Die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund eines einmalig festgestellten Haschischbesitzes und der Weigerung, am Drogenscreening teilzunehmen, verletzt in unverhältnismäßiger Weise die allgemeine Handlungsfreiheit. Die Auffassung, dass der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht als hinreichendes Verdachtselement zu bewerten ist, trägt dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Angemessenheit der eingreifenden Maßnahme Rechnung.
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