Das Verkehrslexikon

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OLG Köln (Beschluss vom 05.10.2004 - 8 Ss – OWi 25/04 - Drogenbesitz und Führen eines Kfz unter Drogeneinfluß sind eine einheitliche Tat

OLG Köln v. 05.10.2004: Drogenbesitz und Führen eines Kfz unter Drogeneinfluss sind eine einheitliche Tat




Das OLG Köln (Beschluss vom 05.10.2004 - 8 Ss – OWi 25/04) hat entschieden:

   Das Führen eines Fahrzeugs unter Drogenwirkung und das gleichzeitige Mitführen (Drogenbesitz) von berauschenden Mitteln ist als eine einheitliche Tat im Sinne des Art. 103 GG anzusehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob auch von Tateinheit auszugehen ist; dies hat zur Folge, dass nach einer Bestrafung eine spätere Verfolgung wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nicht mehr möglich ist.

Siehe auch Rauschfahrt - drogenbedingte Fahruntüchtigkeit und Tateinheit oder Tatmehrheit bei Fahren unter Drogeneinfluss und sonstigen Verstößen

Zum Sachverhalt:


Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betr. durch Bußgeldbescheid vom 7. 10. 2003 wegen einer OWi gem. „§ 24 a Abs. 2 und 3, § 25 StVG” eine Geldbuße von 250 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Auf den Einspruch des Betr. hat das AG das Verfahren durch Urteil vom 25. 3. 2004 „wegen Vorliegens eines dauernden Verfahrenshindernisses - gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206 a StPO eingestellt”. In den Gründen des Urteils heißt es: „Dem Betr. wurde mit Bußgeldbescheid des Landrats D vom 7. 10. 2003 vorgeworfen, am 3. 5. 2003 gegen 5.10 Uhr in D auf der S-straße ein Kfz unter Wirkung von Amphetamin geführt zu haben. Bei einer Verkehrskontrolle mit anschließender Durchsuchung entdeckten die Polizeibeamten bei dem Betr. des weiteren eine Zigarettenschachtel mit ca. 5 g sowie ein Tütchen mit ca. 1 g Amphetamin. Durch Urteil des AG vom 14. 1. 2004, rechtskräftig seit dem 14. 1. 2004, wurde der Betr. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Das Verfahren war wegen Strafklageverbrauchs gem. Art. 103 Abs. 3 GG, § 84 Abs. 1 OWiG einzustellen.

Mit dem der strafgerichtlichen Verurteilung durch das AG vorausgegangenen Strafbefehlsantrag ist dem Betr. folgendes zur Last gelegt worden: „Am 3. 5. 2003 übten sie die tatsächliche Gewalt über insgesamt 8,9 g Amphetamin (netto) aus, die anlässlich einer Polizeikontrolle in der S-straße in D sichergestellt werden konnten.” Die Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Einstellungsentscheidung hatte keinen Erfolg.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Zu Recht hat das AG das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs eingestellt. Der verfolgte Verstoß gegen §§ 24 a StVG ist Teil der prozessualen Tat i. S. d. § 264 StPO, die durch das Urteil des AG vom 14. 1. 2004 abgeurteilt worden ist.

Der Begriff der „Tat” im Bußgeldverfahren ist identisch mit dem auch für das Strafverfahren maßgeblichen Tatbegriff des Art. 103 GG. „Tat” i. S. d. Art. 103 GG ist ein „konkretes Vorkommnis”, ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet. Zu diesem Vorgang gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Lebensauffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt. Zwischen den einzelnen Verhaltensweisen des Täters muss eine „innere Verknüpfung” bestehen, dergestalt, dass ihre getrennte Aburteilung in verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (so insgesamt: Senat VRS 77, 278, 279 m.N.). Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (BGHSt 29, 288; vgl. zu Einzelfallgestaltungen, in denen Tatidentität angenommen oder für möglich gehalten wurde: BGHR BtMG § 29 Strafklageverbrauch 7: Tatidentität möglich zwischen Trunkenheitsfahrt und in deren Verlauf begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln; Senatsentscheidung vom 21. 12. 1990 — Ss 607/90: Tatidentität zwischen Diebstahl und der anschließenden Fluchtfahrt unter Drogeneinwirkung; Senatsentscheidung vom 24. 8. 2001 - Ss 313/01: Tatidentität zwischen Trunkenheitsfahrt und sich anschließender Rauferei/Körperverletzung).

Hier bilden das Führen des Fahrzeugs unter Amphetamin und der Drogenbesitz einen einheitlichen Lebenssachverhalt, dessen getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde. Der Betr. hat den Drogenbesitz während der Fahrt ausgeübt. Bei der konsumierten Droge und der mitgeführten Droge handelt es sich um Betäubungsmittel derselben Art. Die Umstände, die zum Betäubungsmittelbesitz und zum Drogenkonsum geführt haben, könnten - nicht ausschließbar - den Schuldumfang sowohl der OWi als auch der Straftat kennzeichnen und für die Rechtsfolgenentscheidung gleichermaßen von Bedeutung sein.




Nach allem vermag sich der Senat - wie schon das AG - nicht der - auch von der Generalstaatsanwaltschaft angeführten - Auffassung des LG München II (NZV 2001, 359) anzuschließen, wonach im Falle des (zeitlichen) Zusammentreffens zwischen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und Führen eines Fahrzeugs unter Drogenwirkung die Verurteilung wegen der Straftat der späteren Verfolgung der OWi nicht entgegen steht. Das LG begründet seine Auffassung damit, dass zwischen beiden Tatbeständen keine Tateinheit bestehe. Darauf kommt es indes nicht an, weil Tatidentität i. S. d. § 264 StPO keine Tateinheit im materiell-rechtlichen Sinne erfordert. ..."

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