Das Verkehrslexikon

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Haaranalyse - Abstinenznachweis




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Verfälschungsmöglichkeiten



Einleitung:


Mittels einer chemischen Bestandteilanalyse der Zusammensetzung menschlicher Behaarung lassen sich die verschiedensten Inhaltsstoffe ermitteln. Daher ist eine Haaranalyse auch geeignet, mit ihrer Hilfe einen Nachweis zu führen, dass während einer bestimmten Zeit bestimmte Stoffe nicht aus dem Blutkreislauf in die Haare eingewachsen sind (Abstinenznachweis für Alkohol, Drogen, Dopingmittel).

Für eine Haaranalyse benötigt man für jeden Monat des Nachweiszeitraums einen Haarstrang von ca. einem Zentimeter. Hinsichtlich der Länge der Nachweiszeiten für die verschiedenen Stoffe werden jedoch sehr unterschiedliche Angaben gemacht, wobei auch die jeweilige Untersuchungstiefe eine Rolle spielt.

Bei einer Haarwuchsgeschwindigkeit von ca. 1 cm pro Monat müssen die zur Verfügung stehenden Haare von der Kopfhaut aus gemessen mindestens 6 cm lang sein, um Aussagen über Drogenkonsum während des letzten halben Jahres machen zu können.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Drogen

Stichwörter zum Thema Cannabis

Drogenschnelltest - Drogenvortest - Urin Control

Drogen im Fahrerlaubnisrecht

Drogen-Screening - Facharztgutachten - ärztliches Gutachten

Konsumgrade / Konsummuster bei Cannabis

Abstinenznachweis allgemein

Drogenabstinenz und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Die Haaranalyse

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Allgemeines:


OVG Hamburg v. 24.10.1997:
Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 15b Abs 2 StVZO - Drogenscreening - ist im Falle des aufgrund hinreichend aussagekräftiger Anzeichen bestehenden Verdachts auf regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Drogenkonsum nicht, dass der Fahrerlaubnisinhaber nachweislich bereits einmal im Drogenrausch am Straßenverkehr teilgenommen hat oder teilnehmen wollte. Der Ablehnung der Beibringung eines Gutachtens steht es gleich, wenn der Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen des Drogenscreenings die Haaranalyse verweigert und lediglich mit der Urinuntersuchung einverstanden ist.

OVG Hamburg v. 27.08.2003:
Der Besitz von 252 Gramm Cannabiskraut rechtfertigt, vom Verdacht des regelmäßigen Konsums auszugehen und eine Haaranalyse anzuordnen.

OVG Hamburg v. 27.08.2003:
Der Weigerung im Sinne des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, ein Gutachten beizubringen, steht es gleich, wenn die rechtmäßig angeordnete Überprüfung der Fahreignung im Rahmen einer rechtsmedizinisch-toxikologischen Untersuchung durch ein dem Betroffenen zurechenbares Kürzen des Haupthaares verhindert wird und es zur Klärung des Haschischkonsums notwendig und dem Betroffenen zumutbar war, die Haare nicht zu kürzen.

VGH Mannheim v. 30.09.2003:
Eine im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens entnommene Haarprobe darf für die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Entziehung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden (§ 2 Abs 12 Satz 1 StVG).

VG Saarlouis v. 07.06.2006:
Der Verweigerung einer Untersuchung steht es gleich, wenn der Betroffene sich zu einer Untersuchung zwar vorstellt, deren erfolgreiche Durchführung aber bewusst vereitelt, indem er etwa seine Haare auf eine Länge kürzt, die eine verwertbare Haaranalyse nicht mehr zulässt. In diesem Fall muss der Betroffene in der Untersuchungsanordnung darauf hingewiesen worden sein, dass die geforderte Haaranalyse eine bestimmte Mindestlänge der Kopfhaare voraussetzt.

VGH Mannheim v. 25.11.2010:
Die Verwertbarkeit einer Haaranalyse zum (positiven oder negativen) Nachweis eines Drogenkonsums setzt in formeller Hinsicht u.a. die sichere Identifizierung des Probanden und den Ausschluss einer Manipulation der Haarprobe von der Probennahme bis zur Analyse voraus. Die Feststellung eines Kokainkonsums durch eine methodisch einwandfreie Blutuntersuchung kann, soweit es um die Fragestellung einmaligen Konsums geht, beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht durch eine Haarprobe mit Negativbefund widerlegt werden.

