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OVG Hamburg Beschluss vom 24.01.2007 - 3 Bs 300/06 - Der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme von Cannabis) schließt im Regelfall die Fahreignung aus

OVG Hamburg v. 24.01.2007: Der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme von Cannabis) schließt im Regelfall die Fahreignung aus




Das OVG Hamburg (Beschluss vom 24.01.2007 - 3 Bs 300/06) hat entschieden:

   Der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme von Cannabis) schließt im Regelfall die Fahreignung aus, ohne dass es auf den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen dem Konsum und dem Führen eines Fahrzeugs ankommt. Nur unter besonderen Umständen bleibt demnach Raum für weitere Ermittlungen durch Einholen von Gutachten. Dass der Betroffene ansonsten nicht verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, reicht hierfür nicht aus.

Siehe auch
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Stichwörter zum Thema Drogen

Zum Sachverhalt:


Die Antragsgegnerin entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom 22. Mai 2006 die Fahrerlaubnis der Klasse C1E und ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahme an. Zuvor hatte das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) durch die Untersuchung einer Blutprobe des Antragstellers vom 22. Februar 2006 festgestellt, dass dieser Cocain konsumiert hatte; zu der Blutprobe war es gekommen, nachdem der Antragsteller als Teilnehmer am Straßenverkehr in eine Polizeikontrolle geraten war und ein freiwillig durchgeführter Urintest positiv auf Cocain reagiert hatte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Widerspruch; außerdem beantragte er beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... 1. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe vermögen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern.

a) Zu Unrecht meint der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe die Bestimmung des § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht richtig ausgelegt.

aa) Der Antragsteller trägt insoweit vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtfertige der nachgewiesene einmalige Konsum von Cocain nicht die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis. Gemäß Nr. 1 und Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV gelte die dortige Bewertung, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Betäubungsmitteln wie Cocain ausgeschlossen sei, nur für den Regelfall. Grundlage für die Beurteilung der Eignung solle im Einzelfall gemäß Nr. 2 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV ein ärztliches Gutachten sein. Demnach gelte ein Fahrerlaubnisinhaber im Fall der Einnahme von Cocain nicht grundsätzlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (OVG Koblenz, Urt. v. 23.5.2000, ZfS 2000 S. 418). Die Beurteilung der Fahreignung erfordere eine prognostische Einschätzung des künftigen Verhaltens des Fahrzeugführers. Eine wissenschaftliche Erkenntnis, die einen dahingehenden Automatismus belege, dass aus dem einmaligen Genuss von Cocain der Verlust der Fahrerlaubnis folge, gebe es nicht. Ein ärztliches Gutachten über sein Cocain-Konsumverhalten liege nicht vor; ihm sei lediglich einmaliger Konsum nachgewiesen worden. Tatsächlich sei er nicht drogenabhängig; er nehme noch nicht einmal gelegentlich Cocain zu sich. Der Konsum am 22. Februar 2006 sei ein einmaliger Vorfall gewesen. Darüber hinaus liege auch kein Gutachten darüber vor, ob wegen des nur einmal nachgewiesenen Drogenkonsums die Fahreignung ausgeschlossen sei; dies sei jedoch erforderlich (VGH Kassel, Beschl. v. 14.1.2002, ZfS 2002 S. 599).

bb) Diese Rüge des Antragstellers greift nicht durch.


(1) Der Beschwerdesenat hat bereits mehrfach entschieden, dass der Konsum von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme von Cannabis) im Regelfall die Fahreignung ausschließt, ohne dass es auf den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen dem Konsum und dem Führen eines Fahrzeugs ankommt. Wie die in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV allein für Cannabis vorgenommene Differenzierung zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme zeigt, gilt Nr. 9.1 für jeglichen Fall der Einnahme eines jeden anderen Betäubungsmittels als Cannabis. Anders als im Fall einer bloß gelegentlichen Einnahme von Cannabis kommt es demnach bei einer Einnahme von Cocain im Regelfall nicht zu einer weiteren Prüfung, ob der Betreffende Konsum und Fahren voneinander trennt.

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV nehmen die in der Anlage 4 aufgelisteten Bewertungen (mit der in der Vorbemerkung gemachten Einschränkung auf den Regelfall) an der Verbindlichkeit teil, die den Rechtsvorschriften der FeV selbst zukommt (zu alldem vgl. Beschl. v. 24.4.2002, VRS 105 S. 55; Beschl. v. 4.6.2002 – 3 Bs 85/02; Beschl. v. 19.4.2005 – 3 Bs 45/05). Daran ist festzuhalten.

Die Erwägung des Antragstellers, bei einer nur einmal nachgewiesenen Einnahme von Cocain könne nicht regelmäßig vom Verlust der Fahreignung ausgegangen werden, führt nicht zum Erfolg. Zweifelhaft erscheint bereits, ob der Antragsteller wirklich nur einmal (am 22.2.2006) Cocain konsumiert hat, wie er dies nunmehr mit der Beschwerde behauptet: In der Eilantragsschrift vom 26. Juni 2006 (Seite 3) hat er noch „hervorheben“ lassen, „dass er keinesfalls drogenabhängig ist, sondern nur äußerst selten Cocain konsumiert“. Jedenfalls stellt der Verordnungsgeber in der Nr. 9.1 der Anlage 4 im Hinblick auf „harte“ Drogen (anders als bei Cannabis) allein auf die Einnahme als solche und nicht auf deren Häufigkeit ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die wegen der besonderen Gefährlichkeit im Falle des Konsums erfolgt ist (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 21.11.2000, DAR 2001 S. 183). Soweit die unter das BtMG fallenden Betäubungsmittel ein unterschiedliches Gefährdungspotenzial aufweisen, hat der Verordnungsgeber dem durch die differenzierte Regelung beim Konsum von Cannabis hinreichend Rechnung getragen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.8.2002, DAR 2002 S. 471, 472).




Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des VGH Kassel vom 14. Januar 2002 (ZfS 2002 S. 599) hinweist, wonach ein bloß einmalig nachgewiesener Cocainkonsum lediglich Bedenken gegen die Fahreignung begründe, die durch die Anordnung einer Begutachtung nach Nr. 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV aufzuklären seien, vermag der Beschwerdesenat sich dem nicht anzuschließen. Neben den o.g. Gründen ist zu berücksichtigen, dass es nach der Systematik der genannten Vorbemerkung für die Frage, ob die Einholung eines Gutachtens notwendig ist, darauf ankommt, ob ein „Einzelfall“ vorliegt (vgl. die dortige Nr. 2 und Nr. 3 Satz 2, als Ausnahmeregelungen zu den Grundsätzen in Nr. 1 und Nr. 3 Satz 1). Ist nach der in dem betreffenden Abschnitt der Anlage 4 für den in Rede stehenden Mangel (hier: Einnahme von Betäubungsmitteln außer Cannabis) vorgenommenen Wertung ohne Einschränkung von fehlender Eignung („Nein“) auszugehen, so führt dies im Regelfall zum Ausschluss der Fahreignung; nur unter besonderen Umständen bleibt demnach Raum für weitere Ermittlungen durch Einholen von Gutachten. Im Übrigen vertritt, soweit ersichtlich, kein anderes Oberverwaltungsgericht diese Auffassung des VGH Kassel (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.8.2002, a.a.O.; OVG Koblenz, Beschl. v. 21.11.2000, a.a.O.; OVG Saarlouis, Beschl. 12.12.2005 – 1 W 16/05 – Juris -; VGH München, Beschl. v. 14.2.2006 11 ZB 05.1406 -, Juris, m.w.N. zu seiner Rechtsprechung und weiterer Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte, s. Rdrnr. 18).

Soweit der Antragsteller außerdem Bezug auf das Urteil des OVG Koblenz vom 23. Mai 2000 (ZfS 2000 S. 418 = VRS 99 S. 238 ff.) nimmt, führt auch dies nicht zum Erfolg. Das OVG Koblenz hat dort zwar die von dem Antragsteller aufgegriffene Formulierung gebraucht, dass es zu kurz greife, aufgrund von § 46 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. der Anlage 4 FeV zu schließen, „dass ein FE-Inhaber bei Einnahme von Cocain schon grundsätzlich als ungeeignet zu gelten hat“. Wie die sich daran anschließenden Ausführungen in jenem Urteil zeigen, hat das OVG Koblenz dabei den Begriff „grundsätzlich“ aber nicht im Sinne von „regelmäßig“, sondern (offenbar) im Sinne von „ausnahmslos“ gemeint: Dort heißt es nämlich sodann, gemäß Nr. 1 und Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung gelte die einzelne in der nachfolgenden Aufstellung der Anlage 4 vorgenommene Bewertung „nur für den Regelfall“, während nach Nr. 2 der Vorbemerkung im Einzelfall ein ärztliches Gutachten die Grundlage für die Beurteilung der Eignung sein solle. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV beinhalte daher den Erfahrungssatz, dass schon die Einnahme von Cocain „regelmäßig“ die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließe. In dem bereits genannten Beschluss vom 21. November 2000 (a.a.O.) ist derselbe Senat des OVG Koblenz sodann – ausdrücklich an das Urteil vom 23. Mai 2000 anknüpfend - zu dem Schluss gelangt, im Regelfall genüge bereits der einmalige Konsum eines Rauschgiftes i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes für den Ausschluss der Fahreignung.

(2) Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die o.g. Maßstäbe zugrunde gelegt. Es hat des weiteren zutreffend angenommen, dass im Fall des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass ein Ausnahmefall vorliegen könnte, der es geböte, das Vermögen des Antragstellers, zwischen dem Cocainkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, durch das Anordnen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (vgl. Nr. 3 Satz 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4) zu untersuchen; auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck Seite 6 f.), denen die Beschwerde nicht substantiiert entgegentritt, wird Bezug genommen.



b) Der Antragsteller trägt außerdem vor, er sei (am 22.2.2006) nicht etwa durch sein Fahrverhalten aufgefallen, sondern nur zufällig in die Polizeikontrolle geraten, die zum Nachweis seines Cocainkonsums geführt habe; er habe sich also nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Als Angestellter eines Transport-unternehmens sei er fast täglich mit seinem Kraftfahrzeug gefahren; wäre er nicht fahrgeeignet, so hätte er naturgemäß häufiger verkehrsrechtlich in Erscheinung treten müssen, was jedoch nicht der Fall sei. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keinen Erfolg der Beschwerde.

Ein positiver Nachweis der Fahreignung trotz erfolgter Einnahme von Cocain lässt sich angesichts der oben dargestellten Wertung in der Fahrerlaubnisverordnung nicht durch den Hinweis führen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ansonsten nicht verkehrsrechtlich aufgefallen sei. Ein solcher Umstand begründet auch noch keinen Ausnahmefall im Sinne von Nr. 2 oder Nr. 3 Satz 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV. ..."

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