Auch vor der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis im Wege der Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist die Behörde berechtigt, Zweifeln an der Eignung des Bewerbers mit den Mitteln der Fahrerlaubnis-Verordnung nachzugehen. Wurde dem Betroffenen vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis die deutsche Fahrerlaubnis entzogen, kann er sich nicht auf die Berechtigung nach § 4 Abs. 1 IntVO berufen.
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