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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil vom 23.05.2005 - 3 K 213/05.NW - Keine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Konsum von Amphetaminen

VG Neustadt an der Weinstraße v. 23.05.2005: Keine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Konsum von Amphetaminen ohne Abstinenznachweis durch Drogenscreenings




Das Verwaltungsgericht Neustadt (Urteil vom 23.05.2005 - 3 K 213/05.NW) hat entschieden:

   Es ist keine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Konsum von Amphetaminen vorzunehmen, wenn ohne Abstinenznachweis durch Drogenscreenings nach einem MPU-Gutachten zweifelhaft bleibt, ob weiterhin Drogen konsumiert werden.

Siehe auch
Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht
und
Stichwörter zum Thema Drogen

Zum Sachverhalt:


Dem Kläger wurde am 22. Januar 1981 die Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3 erteilt. Im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wegen Erwerb und Handel mit Betäubungsmitteln (Amphetamin) erfolgte am 24. April 2002 eine polizeiliche Vernehmung. Dabei gab der Kläger an, dass er zuletzt vor ca. zwei Wochen Amphetamin konsumiert habe. Er erwerbe so alle zwei bis drei Monate ein bis zwei Gramm Amphetamin. Zuletzt habe er im Januar Amphetamin gekauft. Auf den vom Kläger gegen den vom Amtsgericht F... erlassenen Strafbefehl (Az.: ...) wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln eingelegten Einspruch wurde das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 19. Februar 2003 den Kläger unter Hinweis darauf, dass dieser bei der Vernehmung am 24. April 2002 angegeben habe, ca. 2 Wochen vor dieser Vernehmung letztmals Amphetamin konsumiert zu haben, zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Daraufhin verzichtete der Kläger am 02. Juni 2003 durch Erklärung gegenüber der Beklagten auf seine Fahrerlaubnis der Klasse 3. Am 29. Dezember 2003 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis Klasse BE. Daraufhin ordnete die Beklagte die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen des beim Kläger bestandenen Konsums von Amphetaminen an.

Dem Kläger wurde durch den Gutachter mitgeteilt, dass es gut gewesen wäre, wenn er durch entsprechende Drogenscreenings die Dauer seiner Drogenabstinenz nachgewiesen hätte. Der Kläger gab dazu an, dass er sich keinen Drogenscreenings unterzogen habe, weil man ihm nicht gesagt habe, dass er dies tun solle.

Das daraufhin beim TÜV eingeholte Fahreignungsgutachten vom 26. April 2004 kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger mindestens ein Drogenmissbrauch vom Amphetamintyp bestanden habe und nicht sicher auszuschließen sei, dass weiter Drogen konsumiert werden, weil die vom Kläger behauptete Dauer der Drogenabstinenz durch entsprechende aussagekräftige Drogenscreenings nicht habe nachgewiesen haben werden können.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Rechtsgrundlage für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist § 2 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 20 Abs. 1, 7 ff. Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Gemäß § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht – wie beim Kläger vorliegend – die Vorschrift über die Ersterteilung, mithin die §§ 7 ff. FeV. Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis muss insbesondere die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 FeV). Bei Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel ist § 14 FeV zu beachten. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist von der Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin Betäubungsmitteln einnimmt. Im Hinblick auf die bei dem Kläger in der Vergangenheit vorliegende Einnahme von Betäubungsmitteln (Amphetamine) hat die Beklagte zu Recht die Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens des TÜV vom 26. April 2004 vom Kläger gefordert. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), mithin also auch die Einnahme von Amphetaminen, die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Deshalb war vorliegend zu klären, ob der Kläger weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Das Gutachten vom 26. April 2004 kommt in nicht zu beanstandender, nachvollziehbarer und schlüssiger Weise zu dem Ergebnis, dass beim Kläger mindestens ein Drogenmissbrauch von Amphetaminen bestanden hat und nicht sicher auszuschließen ist, das weiter Drogen konsumiert werden, weil die vom Kläger behauptete Dauer der Drogenabstinenz durch entsprechende aussagekräftige Drogenscreenings nicht nachgewiesen wurde. Dem Kläger obliegt im Verfahren der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Darlegungs- und Beweispflicht hinsichtlich seiner Eignung. Die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis setzt voraus, dass nicht Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Im vorliegenden Fall liegt eine derartige Tatsache aufgrund des negativen Gutachtens des TÜV vom 26. April 2004 vor. ..."

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