beginn des für die Hauptverhandlung festgelegten Tages erfolgen muss, weil nur bei einer so frühzeitigen Rücknahme des Einspruchs die Entlastung der Justiz, die mit den Gebühren des § 83 Abs. 1 BRAGO "belohnt" wird, gewährleistet ist. § 84 Abs. 2 BRAGO ist so auszulegen, dass jede Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl die Gebühren des § 83 Abs. 1 BRAGO auslöst, nur diejenige nicht, die später als zwei Wochen vor dem Beginn des Tages geschieht, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war. ..."



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