Das Verkehrslexikon

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Tateinheit oder Tatmehrheit bei Fahren unter Drogeneinfluss

Tateinheit oder Tatmehrheit bei Fahren unter Drogeneinfluss und sonstigen Verstößen




Gliederung:


   Einleitung
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Allgemeines

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Einleitung:


Das Fahren unter Drogeneinfluss setzt vorherigen Konsum voraus. Somit stellt sich bei gleichzeitigen Verstößen gegen § 24a StVG mit anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten die Frage, ob diese Taten zueinander im Verhältnis von Tateinheit oder Tatmehrheit stehen.


Aber auch bei gleichzeitigem Fahren unter Drogeneinfluss und dem Besitz von Betäubungsmitteln ergibt sich das Problem, inwieweit eine Ahndung der beiden Verstöße in gesonderten Verfahren gegen das Doppelverfolgungsverbot verstößt oder nicht.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Drogen

Stichwörter zum Thema Cannabis

Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Unbewusster Konsum von Drogen

Cannabis im Straf- und OWi-Recht

Tateinheit oder Tatmehrheit bei Drogen und Fahren

Drogen im Fahrerlaubnisrecht

Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht

Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde

MPU und Drogen

MPU und Cannabis

Abstinenznachweis und -dauer

Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)

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Allgemeines:


BGH v. 27.04.2004:
Keine Tatindentität zwischen Mitführen von Betäubungsmitteln und Führen eines Kfz unter dem Einfluss berauschender Mittel

OLG Köln v. 05.10.2004:
Das Führen eines Fahrzeugs unter Drogenwirkung und das gleichzeitige Mitführen (Drogenbesitz) von berauschenden Mitteln ist als eine einheitliche Tat im Sinne des Art. 103 GG anzusehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob auch von Tateinheit auszugehen ist; dies hat zur Folge, dass nach einer Bestrafung eine spätere Verfolgung wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nicht mehr möglich ist.

BVerfG v. 16.03.2006:
Das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einflusss von Betäubungsmitteln und der gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander und sind auch zwei verschiedene Taten im prozessualen Sinn, sodass keine Strafklageverbrauch in Betracht kommt.

OLG Saarbrücken v. 24.03.2006:
Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheids wegen verbotener Benutzung eines Mobiltelefons (§ 23 Abs. 1a StVO) steht der Ahndung eines auf derselben Fahrt begangenen Verstoßes gegen die 0,5 Promille-Grenze (§ 24a Abs. 1 StVG) entgegen.

BGH v. 11.12.2008:
Der tateinheitlich zu den Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausgesprochenen Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel gemäß § 24 a Abs. 2 StVG steht § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG entgegen. Nach dieser Vorschrift wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit stehen, nur das Strafgesetz angewendet. Bei der Einfuhr harter Drogen auf einer Cannabis-Rauschfahrt besteht eine unlösbare innere Verknüpfung, die über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tathandlungen hinausgeht und die Annahme von Tateinheit notwendig macht.

BGH v. 08.06.2011:
Dient eine ordnungswidrige Fahrt unter Drogeneinfluss dazu, die vom Angeklagten erworbenen Betäubungsmittel zu seinem Wohnort zu transportieren, so besteht zwischen dem Besitz der erworbenen Betäubungsmittel und der Fahrt, die der Angeklagte nach dem Kokainkonsum durchgeführt hat, eine unlösbare innere Verknüpfung, die über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tathandlungen hinausgeht. § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit stehen, nur das Strafgesetz angewendet.

BGH v. 03.05.2012:
Eine vom Angeklagten begangene Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB) und der von ihm gleichzeitig verwirklichte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehen zueinander im Verhältnis der prozessualen Tatidentität. Wurde die Fahrt unter Drogeneinfluss bereits rechtskräftig abgeurteilt, so tritt bezüglich des Vorwurfs des illegalen Drogenbesitzes Strafklageverbrauch ein.


OLG Braunschweig v. 10.10.2014:
Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinwirkung und der gleichzeitige Drogenbesitz stellen im Regelfall keine Tat im prozessualen Sinne dar (entgegen OLG Köln, Beschluss vom 5. Oktober 2004, 8 Ss-OWi 25/04). - Die rechtkräftige Verurteilung wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2 StVG hindert die Verfolgung der Straftat wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittel gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG deshalb im Regelfall nicht.

LG Gera v. 25.04.2016:
Zwischen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln und der zeitgleich begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG liegt verfahrensrechtlich keine Tatidentität im Sinne des § 264 StPO, sondern Realkonkurrenz vor, wenn das Mitsichführen der Betäubungsmittel im Kraftfahrzeug in keinem inneren Zusammenhang bzw. Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang steht.



BGH v. 31.01.2017:
Bleibt anhand der Urteilsgründe unklar, ob sich der Angeklagte im Rahmen eines Drogentransports unter Drogeneinfluss mit anschließender Flucht vor der Polizei einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination) oder nur einer Fahrlässigkeitstat gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB schuldig gemacht hat, führt dieser Rechtsfehler zur Aufhebung des gesamten Urteils. - Auch an sich rechtsfehlerfreie Verurteilungen (hier: wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz gemäß § 6 Abs. 1 PflVG sowie wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB) können nicht bestehen bleiben, wenn sie zu der rechtsfehlerhaften Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit stehen.

OLG Köln v. 21.02.2017:
Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren darf grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn feststeht, dass die erforderlichen Prozessvoraussetzungen vorliegen und Prozesshindernisse nicht entgegenstehen. Daher besteht jedenfalls das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs immer schon dann, wenn es möglicherweise vorliegt. Hierüber kann indessen erst nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten entschieden werden, ggf. erst nach vollständig durchgeführter Beweisaufnahme (hier Tatidentität zwischen einer Autofahrt unter Drogeneinfluss und Betäubungsmittelbesitz).

BGH v. 04.07.2019:
Bei einer Beförderung von Rauschgift zu Handelszwecken (Einfuhrfahrt, Transportfahrt vom Lieferanten zum Depot, Fahrt zum Abnehmer etc.) stehen weitere Gesetzesverstöße, die der Täter durch das Führen des Transportfahrzeugs verwirklicht, wegen der Teilidentität der Ausführungshandlungen zu dem in der Beförderung liegenden Betäubungsmittelhandel im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2013 - 4 StR 187/13, NStZ-RR 2013, 320, 321; vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16, DAR 2017, 381; vom 14. September 2017 - 4 StR 177/17 Rn. 9 f., insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2018, 24).

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