Das Verkehrslexikon

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OVG Hamburg Beschluss vom 27.08.2003 - 3 Bs 185/03 - Zur Anordnung einer Haaranalyse bei Besitz einer größeren Menge von Cannabiskraut

OVG Hamburg v. 27.08.2003: Zur Verhinderung eines Drogenscreenings durch Kürzen des Haupthaars




Das OVG Hamburg (Beschluss vom 27.08.2003 - 3 Bs 185/03) hat zur Haaranalyse zwecks Screening des Drogenkonsums entschieden:

  1.  Der Weigerung im Sinne des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, ein Gutachten beizubringen, steht es gleich, wenn die rechtmäßig angeordnete Überprüfung der Fahreignung im Rahmen einer rechtsmedizinisch-toxikologischen Untersuchung durch ein dem Betroffenen zurechenbares Kürzen des Haupthaares verhindert wird und es zur Klärung des Haschischkonsums notwendig und dem Betroffenen zumutbar war, die Haare nicht zu kürzen.

  2.  Ist ein Betroffener gehalten, über einen Zeitraum von einigen Wochen die Haare nicht zu kürzen, damit die Fahreignung überprüft werden kann, stellt dies einen gerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dar.


Siehe auch
Drogen-Screening - Facharztgutachten - ärztliches Gutachten
und
Stichwörter zum Thema Drogen

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 VG 5377/2002 wiederherzustellen, mit der er sich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 15. November 2002 wendet, mit denen ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs seine Fahrerlaubnis entzogen wurde, weil er einer rechtmäßigen Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens über seinen Konsum von Betäubungsmitteln nicht in vollem Umfang gefolgt sei, ist abzulehnen. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerde zutreffend dargelegt, dass der Antragsteller entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seine aus § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV folgende Beibringungspflicht dadurch verletzt hat, dass er im Rahmen der rechtsmedizinisch-toxikologischen Untersuchung zu den festgesetzten Untersuchungsterminen jeweils mit einer so kurzen Kopfbehaarung erschien, dass eine Probenentnahme des Haupthaars nicht möglich war.

Die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis dürfte wenig Aussicht auf Erfolg bieten. Denn die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, weil der Antragsteller eine sachgerechte Überprüfung seiner Fahreignung nicht zugelassen hat, indem er die für eine zuverlässige Diagnose seines Drogenkonsums erforderliche Haaranalyse durch Kürzen des Haupthaares verhinderte. Zwar darf die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung gemäß §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 FeV nur dann auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen (oder er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt). Aber der völligen Verweigerung der Beibringung eines Gutachtens steht es gleich, wenn - wie im vorliegenden Fall - auf andere Weise die Überprüfung der Fahreignung durch ein angeordnetes Gutachten durch den Betroffenen mangels notwendiger und zumutbarer Mitwirkung verhindert wird (vgl.: OVG Hamburg, Beschl. v. 24.10.1997, NordÖR 1998 S. 128 - Verweigerung der Haaranalyse -).




Die Haupthaaranalyse war notwendig, weil auf andere verhältnismäßige Weise nicht geklärt werden konnte, ob der Antragsteller - was mit der Schamhaaranalyse nicht feststellbar war - regelmäßig im Sinne von Nr. 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung Haschisch konsumiert hat. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin hat der Gutachter mit Schreiben vom 20. August 2002 mitgeteilt, dass aufgrund der Schamhaaranalyse wegen der unterschiedlichen Wachstumsgeschwindigkeit der Schamhaare eine zeitliche Angabe schlecht möglich sei; wegen der negativen Urinbefunde könne nicht ausgeschlossen werden, dass während der Überprüfungsphase zumindest kein regelmäßiger Konsum mehr betrieben worden sei.

Es war dem Antragsteller auch zumutbar, seine Haare nach der Anordnung der Antragsgegnerin zur Beibringung eines Gutachtens mit Beschluss vom 23. Januar 2002 unverändert zu lassen. Besondere Gründe, die dies unzumutbar erscheinen lassen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Das Nichtschneiden der Haare in einem Zeitraum von einigen Wochen ist gegenüber den Nachteilen bei anderen Untersuchungsmethoden, die Aufschluss über den Umfang des Cannabiskonsums des Antragstellers geben könnten, wie etwa regelmäßigen Blutentnahmen oder Urinproben über einen längeren Zeitraum eine den Antragsteller deutlich weniger und nur gering belastende Einschränkung. Zudem genügt es für die erforderliche Mitwirkung schon, wenn eine für die Probeentnahme ausreichende Menge Haar ungekürzt bleibt oder dem Gutachter ermöglicht wird, die Haarprobe vor einem anstehenden regelmäßigen Kürzen der Haare vorab zu sichern.

