VG Oldenburg v. 28.11.2003:
Bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt: 1981), bestimmt sich der Umfang der neuen Fahrerlaubnis nicht nach Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 FeV, insbesondere sind nicht die Klassen CE 79 und T zu erteilen.
VG Frankfurt am Main v. 03.02.2004:
Das Recht der Inhaber von Fahrerlaubnissen der Klasse 3, Fahrzeuge, die in die Klasse CE (Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse mit Anhänger) fallen, zu führen (CE 79), ist mit Ablauf des Jahres 2000 erloschen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber bereits zum 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollendet hatte. Alle anderen Fahrerlaubnisinhaber dieser Klasse verlieren dieses Recht bereits mit Ablauf des 50. Lebensjahres, wenn sie die Fahrerlaubnis nicht zuvor umstellen lassen. Das teilweise nachträgliche Erlöschen der Fahrerlaubnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
VGH Kassel v. 21.11.2005:
Dass von den neuen Fahrerlaubnisklassen nicht (mehr) die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugkombinationen mit einer Gesamtzugmasse von mehr als 12.000 kg umfasst ist, verstößt weder gegen einfachgesetzliche noch gegen verfassungsrechtliche Normen und Grundsätze. Dies gilt auch für die in § 76 Nr. 9 Sätze 7 und 9 FeV normierten Regelungen, wonach die Berechtigung zum Führen einer in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombination für Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 3 (alt) entfällt, sobald sie das 50. Lebensjahr vollenden und ihre (alte) Fahrerlaubnis nicht bis zum 31. Dezember 1998 bzw. - sofern sie das 50. Lebensjahr bis zum 31. Dezember 1999 vollenden - nicht bis zum 1. Januar 2001 haben umstellen lassen.
VG Hamburg v. 16.12.2009:
Da die CE79-Berechtigung keine eigene Fahrerlaubnisklasse ist, kann sie nicht isoliert erteilt werden. Hat der Betroffene beim Umtausch seines alten Führerscheins der Klasse 3 vergessen, die Berechtigung CE79 zu beantragen, so ist diese Berechtigung mit dem Umtausch erloschen. Befand sich auf dem Antragsformular ein ankreuzbares Feld mit der Bezeichnung "CE79", dann hätte der Betroffene aktiv erkundigen müssen, ob für ihn eine derartige Berechtigung in Betracht kommt. Die Behörde muss den Antragsteller nicht von sich aus die Möglichkeit eines solchen Antrags hinweisen.
VG Gelsenkirchen v. 16.04.2010:
Ausgehend von einer (konkludenten) Antragstellung für die Klasse CE 79 bei der Umstellung im Jahre 1999 ist entscheidend, dass dann mit der Umstellung auch über den zusätzlichen Antrag für die Klasse CE 79 faktisch mitentschieden worden ist. Denn die Umstellung ist nicht nur ein einmaliger (s.o.), sondern auch ein einheitlicher, nicht teilbarer Rechtsakt, mit dem über den Umstellungsantrag bzw. die Umstellungsanträge entschieden wird. Das bedeutet, dass die entschiedene Umstellung möglicherweise rechtswidrig war, weil sie den (unterstellt) zusätzlichen Antrag auf die Klasse CE 79 zu Unrecht nicht berücksichtigt hätte. Mit diesem Inhalt ist die Umstellung dann aber trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung und Begründung mangels Einlegung eines Rechtsmittel bestandskräftig geworden, so dass spätestens mit der Bestandskraft die frühere auf der alten Klasse 3 beruhende Erlaubnis im Umfang der Klasse CE 79 entfallen ist.
OVG Lüneburg v. 10.05.2010:
Ist eine Umstellung der einem Führerscheininhaber vor dem 31.12.1998 erteilten alten Fahrerlaubnisklasse 2 bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres nicht vorgenommen, kann sie später nicht mehr nachgeholt werden, weil ab Vollendung des 50. Lebensjahres Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE nicht mehr ohne erneute Erteilung geführt werden dürfen. Gegen diese gesetzliche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
VGH München v. 09.02.2012:
Bei der Umstellung eines DDR-Führerscheins handelt es sich jedenfalls wegen der Zuerkennung der von einem Antrag abhängigen Fahrerlaubnisklasse CE 79 um einen Verwaltungsakt. Wird eine Umstellung vorgenommen, obwohl ein Strafgericht zuvor die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen hat, so ist dies rechtswidrig, weil ein DDR-Führerschein als Grundlage für die Umstellung nach der Vereinigung nicht mehr gültig ist und der Betroffene auf Grund der Entziehung nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Die erfolgte rechtswidrige Umstellung ist daher zurückzunehmen.
VG Ansbach v. 11.02.2013:
Die Fahrerlaubnisklassen CE1, CE79 und T berechtigen unabhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit nicht zum Führen eines Unimog mit einem zweiachsigen Anhänger und einem Gesamtgewicht von mehr als 12 t und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von mehr als 60 km/h.
VG Ansbach v. 06.09.2013:
Der Umfang der Fahrerlaubnisklasse CE 79 ergibt sich aus § 6 Abs. 7 FeV i.V.m. Anlage 3 und Anlage 9 zur Fahrerlaubnisverordnung. Danach ist diese Fahrerlaubnisklasse eine Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil).