Für einen Eignungsausschluss im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV genügt bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz angeführten Rauschmittels (außer Cannabis) (in diesem Sinne bereits Senatsbeschluss vom 29. März 2001 - 2 ZEO 13/01 -; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. November 2000, ZfS 2001, 141). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut "Einnahme", der auch ein erstes/einmaliges Konsumieren eines Rauschmittels erfasst.
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Wird durch die ärztliche Untersuchung Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder sonstigen psychoaktiv wirkenden Stoffen festgestellt, ergibt sich hieraus in Verbindung mit Anlage 4 und den Begutachtungs-Leitlinien -Kraftfahreignung-, daß ein Eignungsmangel vorliegt. Wird durch die ärztliche Untersuchung zwar Konsum (-Einnahme-), aber keine Abhängigkeit festgestellt, ist bei der Beurteilung der Fahreignung nach Anlage 4 und den Begutachtungs-Leitlinien zu differenzieren: Die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mit Ausnahme Cannabis führt zur Nichteignung. (...) - |