Demgegenüber verweist der Antragsteller auf sein durch das Grundgesetz geschütztes Recht, einen modisch kurzen Haarschnitt zu tragen. Dem ist das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung gefolgt, indem es ausführt, dass die Länge der Haartracht Teil freier Lebensgestaltung sei und deshalb im Rahmen der Beibringung eines Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung weder begründet werden müsse, warum Haare vor einer Untersuchung gekürzt worden seien, noch das Wachsenlassen kurz getragener Haare verlangt werden könne.


Diese Argumentation verkennt, dass Art. 2 Abs. 1 GG, der hier einschlägig ist und auch die Länge oder Kürze eines Haarschnitts schützt (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. v. 14.4.1983, BVerwGE Bd. 76 S. 66 btr. den Irokesen-Haarschnitt eines Bundeswehrsoldaten), nicht schrankenlos gilt (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 15.1.1999, NJW 1999 S. 1985 btr. das Verbot von Ohrschmuck und langen Haaren für uniformierte Polizeivollzugsbeamte). Liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 14, 11 vor, ist der mit der Begutachtung verbundene und im Einzelfall erforderliche Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch diese allgemeine gesetzliche Regelung gerechtfertigt.

Das Erscheinen des Antragstellers zu den angesetzten Untersuchungsterminen am 13. Mai, 7. Juni und 3. Juli 2002 mit so kurzen Haaren, dass eine Haaranalyse nicht möglich war, stellt eine ihm zuzurechnende Verletzung seiner Mitwirkungspflichten dar. Der Antragsteller wusste, dass zur Gutachtenerstellung eine Haarprobe erforderlich war. In der zugrundeliegenden Anordnung zur Beibringung des Eignungsgutachtens vom 23. Januar 2002 wurde ausgeführt, dass durch Urinproben und Haarprobe festgestellt werden solle, ob ein noch andauernder bzw. sich auf die Kraftfahreignung auswirkender Cannabiskonsum vorliege. Hinzu kommt, dass in der vorangegangenen Anordnung einer Begutachtung vom 11. Juni 2001, die nicht zu einer Begutachtung führte, weil der Antragsteller lediglich zu zwei Terminen erschien, bei denen eine Urin- und eine Haarprobe gewonnen - und untersucht -wurden (über deren Ergebnis allerdings nichts bekannt ist), ebenfalls darauf hingewiesen wurde, dass für die Begutachtung mehrere Urinproben und mindestens eine Haarprobenentnahme erforderlich seien.

Voraussetzung für die Annahme, dem Antragsteller fehle die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil er seinen Mitwirkungspflichten bei der Beibringung eines angeordneten Gutachtens nicht nachgekommen ist, ist ferner, dass die auf §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 FeV beruhende Anordnung rechtmäßig war. Insoweit ist auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15 b Abs. 1 S. 2 StVZO, der durch die nunmehr für Entziehungsverfügungen einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ersetzt wurde, entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Danach rechtfertigt ein einmaliger oder gelegentlicher Cannabiskonsum - ohne konkrete Verknüpfung mit der Teilnahme am Straßenverkehr - einen Verdacht auf Dauerkonsum - und damit eine Aufforderung, sich fachärztlich auf Dauerkonsum begutachten zu lassen - nur, wenn weitere bedeutsame Umstände hinzutreten, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 5.7.2001, NJW 2002 S. 78). Insbesondere können konkrete Hinweise auf einen Dauerkonsum von Cannabis berechtigte Zweifel an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers begründen (vgl.: BVerwG, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.1999 - 3 Bs 377/99 -m. weit. Nachw.). Das ist hier aus den in der Anordnung vom 23. Januar 2002 wiedergegebenen Tatsachen zu bejahen. Denn aufgrund des Umstandes, dass bei dem Antragsteller (am 19. Dezember 2000) 252,6 g Cannabiskraut mit einem THC-Gehalt von 38,18 g (= rund 2545 Konsumeinheiten) gefunden wurden, das nach den Angaben des Antragstellers zum Eigenbedarf bestimmt gewesen sei, ist die Annahme eines Dauerkonsums von Cannabis begründet.



Soweit der Antragsteller ohne weitere Erläuterung geltend macht, die Antragsgegnerin berücksichtige nicht, dass der Vorfall vom Dezember 2000 nun bereits mehr als 2 ½Jahre zurück liege, läßt sich nicht nachvollziehen, warum dies zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide führen sollte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Entscheidung der Antragsgegnerin ist der Abschluss des Vorverfahrens durch den Widerspruchsbescheid vom 15. November 2002. Die lange Dauer des Vorverfahrens ist auf die Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung und nicht auf eine Säumnis der Antragsgegnerin zurückzuführen.

Bei dieser Sachlage ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheide ist von der Antragsgegnerin zu Recht höher gewichtet worden als das Interesse des Antragstellers, bis zur Rechtskraft der angefochtenen Bescheide ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. ..."

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