Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 20.08.2004 - 10 K 3024/04 - Zur Unglaubhaftigkeit der Behauptung eines unbewussten Konsums von Amphetaminen (MDMA)
VG Stuttgart v. 20.08.2004: Zur Unglaubhaftigkeit der Behauptung eines unbewussten Konsums von Amphetaminen (MDMA)
Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Beschluss vom 20.08.2004 - 10 K 3024/04) hat entschieden:
Zur Unglaubhaftigkeit der Behauptung eines unbewussten Konsums von Amphetaminen (MDMA)
"... Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt auch nicht der vom Antragsteller erstmalig im Widerspruchsverfahren geltend gemachte Einwand, er habe an dem betreffenden Abend niemals bewusst Drogen zu sich genommen; wenn dennoch der Wirkstoff MDMA im Blut festgestellt worden sei, ließe sich dies nur darauf zurückführen, dass der Antragsteller an dem Abend auch aus Gläsern anderer getrunken habe und ihm von dritter Seite Getränke spendiert worden seien. Dem Gericht fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier ausnahmsweise um mehr als eine bloße Schutzbehauptung des Antragstellers handelt. Der von ihm angebotene Zeugenbeweis ist zur Glaubhaftmachung schon deshalb ungeeignet, weil eine lückenlose „Überwachung“ des Antragstellers dem Zeugen kaum möglich gewesen sein dürfte. Bedenklich ist auch, dass neben MDMA ein Abbauprodukt von THC nachgewiesen wurde, nicht aber aktuelles THC, so dass viel dafür spricht, dass der Antragsteller bereits vorher Kontakt zu Drogen hatte. Ferner hätte der Antragsteller angesichts der festgestellten hohen Konzentration von MDMA die stark stimulierende Wirkung der Droge bemerkt haben müssen, selbst wenn er sie unbewusst zu sich genommen haben sollte. Insoweit muss es verwundern, dass er sich dennoch ans Steuer gesetzt hat. Auch bei der Polizeikontrolle hat er nicht etwa seiner Überraschung über das positive Ergebnis des Drogenschnelltests Ausdruck verliehen, was bei einem unbewussten Konsum nahegelegen hätte. ..."