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OLG Jena Beschluss vom 26.01.2005 - 1 Ss 318/04 - Zur Behandlung von Methamphetamin bei der Anwendung des § 24 a Abs. 2, 3 StVG

OLG Jena v. 26.01.2005: Zur Behandlung von Methamphetamin bei der Anwendung des § 24 a Abs. 2, 3 StVG




Das OLG Jena (Beschluss vom 26.01.2005 - 1 Ss 318/04) hat entschieden:

   Das Führen eines Kfz unter der Wirkung des berauschenden Mittels Methamphetamin erfüllt nicht den Tatbestand des § 24 a Abs. 2, 3 StVG, weil es sich bei Methamphetamin nicht um eine in der Anlage zu § 24 a StVG enumerativ aufgeführten Substanzen handelt. Eine Ahndung nach § 24 a Abs. 2, 3 StVG ist jedoch dann möglich, wenn sich das Methamphetamin bereits teilweise zu Amphetamin abgebaut hatte und das Vorhandensein des Abbauprodukts Amphetamin für einen Zeitpunkt während der Fahrt im Blut nachgewiesen werden kann.

Siehe auch
Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht
und
Stichwörter zum Thema Drogen

Zum Sachverhalt:


Der Betr. befuhr am 5. 12. 2003 um 1.20 Uhr die E.-T.-Straße in G. unter der Wirkung des berauschenden Mittels Methamphetamin. Die dem Betr. um 2.26 Uhr entnommene Probe ergab einen Gehalt von 145,8 ng/ml Methamphetamin. Das Thüringer Polizeiverwaltungsamt erließ am 9. 3. 2004 gegen den Betr. wegen Führens eines Kfz unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr am 5. 12. 2003 einen Bußgeldbescheid, in dem eine Geldbuße von 250 € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet wurde. Das AG verurteilte den Betr. in der Hauptverhandlung vom 4. 10. 2004 in Anwesenheit wegen Führens eines Kfz unter Wirkung des berauschenden Mittels Methamphetamin zu einer Geldbuße von 250 € und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat Dauer an. Die Rechtsbeschwerde des Betr. führte zum Freispruch.

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die beim Betr. festgestellte Substanz Methamphetamin ist nicht gleichbedeutend mit der in der Liste der berauschenden Mittel und Substanzen aufgeführten Substanz Methylendioxymethamphetamin (MDMA). Ebenso wenig handelt es sich um die ebenfalls in der Liste angeführte Substanz Amphetamin.




Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 24a Abs. 2 StVG nur das Vorhandensein bestimmter chemischer Substanzen im Blut dem Ordnungswidrigkeitentatbestand zu Grunde gelegt. Dies ergibt sich aus der enumerativen Aufzählung der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu § 24a StVG und aus der Ausgestaltung der Änderungsmöglichkeit dieser Anlage durch § 24a Abs. 5 StVG, die es erleichtert, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu reagieren und weitere chemische Substanzen in die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen aufzunehmen (s. BayObLG NZV 2004, 267, 268). Wegen der exakten Bezeichnung der berauschenden Mittel und der chemischen Substanzen in der Anlage zu § 24a StVG kann die chemische Substanz Methamphetamin nicht im Wege der Auslegung der chemischen Substanz Amphetamin zugeordnet werden (so auch BayObLG a.a.O. S. 268). Eine entsprechende Anwendung des § 24a Abs. 2 und 3 StVG auf das Führen eines Kfz unter der Wirkung anderer als in der Anlage zu § 24a StVG genannter berauschender Mittel im Straßenverkehr ist angesichts des klaren gesetzgeberischen Willens, des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift und vor allem wegen des auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Analogieverbots (§ 3 OWiG, Art. 103 Abs. 2 GG; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 3 Rdn. 9) ausgeschlossen (so bezüglich Methamphetamin bereits BayObLG a.a.O. S. 268). Allein der Gesetzgeber bzw. das von ihm ermächtigte Bundesministerium kann bewirken, dass auch Fälle wie dieser von dem Bußgeldtatbestand des § 24a Abs. 2 und 3 StVG erfasst werden, indem die in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittel und Substanzen um die Substanz Methamphetamin erweitert wird. Dies erscheint dem Senat angesichts der erwiesenen Wirkungen von Methamphetamin auf das Verhalten von Kraftfahrern (s. dazu Knecht Kriminalistik 2002, 402, 403 f.; BayObLG a.a.O. S. 267 f) dringend geboten.



Eine ordnungsrechtliche Ahndung der vorliegenden Tat wird auch nicht deshalb möglich, weil Methamphetamin im menschlichen Körper zum Teil zu Amphetaminen abgebaut wird. Dass dieser Abbau bei dem Betr. bereits eingesetzt hatte und - was entscheidend ist (s. BayObLG a.a.O. S. 268) - zu einer nachweisbaren Konzentration von Amphetamin im Blut des Betr. geführt hatte, hat das AG nämlich gerade nicht festgestellt (und konnte angesichts des eindeutigen Ergebnisses des von der Polizei eingeholten rechtsmedizinischen Gutachtens über die chemisch-toxikologische Untersuchung von Blut auf Drogen vom 16. 1. 2004 auch nicht festgestellt werden). Die vom Gesetzgeber gewählte Anknüpfung der Wirkung an eine nachgewiesene chemische Substanz im Blut eines Fahrzeugführers setzt gerade voraus, dass diese konkrete Substanz zum Zeitpunkt des Führens des Kfz vorlag. Dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt durch Stoffwechseleinwirkung entstanden ist, erfüllt den Tatbestand genauso wenig wie die Aufnahme einer solchen Substanz zu einem Zeitpunkt nach dem Führen eines Kfz (s. BayObLG a.a.O. S. 268). ..."

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