Das Verkehrslexikon

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BGH Beschluss vom 28.10.2003 - 5 ARs 67/03 - Antwort des 5. Strafsenats auf die Anfrage des 4. Strafsenats - Dem Tenor der Anfrage wird nicht widersprochen

BGH v. 28.10.2003: Antwort des 5. Strafsenats auf die Anfrage des 4. Strafsenats - Dem Tenor der Anfrage wird nicht widersprochen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung)




Auf die Anfrage des 4. Strafsenats an sämtliche Strafsenate des BGH hat der 5. Strafsenat (Beschluss vom 28.10.2003 - 5 ARs 67/03) wie folgt geantwortet:

   "Der Senat widerspricht dem im Tenor des Anfragebeschlusses bezeichneten Rechtssatz nicht; entgegenstehende eigene Rechtsprechung wird aufgegeben.

Siehe auch
Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis / Führerscheinsperre
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Gründe:


Die Uneinheitlichkeit der bisherigen Rechtsprechung zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis und ihre weitgehende Konturenlosigkeit ist in dem Anfragebeschluss zutreffend aufgezeigt worden. Der Senat widerspricht dem vom Verkehrsstrafsenat gefundenen Lösungsvorschlag nicht. Er ist bereit, dem entgegenstehende eigene Rechtsprechung (so BGHSt 17, 218) aufzugeben. Der Senat merkt lediglich folgendes an:

In Einzelfällen kann auch bei Straftaten, die nicht gegen die Sicherheit im Straßenverkehr gerichtet sind, gleichwohl der für erforderlich erachtete spezifische Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit schon nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen eindeutig belegt sein. Dies ist etwa denkbar bei Feststellung eines tatbedingt bewusst riskanten oder nachhaltig unaufmerksamen Fahrverhaltens. In solchen Fällen könnte das Fehlen der zur Begründung des Maßregelausspruchs regelmäßig geforderten ausdrücklichen Gesamtwürdigung revisionsrechtlich unschädlich bleiben.




Nach Auffassung des Senats dürfte im Rahmen einer solchen Gesamtwürdigung zum Beleg des für erforderlich erachteten "verkehrsspezifischen Zusammenhangs" auch der Umstand herangezogen werden, dass sich der Angeklagte bei Begehung der Tat bewusst in eine Situation begeben hat, die - namentlich infolge einer Kontrolle - zu relevanten Risiken für Belange der Verkehrssicherheit führen kann. Solches könnte - sofern es an Gegenindizien (etwa widerstandslose Hinnahme einer tatsächlich erfolgten Kontrolle) fehlt - etwa bei einer Fluchtfahrt, bei einer Beförderung von Tatbeute, Rauschgift oder Schmuggelgut in beträchtlichem Ausmaß mit dem Kraftfahrzeug oder bei einer Fahrt unter Mitsichführen von Waffen in Betracht gezogen werden. Der Senat entnimmt dem Anfragebeschluss nicht die Auffassung, dass derartige Erwägungen im Rahmen der geforderten Gesamtwürdigung etwa stets als rechtsfehlerhaft beanstandet werden müssten."

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