Das Führen eines Fahrzeugs unter Drogenwirkung und das gleichzeitige Mitführen (Drogenbesitz) von berauschenden Mitteln ist als eine einheitliche Tat im Sinne des Art. 103 GG anzusehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob auch von Tateinheit auszugehen ist; dies hat zur Folge, dass nach einer Bestrafung eine spätere Verfolgung wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nicht mehr möglich ist.
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