"... Auf der einen Seite wird die Auffassung vertreten, dass § 84 II BRAGO nur dann eingreife, wenn die Sache nach Einspruch ins gerichtliche Verfahren gelangt sei und sich dort erledige (vgl. AG Wetzlar r+s 1996, 563; Kempgens AnwBl. 1995, 138 f.). In Übereinstimmung mit der gegenteiligen Auffassung (vgl. LG Köln AnwBl. 1995, 563; Gerold / Schmidt / v. Eicken / Madert, BRAGO, § 105 Rdnr. 8; Hansens JurBüro 1994, 396; Beck DAR 1995, 384 f.) ist die Kammer in Abänderung ihrer früher vertretenen Ansicht nach erneuter Überprüfung der Rechtslage nunmehr zur Auffassung gelangt, dass die Vorschrift des § 84 II BRAGO nicht nur für die Einstellung im gerichtlich anhängigen Verfahren, sondern auch für die Einstellung durch die Verwaltungsbehörde gilt." |