Dass von den neuen Fahrerlaubnisklassen nicht (mehr) die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugkombinationen mit einer Gesamtzugmasse von mehr als 12.000 kg umfasst ist, verstößt weder gegen einfachgesetzliche noch gegen verfassungsrechtliche Normen und Grundsätze. Dies gilt auch für die in § 76 Nr. 9 Sätze 7 und 9 FeV normierten Regelungen, wonach die Berechtigung zum Führen einer in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombination für Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 3 (alt) entfällt, sobald sie das 50. Lebensjahr vollenden und ihre (alte) Fahrerlaubnis nicht bis zum 31. Dezember 1998 bzw. - sofern sie das 50. Lebensjahr bis zum 31. Dezember 1999 vollenden - nicht bis zum 1. Januar 2001 haben umstellen lassen.
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... in bereits begründete Rechte einzugreifen und diesen einen neuen Inhalt zu geben, mit anderen Worten, unter Aufrechterhaltung des Zuordnungsverhältnisses neue Befugnisse und Pflichten festzulegen" (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1971-1 BvR 766/66 -, BVerfGE 31, 275 = BGB). 1971, 1943 = NJW 1972, 145 = D Ö V 1971, 861)."
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"... dass der Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG jedenfalls nicht gezwungen ist, das alte Recht für die nach seinen Vorschriften begründeten Rechte fortgelten zu lassen; er kann grundsätzlich - wenn auch nicht unbeschränkt - bestimmen, dass die neuen Vorschriften mit ihrem Inkrafttreten für die bisherigen Rechte und Rechtsverhältnisse gelten " (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1991-1 BvR 766/66 -, a.a.O.; so auch: Beschluss vom 9. Januar 1991 -1 BvR 929/89 -, a.a.O., m.w.N.)."
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