Das Verkehrslexikon

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OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.06.2005 - OVG 1 S 14.05 - Zur Notwendigkeit von Aufklärungsmaßnahmen bei länger zurückliegendem Drogenkonsum

OVG Berlin v. 09.06.2005: Zur Notwendigkeit von Aufklärungsmaßnahmen bei länger zurückliegendem Drogenkonsum




Das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 09.06.2005 - OVG 1 S 14.05) hat entschieden:

   In der Regel ist ein ärztliches Gutachten Beurteilungsgrundlage für die Beurteilung der Fahreignung. Bei länger zurückliegender einmaliger Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht auf Aufklärungsmaßnahmen verzichten, bevor sie die Fahrerlaubnis entzieht.

Siehe auch
Drogen-Screening - Facharztgutachten - ärztliches Gutachten
und
Stichwörter zum Thema Drogen

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Das Verwaltungsgericht hat die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis verneint, weil der Antragsteller unwiderlegt geltend gemacht hatte, seit dem 29. Juni 2004 keine Drogen konsumiert zu haben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es zweifelhaft sei, ob ein lediglich für die Vergangenheit nachgewiesener Konsum von Drogen für das Vorliegen des Mangels "Einnahme" von Betäubungsmitteln i.S.d. Ziffern 9.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausreiche, um die Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen zu entziehen. Diese Zweifel hat es auf eine Auslegung des Begriffs "Einnahme", einen möglichen Wertungswiderspruch zu §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24 a Abs. 2 StVG und das Tatbestandsmerkmal "vorliegen" des § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützt.




Das Vorbringen des Antragsgegners, dass Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV auf den einmaligen Konsum "harter Drogen" (hier Kokain) abstelle, um die Fahrerlaubnisbehörde von einer Einzelfallprüfung zu entbinden, setzt sich mit den - auf der Dauer des seit der letzten nachgewiesenen Drogeneinnahme verstrichenen Zeitraumes gegründeten - Zweifeln des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Der Antragsgegner lässt zudem die Vorbemerkung zu Anlage 4 der FeV außer Acht. Wenn der Verordnungsgeber dort klarstellt, dass in der Regel ein ärztliches Gutachten Beurteilungsgrundlage ist, die in der Anlage vorgenommenen Bewertungen nur für den Regelfall gelten und Kompensationen (u.a.) durch besondere Verhaltensumstellungen möglich sind, so legt dies nahe, dass bei länger zurückliegender einmaliger Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahrerlaubnisbehörde gerade nicht auf Aufklärungsmaßnahmen verzichten kann. Da die Vorbemerkung keine Einschränkungen enthält, gilt sie auch für den Mangel nach Ziffer 9.1. Damit trägt der Verordnungsgeber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, der jedenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände auch bei denjenigen Betäubungsmitteln behördliche Aufklärungsmaßnahmen gebieten kann, die eine hohe Gefährlichkeit aufweisen. Dass zu diesen besonderen Umständen eine längere Drogenabstinenz gehören kann, hat der Verordnungsgeber nicht nur durch die in Ziffer 3 der Vorbemerkung als Kompensationsmöglichkeit aufgeführte Verhaltensumstellung geregelt, sondern auch durch das in Ziffer 9.5 der Anlage normierte Erfordernis der Abstinenz. Wenn dieses Kriterium bei Abhängigkeit von "harten Drogen" relevant ist, so muss dies erst Recht bei deren einmaliger Einnahme gelten. Bereits aus diesem Grunde geht der Einwand des Antragsgegners, dass Ziffer 9.1 gerade keine Abhängigkeit erfordere, fehl. Hinzu kommt, dass nach Ziffer 9.5 bei Drogenabhängigkeit nicht nur eine - einjährige - Abstinenz erforderlich ist, sondern auch der Nachweis einer Entgiftung und Entwöhnung. ..."

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