Das Verkehrslexikon

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Amphetamine - Speed - MDMA - Chrystal - Meth - Aufbaupräparate - Fatburner - Ephedrin - Entziehung der Fahrerelaubnis - Führerschein - Ungeeignetheit - Ordnungswidrigkeit

Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Beweisführung
-   Amphetaminfunde im Auto, in der Wohnung
-   Ecstasy (MDMA) im Fahrerlaubnisrecht
-   Der "Fatburner" Ephedrin
-   Passivkonsum?

-   Wechselwirkung mit Arzneimitteln
-   Ärztliche Amphetaminverordnung
-   Kompensation durch Charakter und Trennvermögen

-   Veraltete Rechtsprechung zur Vorschaltung eines ärztlichen Gutachtens bzw. einer MPU vor der Fahrerlaubnisentziehung
-   Amphetamin im Ordnungswidrigkeitenrecht



Einleitung:


Zum Regel-/Ausnahme-Verhältnis beim Entzug des Führerscheins nach Konsum von Amphetaminen hat der VGH München (Beschluss vom 27.05.2013 - 11 CS 13.718) ausgeführt:

   "Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anl. 4 zur FeV entfällt beim Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin die Fahreignung unabhängig von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene einmalig harte Drogen einnimmt. Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. B. v. 14.2.2012 – 11 CS 12.28) und der meisten anderen Oberverwaltungsgerichte (Nachweise vgl. Jagow, Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht, § 46 FeV, S. 113 h). Die Regelvermutung entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen.


Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV, wonach die Bewertungen nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verordnungsgeber genüge getan. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft werden in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z.B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2012 – 11 CS 12.807, 808 und 899 – Rn. 8).

Der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt, dass sie an besondere Umstände anknüpft, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund seiner besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist (BayVGH, B.v. 30.5.2008 – 11 CS 08.127; vgl. auch BayVGH, B.v. 7.8.2012 – 11 ZB 12.1404; VGH BW, B.v. 24.5.2002 – 10 S 835/02)".

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Drogen

Stichwörter zum Thema Cannabis

Stichwörter zum Thema Alkohol

Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen

Einzelne (Drogen-)Substanzen im Verkehrsrecht

Der "Fatburner" Ephedrin

Unbewusster Drogenkonsum

Die Verwertung von Konsumangaben des Betroffenen im Fahrerlaubnisrecht

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Allgemeines:


VGH Kassel v. 14.01.2002:
Ein Kraftfahrer erweist sich nicht schon allein dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, dass er einmalig Kokain oder ein Amphetamin konsumiert hat. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV, die den gegenteiligen Schluss nahe legt, ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Ziffer 2 der Vorbemerkung zu Anlage 4 FeV einschränkend auszulegen.

OVG Saarlouis v. 09.07.2002:
Zur Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, wegen der Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis und Amphetamin

OVG Weimar v. 03.03.2004:
Ein positiver Drogenvortest, bei dem über einen Hauttest Hinweise auf einen Kontakt des Betroffenen mit Amphetamin festgestellt wird, rechtfertigt die Anordnung eines Drogenscreenings allein und insbesondere dann nicht, wenn die Untersuchung des sofort entnommenen Blutes negativ ist.

OVG Greifswald v. 19.03.2004:
Nr. 9.1 Anlage 4 FeV verneint die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Falle der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis). Nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 3 Anlage 4 FeV gilt diese Bewertung für den Regelfall, wobei Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich sind. Ergeben sich im Einzelfall Zweifel, kann danach eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegen, ist gemäß Vorbemerkung Nr. 2 Anlage 4 FeV in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4).

OVG Brandenburg v. 22.07.2004:
Die einmalige Einnahme von Amphetamin schließt grundsätzlich die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges aus. Eine regelmäßige Einnahme der Betäubungsmittel oder eine Abhängigkeit ist insoweit nicht erforderlich. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht in jedem Fall des Betäubungsmittelkonsums ein Gutachten hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen einzuholen. Stellt sich der einmalige Betäubungsmittelkonsum aufgrund der Angaben des Betroffenen und eines Laborberichts als einmaliger Fehltritt dar, ist vor der Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.

VG Stuttgart v. 20.08.2004:
Durch den Nachweis von MDMA im Blut ist der Konsum eines Amphetaminderivats belegt, sodass auch bei nur einmaligem Konsum die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, sofern nicht persönlichkeitsbedingte Kompensationsumstände vorliegen, die vom Betroffenen darzulegen und zu beweisen sind.

