1. |
Eine im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens entnommene Haarprobe darf für die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Entziehung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden (§ 2 Abs 12 Satz 1 StVG).
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2. |
Ergibt sich aus einer solchen Haarprobe der Nachweis von Kokainkonsum, so folgt daraus gemäß § 46 Abs 1 FeV iVm Nr 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung für den Regelfall (vgl. Vorbemerkung 3 der Anlage 4) unmittelbar die Ungeeignetheit des Konsumenten zum Führen von Kraftfahrzeugen; der Einholung eines zusätzlichen Gutachtens bedarf es dann nicht (§ 11 Abs 7 FeV).
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3. |
Die Ungeeignetheit besteht regelmäßig jedenfalls so lange fort, bis eine durchgängige einjährige Abstinenz nachgewiesen ist.
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