Der 1. Strafsenat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung des § 69 Abs. 1 StGB fest.
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Der Sexualstraftäter, der sein Auto dazu nutzt, Anhalterinnen oder Kinder mitzunehmen, an einen einsamen Ort zu verbringen und dort zu vergewaltigen oder sonst zu missbrauchen, das Kraftfahrzeug also gezielt als Mittel einsetzt, um seine Tat aufgrund der schutzlosen Lage seines Opfers leichter begehen zu können (vgl. BGHSt 7, 165; 44, 228).
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Der Berufskraftfahrer, der ihm anvertraute geistig behinderte Frauen aus der Behindertenwerkstatt nicht sogleich nach Hause bringt, sondern unter Ausnutzung der sich durch den Transport mit dem von ihm geführten Kraftfahrzeug ergebenden Lage an einen einsamen Ort fährt und sexuell missbraucht (Revisionssache 1 StR 321/03).
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Der Bankräuber, der mit dem - etwa noch zu diesem Zweck gestohlenen - Auto zum Tatort fährt und von dort mit der Beute flüchtet.
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Der Dieb, der die umfangreiche Beute mit seinem Auto abtransportiert.
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Der Rauschgiftkurier, der - etwa mit dem dazu eigens umgebauten und mit einem Versteck versehenen Auto - im Auftrag von Hintermännern um seines eigenen Vorteils willen nicht geringe Mengen von Betäubungsmitteln transportiert, der gar von den Hintermännern deshalb zum Fahrer bestimmt war, weil er der einzige Tatbeteiligte ist, der eine Fahrerlaubnis hat und deshalb das geringste Risiko bei einer Polizeikontrolle eingeht.
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"Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, so ist die Eignungsfrage ebenso wie im geltenden Recht … zu prüfen." Der Gesetzgeber hat sogar einer Fehlinterpretation seiner Absichten ausdrücklich vorgebeugt. Offenbar hatte er Sorge - wie sich jetzt zeigt, nicht ohne Grund -, die Einführung von Regelbeispielen für Verkehrsstraftaten könne zur restriktiveren Handhabung der Vorschrift bei Zusammenhangstaten führen: "Es wäre ein verhängnisvoller Irrtum zu glauben, dass dem Katalog [des Absatzes 2] nach irgendeiner Richtung abschließende Wirkung zukäme und dass die Maßregel im allgemeinen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 angeordnet werden dürfte." Für die hier vorliegende Frage des funktionalen Bezuges zwischen der Tat und der Eignung ist der nächste Satz der Begründung hervorzuheben: "Eine solche Annahme wird durch den Zusammenhang der Absätze 1 und 2 widerlegt." Der Gesetzgeber hat deshalb die Revisionsgerichte in die Pflicht genommen: "Für die Durchsetzung des Grundsatzes, dass außerhalb des Absatzes 2 keine gegenüber dem geltenden Recht strengeren Anforderungen an den Eignungsmangel gestellt werden dürfen, werden notfalls die Rechtsmittelgerichte mit Nachdruck zu sorgen haben."
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