VG Neustadt v. 23.05.2005:
Keine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Konsum von Amphetaminen, wenn ohne Abstinenznachweis durch Drogenscreenings nach einem MPU-Gutachten zweifelhaft bleibt, ob weiterhin Drogen konsumiert werden.

OVG Greifswald v. 21.02.2006:
Für die Feststellung der Nichteignung wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln ist nur ausnahmsweise ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich. Basis der normativen Regelfallannahme der Nichteignung ist in der Regel ein ärztliches Gutachten. Nicht ausreichend ist regelmäßig das Auffinden von Amphetamin anlässlich einer Verkehrskontrolle im PKW eines Kraftfahrzeugführers.

VG Trier v. 22.02.2006:
Schon die einmalige Einnahme von Amphetamin und Kokain schließt regelmäßig die Fahreignung aus; an diese normative Wertung ist das Gericht gebunden, solange keine Umstände im Einzelfall vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen.

VGH München v. 23.02.2006:
Der Fall einer bewussten Einnahme von MDMA ohne Teilnahme am Straßenverkehr und der Fall der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von unbewusst konsumiertem MDMA, dessen Auswirkungen in Form von Ausfallerscheinungen der Betroffene zumindest leichtfertig nicht erkannt hat, sind einander vergleichbar, was das Gefährdungspotential für die Sicherheit des Straßenverkehrs angeht und deshalb beide gleichermaßen der Regelbewertung der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterwerfen.




OVG Saarlouis v. 30.03.2006:
Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen Amphetamin gehört, rechtfertigt im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

VGH München v. 13.09.2006:
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums von Amphetamin und Metamphetamin und zu den Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung

OVG Berlin-Brandenburg v. 15.02.2008:
Eine die Kraftfahreignung ausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist nicht schon stets dann erfüllt, wenn der Betroffene in der Vergangenheit einmalig nachweislich Betäubungsmittel eingenommen hat, sondern erst wenn zusätzlich die Prognose gerechtfertigt ist, dass sich der Drogenkonsum zukünftig wiederholen wird. Eine für die Vergangenheit nur einmalig nachgewiesene Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach der normativen Wertung des Verordnungsgebers für den Regelfall eine hinreichende Prognosegrundlage für einen künftigen eignungsausschließenden Drogenkonsum dar, ohne dass es der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens bedarf.

VG Gelsenkirchen v. 19.05.2008:
Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, und zwar unabhängig davon, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist.

VG Gelsenkirchen v. 12.06.2008:
Die einmalige Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrerlaubnis in dem Strafverfahren, in dem der Betroffene wegen einer Drogenfahrt bestraft worden ist, nicht entzogen worden ist, da das Gericht keine eigene Bewertung zur Kraftfahreignung abgegeben hat.




OVG Koblenz v. vom 25.07.2008:
Für den Schluss auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV genügt der Nachweis des einmaligen Konsums einer sog. harten Droge (hier: Amphetamin). Die Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage 4 FeV mit den dort vorgesehenen Begutachtungen kommt nicht zur Anwendung, wenn feststeht, dass eignungsausschließende sog. harte Drogen konsumiert worden sind; in diesen Fällen kann sich nur noch die Frage etwaiger Kompensationen nach der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 FeV stellen.

VG Gelsenkirchen v. 05.08.2009:
Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen. Dementsprechend schließt die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn zusätzlich Cannabis konsumiert worden ist.

OVG Bautzen v. 26.10.2009:
Steht die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers vor Erlass des Widerspruchsbescheides im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren wegen Metamphetaminkonsums nicht mehr fest, sondern bestehen nach erfolgreicher Teilnahme an einem Drogenkontrollprogramm nur noch Zweifel an der Fahreignung, muss die Behörde dem Betroffenen Gelegenheit geben, durch ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten die Wiederherstellung seiner Fahreignung nachzuweisen. Sollen Zweifel mit einem früheren Drogenkonsum begründet werden, ist zusätzlich zu beachten, dass nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden kann. Der festgestellte Betäubungsmittelmissbrauch muss vielmehr nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen.

VG Saarlouis v. 21.07.2010:
Bereits der nachgewiesene einmalige Konsum von Amphetamin schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen muss.

