"... Diese Regelung ist im vorliegenden Fall anwendbar, obwohl ein Termin zur Hauptverhandlung nicht bestimmt war, als der Einspruch zurückgenommen wurde. Die Erwähnung der Hauptverhandlung in § 84 Abs. 2 BRAGO besagt nach dem Sinn dieser Vorschrift nur, dass dann, wenn ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt ist, die Rücknahme des Einspruchs spätestens zwei Wochen vor Beginn des für die Hauptverhandlung festgelegten Tages erfolgen muss, weil nur bei einer so frühzeitigen Rücknahme des Einspruchs die Entlastung der Justiz, die mit den Gebühren des § 83 Abs. 1 BRAGO "belohnt" wird, gewährleistet ist. § 84 Abs. 2 BRAGO ist so auszulegen, dass jede Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl die Gebühren des § 83 Abs. 1 BRAGO auslöst, nur diejenige nicht, die später als zwei Wochen vor dem Beginn des Tages geschieht, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war. ..."
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