Das Verkehrslexikon

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OVG Lüneburg Beschluss vom 08.03.2006 - 12 ME 53/06 - Bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen führt auch ohne Verkehrsteilnahme zur Fahrungeeignetheit

OVG Lüneburg v. 08.03.2006: Bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen führt auch ohne Verkehrsteilnahme zur Fahrungeeignetheit




Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 08.03.2006 - 12 ME 53/06) hat entschieden:

   Bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen führt auch ohne Verkehrsteilnahme zur Fahrungeeignetheit.

Siehe auch
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Stichwörter zum Thema Drogen

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Das Verwaltungsgericht hat die von dem Antragsgegner auf der Grundlage der §§ 3 StVG, 46 FeV verfügte Fahrerlaubnisentziehung als rechtmäßig erachtet und es dementsprechend abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der gegen die Entziehungsverfügung anhängig gemachten Anfechtungsklage (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: 5 A 8198/05) nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat in den Gründen seines angefochtenen Beschlusses ausgeführt, der Antragsteller sei nach § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu dieser Verordnung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil bereits der einmalige Konsum einer sog. harten Droge die Fahreignung regelmäßig ausschließe und der Antragsteller in seiner polizeilichen Vernehmung vom 19. Juli 2005 eingeräumt habe, seit dem Herbst des Jahres 2004 zehnmal Kokain konsumiert zu haben. Besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass der Antragsteller trotz dieses Drogenkonsums (wieder) zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei, seien nicht ersichtlich. Denn auch in den Fällen, in denen eine Drogenabhängigkeit im medizinischen Sinne nicht bestanden habe, könne die entfallene Eignung erst wieder angenommen werden, wenn nach einer längeren Phase der Abstinenz hinreichend gewiss sei, dass auch künftig auf die Einnahme harter Drogen verzichtet werde. Eine Drogenabstinenz und einen stabilen Einstellungswandel habe der Antragsteller aber weder behauptet noch nachgewiesen. Seine Einlassung, niemals unter dem Einfluss von Drogen am Straßenverkehr teilgenommen zu haben, genüge insoweit nicht. Der Verweis des Antragstellers auf im einzelnen benannte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes führe zu keiner anderen Bewertung, weil diese Entscheidungen den Besitz bzw. den Konsum von Cannabis, nicht jedoch den Konsum sog. harter Drogen beträfen. Die Ungleichbehandlung des gelegentlichen Konsums von Alkohol und Betäubungsmitteln (außer Cannabis) sei aufgrund der unterschiedlichen Wirkungsweisen sachlich begründet und verstoße nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.




Der Antragsteller macht hiergegen in der Begründung seiner Beschwerde geltend, dass er nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei, da er zu keinem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln am Straßenverkehr teilgenommen habe und mithin von ihm keine Gefahr ausgehe, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Cannabiskonsum auch auf den gelegentlichen Konsum sog. harter Drogen anwendbar sei und dass Gelegenheitskonsumenten von Betäubungsmitteln im Vergleich zu Alkoholkonsumenten nicht schlechter gestellt werden dürften. Hierzu nimmt der Antragsteller jeweils auf sein entsprechendes Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht Bezug.

Wegen dieses pauschalen Verweises auf sein erstinstanzliches Vorbringen genügt der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung nach der mit der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Lehre (vgl. nur: Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner , VwGO, Loseblattsammlung, Stand: Oktober 2005, § 146 Rn. 13 c; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 146, Rn. 41 jew. m.w.N.) in Übereinstimmung stehenden ständigen Rechtsprechung des Senats bereits nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO enthaltenen Erfordernis, die Gründe darzulegen, aus denen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sei, und sich mit dieser auseinander zu setzen.



Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht in seiner sorgfältig begründeten Entscheidung die Maßstäbe der ständigen Rechtsprechung des Senats zum regelmäßigen Ausschluss der Kraftfahreignung bereits beim einmaligen Konsum von sog. harten Drogen (vgl. nur: Beschlüsse vom 16.6.2003 – 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f = VKBl. 2003, 415 f. und vom 19.11.2004 – 12 ME 404/04 -, VKBl. 2005, 425 f), zu dem in diesen Fällen bestehenden Erfordernis des Nachweises einer dauerhaften Abstinenz für die Annahme einer Wiedererlangung der Fahreignung (zuletzt: Beschluss vom 28.2.2006 – 12 ME 21/06 -) und zur Unanwendbarkeit der den Konsum von Cannabis betreffenden bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die Einnahme sog. harter Drogen (Beschlüsse des Senats vom 7.3.2005 – 12 ME 70/05 – und vom 24.6.2005 – 12 ME 121/05 -) in nicht zu beanstandender Weise auf den Fall des Antragstellers angewandt. Auch trifft zur Überzeugung des Senats die von dem Verwaltungsgericht unter Verweis auf einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.11.2004 – 10 S 2182/04 -, zfs. 2005, 158 f.) vertretene Auffassung zu, dass der Konsum von sog. harten Drogen bereits deshalb anders zu behandeln ist als der Konsum von Alkohol, weil die Stoffe eine nicht vergleichbare Wirkungsweise haben. ..."

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