"Legt der Anwalt eines Betroffenen in einer Verkehrs-OWi-Sache nach Akteneinsicht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde ein, richtet dann einen weiteren Schriftsatz an die Verwaltungsbehörde und nimmt diese daraufhin den Bußgeldbescheid nach § 69 Abs. 2 Satz 1 OWiG zurück, dann entsteht ihm eine volle Gebühr nach § 105 Abs. 3 in Verbindg. mit § 84 Abs. 2 BRAGO."
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