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Unbewusster Drogenkonsum - Passivkonsum - Passivrauchen - Konsum ohne Wissen oder Bewusstsein

Unbewusster Drogenkonsum - Passivkonsum - Passivrauchen - Konsum ohne Wissen oder Bewusstsein




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Straf-/OWi-Recht

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Einleitung:


Gelegentlich wird von Betroffenen geltend gemacht, dass ihnen Amphetamine oder Ecstasy oder Haschischkuchen "untergejubelt" worden seien; dies wird von den Gerichten unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit und unter Heranziehung aller zur Verfügung stehenden tatsächlichen Beweis- und Hinweis mittel geprüft, meist mit negativem Ausgang.


Weil im übrigen in der Lebenswirklichkeit ein derartiger nicht vorhergesehener und nicht bemerkter Passivkonsum eine seltene Ausnahme ist, sind die Anforderungen an die plausible Darstellung aller tatsächlichen Umstände durch den Betroffenen beträchtlich.

Liegen Blutwerte vor, ergibt sich häufig aus ihnen die mangelnde Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Betroffenen, weil aus den von ihm geschilderten Umständen die Höhe der im Blutserum vorgefundenen aktiven Stoffe bzw. der Abbauprodukte nicht überzeugend ableiten lässt.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Drogen

Stichwörter zum Thema Cannabis

Die Verwertung von Konsumangaben des Betroffenen im Fahrerlaubnisrecht

Unbewusster Drogenkonsum - Passivkonsum - Passivrauchen - Konsum ohne Wissen oder Bewusstsein

Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug

Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren

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Allgemeines:


OVG Saarlouis v. 09.07.2002:
Steht auf Grund nachgewiesenen Cannabiskonsums fest, dass der Betroffene Drogenkonsum nicht gänzlich ablehnt, ist seine Behauptung, in seinem Blut nachgewiesenes Amphetamin sei ihm in Getränken "untergeschoben" worden, als unglaubhafte Schutzbehauptung anzusehen.

VG Augsburg v. 17.02.2004:
Ein THC-Wert von 1,2 ng/ml kann durch Passivrauchen nicht erreicht werden; eine dahingehende Einlassung ist eine Schutzbehauptung

VGH Mannheim v. 10.05.2004:
Keine Privilegierung des Passivrauchens von Cannabis

VG Stuttgart v. 20.08.2004:
Zur Unglaubhaftigkeit der Behauptung eines unbewussten Konsums von Amphetaminen (MDMA)

VGH München v. 13.12.2005:
Besteht ernsthaft die Möglichkeit, dass ein einmaliger Ecstasy-Konsum unbewusst geschehen ist, dann kann die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis unter der Auflage wiederhergestellt werden, dass der Betroffene während des Laufes der aufschiebenden Wirkung Abstinenznachweise erbringt.

VGH München v. 23.02.2006:
Der Fall einer bewussten Einnahme von MDMA ohne Teilnahme am Straßenverkehr und der Fall der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von unbewusst konsumiertem MDMA, dessen Auswirkungen in Form von Ausfallerscheinungen der Betroffene zumindest leichtfertig nicht erkannt hat, sind einander vergleichbar, was das Gefährdungspotential für die Sicherheit des Straßenverkehrs angeht und deshalb beide gleichermaßen der Regelbewertung der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterwerfen.




VGH München v. 19.06.2006:
von 6,0 ng/ml THC aktiv und 35 ng/ml THC-COOH kann nicht durch Passivrauchen erreicht werden.

VGH München v. 13.09.2006:
Zur Bewertung der Behauptung eines unbewussten Amphetaminkonsums beim Vorhandensein von Ausfallerscheinungen, die dem Betroffenen vor Fahrtantritt bewusst geworden sein müssen, als unglaubhafte Schutzbehauptung.

