Das Verkehrslexikon

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Die ausländische Fahrerlaubnis - der Auslandsführerschein




Siehe auch
Ausländische Fahrerlaubnis - Auslandsführerschein
und
EU-Fahrerlaubnis / EU-Führerschein

Grundsätzlich ist eine ausländische Fahrerlaubnis unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Inhabers auch in Deutschland gültig (§ 4 IntKfzVO); ein deutscher Staatsangehöriger darf also mit einer ausländischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland führen (OLG Koblenz VRS 39, 365). Allerdings müssen folgende Einschränkungen beachtet werden:

Solange gegen einen Betroffenen aufgrund gerichtlicher oder (seit 14.02.1996) auch behördlicher Entscheidung keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperrfrist), darf im Inland auch nicht mit einer ordnungsgemäß im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilgenommen werden (§ 4 Abs. 2 b IntKfzVO).

Gültig war nach inzwischen wohl überholter inländischer Verwaltungsansicht eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis im übrigen nur dann, wenn der Führerscheinerwerber im Zeitpunkt des Erwerbs seinen ständigen Aufenthalt für mindestens 185 Tage ununterbrochen im Ausland hatte; es musste sich also der tatsächliche Lebensmittelpunkt im Ausland befunden haben; ein "Briefkastenwohnsitz" war nicht ausreichend. Durch die Entscheidung des EuGH vom 29.4.2004 (DAR 2004, 333) dürfte diese inländische Praxis aber überholt sein.

Stammt die ausländische Fahrerlaubnis aus einem EU-Land oder einem Mitgliedsstaat des europäischen Wirtschaftsraums, dann sind zwar Ordnungsvorschriften über die Umschreibung des Führerscheins zu beachten; die Gültigkeit der ansonsten ordnungsgemäßen Fahrerlaubnis wird aber von einer unterlassenen fristgerechten Umschreibung des Führerscheins nicht berührt.

Stammt die ausländische Fahrerlaubnis hingegen nicht aus einem EU-Land oder einem Mitgliedsstaat des europäischen Wirtschaftsraums, dann verliert sie ohne amtliche Umschreibung nach einem Jahr inländischen Aufenthalts ohne weiteres ihre Gültigkeit; von diesem Zeitpunkt an macht sich der Inhaber des ausländischen Führerscheins wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar (OLG Köln NZV 1996, 289; BayObLG DAR 1996, 502).

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