Die Anordnung eines Drogenscreenings bei Verdacht eines einmaligen Cannabiskonsums ohne Bezug zum Straßenverkehr ist unverhältnismäßig (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung: vgl Beschluss vom 28. August 2002 - 2 EO 421/02 -). Ein positiver Drogenvortest, bei dem über einen Hauttest Hinweise auf einen Kontakt des Betroffenen mit Amphetamin festgestellt wird, rechtfertigt die Anordnung eines Drogenscreenings allein und insbesondere dann nicht, wenn die Untersuchung des sofort entnommenen Blutes negativ ist.
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