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Haftet ein Mitgliedstaat im Rahmen der außervertraglichen Haftung dem Einzelnen gegenüber für Fehler seiner Richter bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts oder für die Nichtanwendung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere dafür, dass ein letztinstanzliches Gericht der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof nach Artikel 234 Absatz 3 EG nicht nachkommt?
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2. |
Sofern ein Mitgliedstaat für Fehler seiner Richter bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere dafür haftet, dass ein letztinstanzliches Gericht im Sinne des 1Artikels 234 Absatz 3 EG eine Vorlage an den Gerichtshof unterlässt, stehen dann einer solchen Haftung nationale Rechtsvorschriften über die Staatshaftung für von Richtern begangene Fehler entgegen - und verstoßen deshalb gegen die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts -, wonach
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die Haftung für die in Ausübung der Rechtsprechungstätigkeit vorgenommene Auslegung von Rechtsvorschriften sowie Sachverhalts- und Beweiswürdigung ausgeschlossen ist,
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die Haftung des Staates auf Fälle von Vorsatz und grob fehlerhaftem Verhalten des Richters begrenzt wird?
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