VG Neustadt v. 10.08.2010:
Die Einnahme von Amphetamin schließt gemäß § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits bei einmaligem Konsum regelmäßig die Kraftfahreignung aus, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betroffene ein Kraftfahrzeug unter Einfluss dieses Betäubungsmittels geführt hat. Es liegen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, wonach der in Aspirin Complex enthaltene Wirkstoff Pseudoephedrin während der toxikologischen Untersuchung von Blut- und Urinproben künstlich in Amphetamin umgewandelt werden kann und deshalb die Feststellung von Amphetamin auf die Einnahme von Aspirin Complex zurückzuführen ist.




VG Ansbach v. 10.01.2012:
Für den Eignungsausschluss nach §§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV genügt bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz angeführten Rauschmittels (außer Cannabis). Dies folgt zum einen aus der Verwendung des Begriffs „Einnahme“, der auch ein erstes/einmaliges Konsumieren erfasst, aber ebenso aus der Systematik der Ziffer 9 der Anlage 4 zur FeV. Diese die Fahreignung ausschließende Verhaltensweise ist weder an eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln noch an ihre missbräuchliche, regelmäßige oder gelegentliche Einnahme geknüpft. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge des Verordnungsgebers ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die wegen seiner besonderen Gefährlichkeit im Falle des Konsums erfolgte.

VGH München v. 14.02.2012:
Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt beim Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurde.

VGH München v. 23.05.2013:
Dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn die Blutprobe des Betroffenen außer einer Amphetaminkonzentration auch noch ein Abbauprodukt von Cannabis enthielt und auf die besonderen Gefahren eines Mischkonsums von Drogen hingewiesen wird.

VGH München v. 27.05.2013:
Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anl. 4 zur FeV entfällt beim Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin die Fahreignung unabhängig von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft werden in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z.B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann.

VGH München v. 13.02.2014:
Beim Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin entfällt die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren.

VGH München v. 17.02.2014:
Bei einmaligem Methamphetaminkonsum ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Die davon betroffene Fahrerlaubnisinhaberin kann sich jedenfalls auf eine besondere Verhaltensumstellung wegen ihrer Schwangerschaft dann nicht als Ausnahmetatbestand berufen, wenn sie wegen Drogenkonsums bereits wiederholt auffällig geworden ist.

OVG Münster v. 27.10.2014:
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt im Regelfall bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) - zu denen auch Amphetamine zählen - die Fahreignung aus, und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).

VGH München v. 25.11.2014:
Bei dem Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin entfällt die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden.

VG Würzburg v. 05.01.2016:
Allein der Konsum des Betäubungsmittels Amphetamin indiziert die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine gelegentliche oder regelmäßige Einnahme oder gar um eine Abhängigkeit handelt; ein einmaliger Konsum genügt. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert, ist – unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin und unabhängig von den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit – im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

OVG Saarlouis v. 27.09.2016:
Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen oder auch nur gelegentlichen Konsums bedarf es nicht. Folglich spielt es im Fall des Konsums harter Drogen, wie Amphetamin, keine Rolle, ob der Antragsteller Zeiten der Unfallfreiheit vorweisen kann oder meint, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig trennen zu können.

OVG Saarlouis v. 28.09.2016:
Bei einer im Rahmen der toxikologischen Untersuchungen der Blutprobe festgestellten Amphetaminkonzentration von 0,001 mg/l = 1 ng/ml liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Allein aufgrund des festgestellten Amphetaminkonsums ist gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV von der fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Die Rechtsfolge tritt unabhängig von der Menge und Häufigkeit der Betäubungsmitteleinnahme, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon ein, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit bei dem Betreffenden zu verzeichnen waren.

VG Gelsenkirchen v. 06.10.2016:
Werden im Blutserum des Betroffenen 98 ng/ml Amphetamin, 45 ng/ml Cocain und 282 ng/ml Benzoylecgonin festgesteppt, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, solange die Voraussetzungen einer erfolgreichen Abstinenz - ein Jahr Konsumfreiheit mit mindestens vier unvorhersehbar, in unregelmäßigen Abständen anberaumte Laboruntersuchungen durch ein anerkanntes rechtsmedizinisches Institut bzw. Labor - nicht nachgewiesen sind.

VG Würzburg v. 03.01.2017:
Allein der Konsum des Betäubungsmittels Amphetamin indiziert die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine gelegentliche oder regelmäßige Einnahme oder gar um eine Abhängigkeit handelt; ein einmaliger Konsum genügt. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert, ist – unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin und unabhängig von den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit – im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

OVG Saarlouis v. 31.07.2017:
Bereits die einmalige Einnahme sogenannter "harter Drogen", hierzu gehört Amphetamin, begründet regelmäßig das Fehlen der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur bei gelegentlichem Konsum des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf.

