Der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme von Cannabis) schließt im Regelfall die Fahreignung aus, ohne dass es auf den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen dem Konsum und dem Führen eines Fahrzeugs
ankommt. Nur unter besonderen Umständen bleibt demnach Raum für weitere Ermittlungen durch Einholen von Gutachten. Dass der Betroffene ansonsten nicht verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, reicht hierfür nicht aus.
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