VG Gelsenkirchen v. 14.02.2007:
Der Erklärungsversuch, es sei zu unbewusstem passiven Drogenkonsum gekommen infolge eines Aufenthalts von 20 Minuten in einer verrauchten Toilette einer türkischen Teestube, wo möglicherweise Kokain und Cannabis konsumiert worden sei bzw. am Tag vor der Verkehrskontrolle mehrere Stunden lang in einem PKW, wo Fahrer oder Beifahrer die ganze Zeit geraucht hätten, erklärt den rechtsmedizinischen Befund eines Drogenfundes im Blut nicht, sondern erscheint abwegig, insbesondere wenn gegen die Behauptung des Antragstellers, er sei kein Drogenkonsument, spricht, dass er nach polizeilichen Erkenntnissen bereits mehrfach in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Ermittlungen in der Drogenszene als ÿB TM-Konsument" n Erscheinung getreten ist.

VGH München v. 12.03.2007:
Die Behauptung des Betroffene, das in seinem Blut gefundene Morphin sei ihm auf einer Geburtstagsfeier mit dem in einem Getränk aufgelösten Medikament Tilidalor unbewusst zugeführt worden, ist unglaubhaft, weil Tilidalor - genauso wie das Medikament Valeron - zwar die Wirkstoffe Tilidin und Naloxon enthält, jedoch kein Morphin oder sonst einen Stoff, der zu Morphin abgebaut wird.

VG Gelsenkirchen v. 16.05.2007:
Passivrauchen bewirkt nämlich unter realistischen Bedingungen weder eine Cannabiswirkung noch forensisch relevante Blut- und Urinkonzentrationen. Unerheblich für Fragen der präventiven Gefahrenabwehr, bei der es nicht auf den Grundsatz „in dubio pro reo" ankommt, ist, ob und unter welchen - möglicherweise unrealistischen - Bedingungen THC-Konzentrationen bei passivem Konsum von Cannabis forensisch nicht gesichert ausgeschlossen werden können.

VG Osnabrück v 20.02.2009::
Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund, dass die hier in Rede stehenden Hartdrogen zum einen illegal und zum anderen nicht billig sind, erscheint es nämlich im Ausgangspunkt wenig wahrscheinlich, dass - zumal unbekannte - Dritte jemandem derartige Betäubungsmittel in der Weise zuführen, dass sie diese ohne Wissen und ggf. gegen den Willen des Betroffenen in ein für diesen bestimmtes Getränk einbringen, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird.

VG Saarlouis v. 18.09.2009:
Die Behauptung, ein Betäubungsmittel (hier: Amphetamin) unbewusst aufgenommen zu haben, ist nur glaubhaft, wenn überzeugend, das heißt detailliert und in sich schlüssig, dargelegt werden kann, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers ein Kontakt mit Personen vorangegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, diesem heimlich Drogen beizubringen, und es ferner nahe liegt, dass vom Betroffenen die Aufnahme des Betäubungsmittels unbemerkt blieb.

VG Freiburg v. 22.09.2010:
Ein Kraftfahrzeugführer, der (angeblich) ohne sein Wissen harte Drogen (Amphetamine) eingenommen hat, der aber in Kenntnis dieser Drogeneinnahme ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Amphetaminen (mit einem zweieinhalb Stunden nach Antritt der Fahrt gemessenen Wert von 49 ng/ml im Blut) geführt hat, ohne dass er absolut sicher gewesen sein konnte, dass diese Drogen vollkommen abgebaut sind und auch keinerlei (Nach-)Wirkungen mehr erzeugen, ist im Hinblick auf seine (fehlende) Kraftfahreignung einer Person gleichzustellen, die bewusst harte Drogen eingenommen hat und die nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung selbst dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, wenn sie nicht unter dem Einfluss von Drogen am Straßenverkehr teilnimmt.