VG Neustadt v. 18.01.2019:
Die Fahrerlaubnis ist - ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen und ohne, dass es auf einie Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ankommt - zu entziehen, wenn der Betroffene Amphetamin bzw. Ecstasy bewusst konsumiert hat, wobei bereits die einmalige Einnahme solcher sogenannten harten Drogen für den Wegfall der Fahreignung genügt.

VGH München v. 30.04.2019:
Die bloße Beteuerung, es habe sich um einen „einmaligen Ausrutscher“ bzw. die angeblich einmalige Einnahme von Amphetamin gehandelt, die sich aus einer schwierigen persönlichen Lebenssituation und einem singulären Anlass heraus entwickelt habe, und sie konsumiere keinerlei Betäubungsmittel mehr, genügt insoweit nicht. Abgesehen davon, dass bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen unabhängig von einer Verkehrsteilnahme zum Wegfall der Fahreignung führt und die Umstände, die die Antragstellerin zur Einnahme von Amphetamin bewegt haben sollen, nichts über ihre Fahreignung besagen (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2014 a.a.O. Rn. 8 f.), bestehen an der Glaubhaftigkeit dieser Behauptung auch erhebliche Zweifel.

VG Ansbach v. 29.01.2021:
Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Amphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 27.6.2019 - 11 CS 19.961 - juris Rn. 12 m.w.N.). Diese Rechtsprechung trägt dem erhöhten Suchtpotenzial und der Gefährlichkeit der illegalen Droge Amphetamin Rechnung. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2019 - 11 CS 18.2333 - juris Rn. 11 m.w.N.). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 36; BayVGH, B.v. 5.12.2018 – 11 CS 18.2351 – juris Rn. 9).

VGH München v. 19.04.2021:
Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Amphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Es genügt, wenn der Betroffene die Einnahme von sog. harten Drogen einräumt.

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Beweisführung:


Beweiswürdigung im Verwaltungsverfahren

VG Greifswald v. 10.01.2019:
-   Das Einräumen des Konsums von Amphetamin durch den Fahrerlaubnisinhaber gegenüber der Polizei, reicht aus, um trotz einer negativen Urin- oder Blutuntersuchung die Fahrerlaubnis zu entziehen.

-   Ein negatives toxikoligisch-chemisches Gutachten nach einer Blutprobenentnahme kann einen positiven Urinvortest aufgrund der unterschiedlichen Nachweisdauer nicht entkräften.

OVG Saarlouis v. 29.06.2021:
Einzelfall der Behauptung, ein im Blut festgestellter Amphetaminwert gehe nicht auf einen wissentlichen Konsum zurück.

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Amphetaminfunde im Auto, in der Wohnung:


OVG Greifswald v. 21.02.2006:
Für die Feststellung der Nichteignung wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln ist nur ausnahmsweise ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich. Basis der normativen Regelfallannahme der Nichteignung ist in der Regel ein ärztliches Gutachten. Nicht ausreichend ist regelmäßig das Auffinden von Amphetamin anlässlich einer Verkehrskontrolle im PKW eines Kraftfahrzeugführers.

VG Saarlouis v. 09.02.2011:
Anders als im Falle des Besitzes von Cannabis, der den Verdacht der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges ohne zusätzliche Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennungsvermögen von Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht begründet, rechtfertigt allein der Besitz von Amphetamin wegen der besonderen Gefährlichkeit dieser Droge die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung eines etwaigen Drogenkonsums.

OVG Saarlouis v. 23.12.2015:
Gibt ein Fahrerlaubnisinhaber anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung an, das dort vorgefundene Amphetamin zum Eigenkonsum zu besitzen, so rechtfertigt dies ein Einschreiten der Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 7 FeV - Entzug ohne MPU.

OVG Saarlouis v. 15.02.2016:
Werden bei einer Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelhandel größere Mengen von Marihuana und Amphetamin, welche zum Handeltreiben vorhanden waren, sowie Griptütchen und eine Feinwaage aufgefunden und weiterhin festgestellt, dass der Verdächtigte merklich unter Einfluss von Drogen steht, ist die Anordnung eines Facharztgutachtens zur Abdeckung eines Amphetaminkonsums gerechtfertigt.

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Ecstasy (MDMA) im Fahrerlaubnisrecht:


Ecstasy (MDMA) im Fahrerlaubnisrecht

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Der "Fatburner" Ephedrin:


Ephedrin

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Passivkonsum?


