Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 28.05.1996 - 46 OWi 15/96 - Der Erledigungsbeitrag im OWi-Verfahren entsteht auch durch eine Rücknahme des Einspruchs vor der Verwaltungsbehörde

AG Frankfurt (Oder) v. 28.05.1996: Der Erledigungsbeitrag im OWi-Verfahren entsteht auch durch eine Rücknahme des Einspruchs vor der Verwaltungsbehörde


Siehe auch
Der gebührenrechtliche Erledigungsbeitrag im Straf- und Bußgeldverfahren
und
Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) (Urteil vom 28.05.1996 - 46 OWi 15/96) hat hinsichtlich des Entstehens der erhöhten Gebühr für die Erledigung des OWi-Verfahrens schon vor der Verwaltungsbehörde entschieden:

   "Legt der Anwalt eines Betroffenen in einer Verkehrs-OWi-Sache nach Akteneinsicht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde ein, richtet dann einen weiteren Schriftsatz an die Verwaltungsbehörde und nimmt diese daraufhin den Bußgeldbescheid nach § 69 Abs. 2 Satz 1 OWiG zurück, dann entsteht ihm eine volle Gebühr nach § 105 Abs. 3 in Verbindg. mit § 84 Abs. 2 BRAGO."

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