OVG Greifswald v. 04.10.2011:
Ein Fahrerlaubnisinhaber kann sich für die Frage des einmaligen Konsums von "harten Drogen" im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren grundsätzlich nicht allein mit dem pauschalen Vorbringen entlasten, die Drogen seien ihm ohne sein Wissen von Dritten verabreicht worden oder es habe eine Verwechslung von Trinkgläsern stattgefunden.

VG Aachen v. 03.01.2012:
Das Vorbringen, nicht wissentlich Drogen zu sich genommen zu haben, kann zwar grundsätzlich für die Kraftfahreignung relevant sein. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt aber nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine nachvollziehbare und plausible Darlegung der maßgeblichen Umstände voraus. Die bloße, nicht näher substantiierte Vermutung, die Droge könnte ihm von Dritten unwissentlich verabreicht worden sein, reicht insoweit nicht aus (hier: Amphetamin).

OVG Koblenz v. 25.01.2012:
Macht ein Fahrerlaubnisinhaber eine unbewusste Aufnahme des von ihm nachweislich konsumierten Betäubungsmittels geltend (hier: Beimischung von Amphetamin in ein Getränk), kann ein Absehen von der Fahrerlaubnisentziehung nur in Betracht kommen, wenn zu dem insoweit in Rede stehenden Geschehen in allen Einzelheiten widerspruchsfreie, schlüssige und überzeugende Angaben gemacht wurden.

OVG Greifswald v. 28.01.2013:
Die Anforderungen an das Vorbringen eines Betroffenen dürfen nicht überspannt, wenn es gerade um eine unbewusste Drogeneinnahme geht. Es kann aber regelmäßig selbst dann, wenn die konkrete Einnahme dem Betroffenen verborgen geblieben ist, eine möglichst detaillierte Schilderung der Vorgänge erwartet werden, in deren Rahmen es möglicherweise zu der Drogeneinnahme gekommen sein könnte. Die Glaubhaftmachung des Sachverhalts einer unbewussten Drogeneinnahme setzt eine detaillierte, in sich schlüssige Darlegung voraus, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt.

OVG Münster v. 07.04.2014:
Die erfolgreiche Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme (hier von Kokain) setzt voraus, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt.

OVG Münster v. 28.08.2014:
Eine THC COOH Konzentration im Urin von 44 ng/ml kann nicht mit einer passiven Aufnahme des Cannabiswirkstoffs durch einen längeren Aufenthalt in einem raucherfüllten Raum erklärt werden. Denn durch Passivrauchen unter realistischen Umständen können allenfalls geringe THC COOH Werte erreicht werden. Soweit einzelne Untersuchungen zu höheren Werten gelangt sind, war dies wesentlich auf einen außergewöhnlich beengten Aufenthalt in einem unbelüfteten Raum zurückzuführen.

OVG Münster v. 27.10.2014:
Die erfolgreiche Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt voraus, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt.

VGH München v. 25.11.2014:
Die erfolgreiche Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt voraus, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt (OVG NRW, B.v. 27.10.2014 – 16 B 1032/14).




OVG Münster v. 10.03.2015:
Eine unbewusste und ungewollte Rauschmitteleinnahme stellt trotz der Häufigkeit derartiger Beteuerungen einen Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt.

VG Oldenburg v. 11.06.2015:
Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. - Bei Vorliegen hoher im Blut nachgewiesener Mengen des Akutwirkstoffes Kokain (hier: Cocain 85,4 ng/mL) muss der Konsum zeitnah vor der Entnahme der Blutprobe stattgefunden haben und sind in soweit entgegenstehende Darlegungen des Geschehensablaufs unglaubhaft.

VG Schwerin v. 07.12.2015:
Dem bewussten Konsum harter Drogen gleichzustellen ist der Vorgang, dass der Betroffene im gefahrgeneigten Umfeld nicht besonders Vorsorge trifft, um einen unbewussten Drogenkonsum auszuschließen, und so ungewollt Drogen zu sich nimmt.