Zum behaupteten Passivkonsum von Drogen

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Wechselwirkung mit Arzneimitteln:


VG Aachen v. 03.01.2012:
Der in dem Schlafmittel VIGIL enthaltene Wirkstoff Modafinil gehört zwar wie Amphetamin zur Gruppe der Psychostimulanzien, er unterscheidet sich aber von amphetaminartigen Stimulanzien deutlich in seiner chemischen Struktur. Die Möglichkeit, dass Wechselwirkungen zu einer Verfälschung des Analyseergebnisses geführt haben, kann ausgeschlossen werden.

OVG Saarlouis v. 18.01.2017:
Wird im Blutserum des Fahrerlaubnisinhabers Konzentration von 190 ng/ml (0,19 mg/l) Amphetamin festgestellt, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Einwand des Betroffenen, das Ergebnis wäre auf die Einnahme des Schmerzmittels Novalgin zurückzuführen, das den Stoff Metamizol enthalte, kann nicht berücksichtigt werden, da er unzutreffend ist.

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Ärztliche Amphetaminverordnung:


VGH München v. 18.04.2011:
Es erscheint dem Grunde nach vorstellbar, dass bestimmte Betäubungsmittel, wenn sie ärztlich verordnet und in Übereinstimmung mit der ärztlichen Verschreibung eingenommen werden, die Fahreignung unberührt lassen. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn aufgrund des Charakters des Betroffenen und einer begleitenden ärztlichen Überwachung gewährleistet ist, dass das verordnete Betäubungsmittel nur in einer Dosis eingenommen wird, bei der es auch auf längere Sicht zu keinen fahreignungsrelevanten körperlichen und psychischen Veränderungen kommt und bei der zusätzlich entweder die Fahrtüchtigkeit unbeeinträchtigt bleibt oder - wenn Auswirkungen der Betäubungsmitteleinnahme auf die Fahrtüchtigkeit zu besorgen sind - gewährleistet ist, dass der Patient zwischen der therapeutischen Einnahme des Betäubungsmittels und dem Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr trennt. Wer jedoch eine ihm von ärztlicher Seite verschriebene Amfetaminzubereitung missbräuchlich im Sinn der Nummer 9.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung eingenommen hat, verliert die Fahreignung. Missbrauch liegt dann vor, wenn von einem verordneten Arzneimittel in "übertherapeutischem" Umfang Gebrauch gemacht wird, d. h. die verordnete Dosis nicht eingehalten wird.

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Kompensation durch Charakter und Trennvermögen:


Kompensation der Regelungeeignetheit bei Konsum harter Drogen

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Veraltete Rechtsprechung zur Vorschaltung eines ärztlichen Gutachtens bzw. einer MPU vor der Fahrerlaubnisentziehung:


OVG Saarlouis v. 09.07.2002:
Bei Nr 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11 , 13 und 14 FeV (FeV Anlage 4) handelt es sich nicht um eine starre Vorschrift, sondern nur um eine "Regelfall"-Normierung, die für eine Einzelfallwürdigung des jeweiligen konkreten Sachverhalts Raum lässt und bei gesetzeskonformer Auslegung mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch lassen muss. Dies folgt insbesondere aus Nr 2 der Vorbemerkung zu dieser Anlage, wonach Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, in der Regel ein ärztliches oder - in besonderen Fällen - ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist.

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Amphetamin im Ordnungswidrigkeitenrecht:


OLG Brandenburg v. 30.03.2007:
Eine Ahndung im Bußgeldverfahren kommt bei einer festgestellten Konzentration von 15,9 ng/ml Amphetamin im Serum nicht in Betracht. Diese Amphetaminkonzentration liegt unter dem insoweit geltenden analytischen Grenzwert von 25 ng/ml im Serum und kann daher nach den Grundsätzen der auch für die Substanz Amphetamin geltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu einer Verwirklichung des objektiven Bußgeldtatbestandes führen.

OLG Celle v. 30.03.2009:
Der bloße Nachweis einer der in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Substanzen reicht nicht für eine Verurteilung nach dieser Vorschrift. Vielmehr ist entsprechend des Charakters der Norm als abstraktem Gefährdungsdelikt bei verfassungskonformer Auslegung zu verlangen, dass eine Konzentration festgestellt wird, die es jedenfalls möglich erscheinen lässt, dass die Fahruntüchtigkeit eingeschränkt war, sofern sich dies nicht aus anderen Umständen, z. B. Fahrfehlern, ergibt. Der Grenzwert beträgt 25 ng/l im Blutserum.

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