OVG Münster v. 27.04.2015:
Trotz Bestreitens, dass die Haarprobe, in der Kokain, Benzoylecgonin, Amphetamin, THC, Cannabinol und Cannabidiol nachgewiesen wurden, nicht vom Fahrerlaubnisinhaber stamme, fällt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Interessenabwägung zulasten des Fahrerlaubnisinhabers aus. Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass ein nachgewiesener Drogenkonsum an einem anderen Tag als den der Probennahme gegen eine Probenverwechslung spricht.

OVG Saarlouis v. 15.02.2016:
Die einzige Möglichkeit, einen Amphetaminkonsum nach Ablauf der Zeit, in der der Rückstände im Urin oder im Blut erwartet werden können, nachzuweisen, ist eine Haaranalyse. Allerdings ist auch eine Haaranalyse nicht zeitlich unbegrenzt verlässlich. Die Begutachtungsstellen haben sich an den CTU-Kriterien (Chemisch-toxikologische Untersuchung) zu orientieren und nach diesen setzt ein zuverlässiges Untersuchungsergebnis voraus, dass die untersuchte Haarsträhne - gemessen von der Kopfhaut - nicht länger als 6 cm ist, was erfahrungsgemäß einen Zeitraum von sechs Monaten abdeckt.

VG Oldenburg v. 01.06.2021:
Stehen nach positivem Vortest und anschließender Labor-Untersuchung sowohl Der Konsum sog. harter Drogen wie auch der Mischkonsum mit Cannabis fest und ist darüber hinaus das Kopfhaar der Betroffenen gefärbt und deshalb ei ne Haaranalyse nicht möglich, ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen.

VG Ansbach v. 06.03.2023:
Ergibt sich aus einem chemisch-toxikologischen Gutachten, dass in einer vier Zentimeter langen Haarprobe des Antragstellers THC in einer Konzentration von 6,4 ng/mg, sowie Cannabidiol in einer Konzentration von 2,1 ng/mg als auch Cannabinol in einer Konzentration von 2,0 ng/mg und ist der Betroffene im Hanfanbau tätig, so kann - auch im Zusammenhang mit Cannabisfunden in verschiedensten Verarbeitungsstufen - von regelmäßigem Konsum im Sinne der Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden.

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Verfälschungsmöglichkeiten:


VG Neustadt v. 17.05.2018:
Ein Missbrauch im Sinn der Nr. 9.4 Anlage 4 FeV liegt vor, wenn von dem Arzneimittel Elvanse in "übertherapeutischem" Umfang Gebrauch gemacht wird.

VG München v. 12.10.2021:
Aufgrund der Tatsache, dass der in dem Medikament Elvanse enthaltene Wirkstoff Lisdexamphetamin im Körper zu Dexamphetamin metabolisiert wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dessen Einnahme das Ergebnis einer Haarprobenanalyse verfälschen könnte (VG Neustadt, Beschluss v. 17.5.2018 – 1 L 367/18.NW)

Oberverwaltungsgericht NRW v. 07.01.2026:
Fahrerlaubnisentziehung wegen Kokainkonsums; Anforderungen an den Nachweis der Fahreignung

Oberverwaltungsgericht NRW v. 17.03.2021:
MPU bei gelegentlichem Cannabiskonsum: Keine generelle Forderung nach Abstinenznachweis

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 23.06.2020:
Beibringung eines MPU bei Cannabiskonsum: Keine Entschuldigung durch Abstinenznachweis-Forderung der Gutachtenstelle

Verwaltungsgericht Aachen v. 28.05.2020:
Zur sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung wegen Amphetaminkonsums; Zuverlässigkeit gaschromatographisch-massenspektrometrischer Drogennachweise.

Verwaltungsgericht Aachen v. 12.12.2019:
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholmissbrauch: Hohe BAK, ETG-Haaranalyse und kein Einfluss alkoholhaltiger Pflegeprodukte

Oberverwaltungsgericht NRW v. 07.03.2019:
Anforderungen an Gutachtenanordnung bei Cannabiskonsum: Unverhältnismäßigkeit von Urinprobe und Wahlrecht der Untersuchungsstelle

Oberverwaltungsgericht NRW v. 10.03.2016:
Zur Annahme von willentlichem Cannabiskonsum und gelegentlichem Konsum bei positivem Drogennachweis

Verwaltungsgericht Aachen v. 20.09.2018:
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei regelmäßigem Cannabiskonsum und den Kriterien für dessen Annahme

Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 09.11.2017:
Regelmäßiger Cannabiskonsum: THC-COOH-Wert von 227 ng/ml als Beleg für Fahrungeeignetheit

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