VG Würzburg v. 05.01.2016:
Behauptet eine Person, in deren Körper Betäubungsmittel oder Abbauprodukte nachweislich vorgefunden wurden, sie habe die Droge unwissentlich eingenommen, so muss sie einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Erst wenn solche substanziierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen. Kommt der Betreffende hingegen den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten bei der Sachaufklärung nicht nach, ist es zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen. Denn der Betroffene ist auch im Fahrerlaubnisverfahren zur Mitwirkung verpflichtet. Die Mitwirkungsverpflichtung schließt die Angaben zum Konsum von Stoffen, die die Fahreignung in Frage stellen können, ein.

VG Lüneburg v. 25.10.2018:
Wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt.

OVG Bautzen v. 07.01.2019:
Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Wer - wie der Antragsteller - behauptet, die in seinem Blut festgestellten Substanzen unwissentlich eingenommen zu haben, muss deshalb eine detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Dies setzt in der Regel voraus, dass der Betroffene überzeugend aufzeigen kann, dass ein Dritter einen Beweggrund gehabt haben konnte, ihm ohne sein Wissen Betäubungsmittel zuzuführen, und dass er selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und dessen Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat.


VG Oldenburg v. 29.03.2019:
Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel bzw. deren Metaboliten nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt; die Anforderungen an eine solche Darlegung sind streng.

OLG Lüneburg v. 18.05.2020:
Der Einwand des Betroffenen, das in seinem Blut festgestellte Benzoylecgonin könne auf einen Konsum des Getränks „Red Bull Cola“ zurückzuführen sein, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen hat er einen solchen Konsum in zeitlicher Nähe vor der Fahrt weder substantiiert dargelegt noch dies glaubhaft gemacht. Zum anderen geht die Kammer davon aus, dass der Konsum dieses Getränkes nicht zu einem Nachweis von Benzoylecgonin im Blut führt.

VG Bayreuth v. 30.12.2020:
  1.  Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt grundsätzlich einen willentlichen Konsumakt voraus. Die von einem Betroffenen vorgebrachte unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2019 – 11 CS 19.9 – juris Rn. 13; B.v. 13.2.2019 – 11 ZB 18.2577 – juris Rn. 18 m.w.N.).

  2.  Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann ein diesbezüglicher Sachvortrag allenfalls dann als beachtlich angesehen werden, wenn der Betroffene überzeugend aufzeigen konnte, dass der Dritte einen Beweggrund hatte, ihm ohne sein Wissen Betäubungsmittel zuzuführen, und dass er selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (BayVGH, B.v. 19.06.2016 – 11 CS 15.2403 – Rn. 12; B.v. 31.5.2012 – 11 CS 12.807 – juris Rn. 12, B.v. 24.7.2012 – 11 ZB 12.1362 – juris Rn. 11 m.w.N.; ebenso OVG NW, B.v. 22.3.2012 – 16 B 231/12 – juris Rn. 6).

OVG Saarlouis v. 02.09.2021:
Zum Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). - Einzelfall einer zugunsten des Fahrerlaubnisinhabers ausfallenden Interessenabwägung bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens (nicht ausermittelter Sachverhalt; nachvollziehbare Darstellung einer nicht wissentlichen Drogenaufnahme).

VG Oldenburg v. 11.03.2022:
Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel in Form von Hartdrogen nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt.

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Im Straf-/OWi-Recht:


KG Berlin v. 07.10.2002:
Das unbewusste Zuführen von Rauschmitteln begründet nicht ohne weiteres den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Weiß der Betroffene jedoch, dass innerhalb der von ihm frequentieren Szene die charakterliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf Rauschmittelkonsum nicht ausgeprägt ist, ist es ihm als Fahrlässigkeit anzulasten, wenn er durch Trinken aus fremden Gläsern Drogen konsumiert und ein Kraftfahrzeug geführt hat, ohne positiv zu wissen oder für möglich zu halten, dass er unter dem Einfluss von Rauschmitteln stand.

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