Die Berufung kann innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs allein auf die Frage der Maßregel nach § 69 StGB beschränkt werden, wenn der Rechtsmittelführer die die Entscheidung nach § 69 StGB tragenden Feststellungen nicht in Frage stellt, sondern selbst von ihnen ausgeht und nur der Rechtsmeinung ist, sie trügen die Maßregelentscheidung nicht. Denn in diesen Fällen sind weder doppelrelevante Tatsachen, die sowohl für die Maßregelentscheidung als auch für die Strafzumessung gleichermaßen von Bedeutung sind, in Frage gestellt, noch ist die Wechselwirkung zwischen Höhe der zuerkannten Strafe und der Maßregel betroffen.
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a) "Ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass die Strafe wegen des Fahrerlaubnisentzuges milder bemessen oder dass sie wegen der Ablehnung des Entzuges höher angesetzt wurde, ist die Revision wegen der aus dem Urteil selbst ersichtlichen engen Verzahnung beider Komplexe nicht beschränkbar. b) Gleiches gilt, wenn die Revision doppelrelevante Tatsachen in Frage stellt, also solche, die für die Entscheidung nach § 69 StGB und die Strafzumessung gleichermaßen von Bedeutung sind, indem sie etwa im Wege einer Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 3 oder Abs. 2 StPO ihre Unvollständigkeit behauptet. c) Stellt hingegen der Rechtsmittelführer die die Entscheidung nach § 69 StGB tragenden Feststellungen nicht in Frage, sondern geht selbst von ihnen aus und ist nur der Meinung, sie trügen zum Beispiel die Ablehnung des Fahrerlaubnisentzuges nicht, so ist die Revision auf die Maßregelfrage beschränkbar. Denn bei dieser Konstellation geht es nur noch um die rechtliche Zulässigkeit der Anordnung oder Ablehnung der Maßregel auf dem Boden der getroffenen oder verwerteten Feststellungen im angefochtenen Urteil. Diese Überlegungen gelten unabhängig davon, ob sich die Frage des Fahrerlaubnisentzugs nach § 69 Abs. 1 StGB oder nach dessen Abs. 2 beurteilt." |