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OLG Dresden Urteil vom 09.07.2005 -2 Ss 130/05 - Beschränkung des Rechtsmittels auf den Maßregelausspruch

OLG Dresden v. 09.07.2005: Zur Beschränkung des Rechtsmittels auf den Maßregelausspruch




Das OLG Dresden (Urteil vom 09.07.2005 -2 Ss 130/05) hat entschieden:

   Die Berufung kann innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs allein auf die Frage der Maßregel nach § 69 StGB beschränkt werden, wenn der Rechtsmittelführer die die Entscheidung nach § 69 StGB tragenden Feststellungen nicht in Frage stellt, sondern selbst von ihnen ausgeht und nur der Rechtsmeinung ist, sie trügen die Maßregelentscheidung nicht. Denn in diesen Fällen sind weder doppelrelevante Tatsachen, die sowohl für die Maßregelentscheidung als auch für die Strafzumessung gleichermaßen von Bedeutung sind, in Frage gestellt, noch ist die Wechselwirkung zwischen Höhe der zuerkannten Strafe und der Maßregel betroffen.

Siehe auch Rechtsmittelbeschränkung auf den Maßregelausspruch - isolierte Anfechtung einer Führerscheinsperre
und
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht

Aus den Entscheidungsgründen:


"... 1. Entgegen der Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft war die Beschränkung der Berufung allein auf den Ausspruch über die Ablehnung der Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam. Eine solche Beschränkung - insoweit besteht Übereinstimmung in der obergerichtlichen Rechtsprechung - ist immer dann möglich, wenn sich die Entscheidung über die Maßregel unabhängig von den übrigen Strafzumessungserwägungen beurteilen lässt. Dies wird von der überwiegenden Rechtsprechung allerdings nur angenommen, wenn die Ungeeignetheit eines Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen auf körperlichen oder geistigen Mängeln beruht. Ist seine Ungeeignetheit dagegen auf Charaktermängel zurückzuführen, so stehen Straf- und Maßregelausspruch nach dieser Auffassung in einer so engen gegenseitigen Abhängigkeit, dass sich ein Angriff gegen die (nicht erfolgte) Anordnung der Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB auch auf die Strafzumessung (hier: die Schuldfrage) erstreckt. Der Bundesgerichtshof hat insoweit in allen dazu ergangenen Entscheidungen auf die jeweilige Sach- und Verfahrenslage abgestellt.




Der Senat teilt zu diesem Problem die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart, das in seinem Urteil vom 07. Januar 1997 - Az.: 4 Ss 672/96 - (abgedruckt in NZV 1997, 316 f.) ausgeführt hat:

   a) "Ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass die Strafe wegen des Fahrerlaubnisentzuges milder bemessen oder dass sie wegen der Ablehnung des Entzuges höher angesetzt wurde, ist die Revision wegen der aus dem Urteil selbst ersichtlichen engen Verzahnung beider Komplexe nicht beschränkbar.

b) Gleiches gilt, wenn die Revision doppelrelevante Tatsachen in Frage stellt, also solche, die für die Entscheidung nach § 69 StGB und die Strafzumessung gleichermaßen von Bedeutung sind, indem sie etwa im Wege einer Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 3 oder Abs. 2 StPO ihre Unvollständigkeit behauptet.

c) Stellt hingegen der Rechtsmittelführer die die Entscheidung nach § 69 StGB tragenden Feststellungen nicht in Frage, sondern geht selbst von ihnen aus und ist nur der Meinung, sie trügen zum Beispiel die Ablehnung des Fahrerlaubnisentzuges nicht, so ist die Revision auf die Maßregelfrage beschränkbar. Denn bei dieser Konstellation geht es nur noch um die rechtliche Zulässigkeit der Anordnung oder Ablehnung der Maßregel auf dem Boden der getroffenen oder verwerteten Feststellungen im angefochtenen Urteil. Diese Überlegungen gelten unabhängig davon, ob sich die Frage des Fahrerlaubnisentzugs nach § 69 Abs. 1 StGB oder nach dessen Abs. 2 beurteilt."



Diese Ausführungen betreffen zwar das Rechtsmittel der Revision, gleiches gilt aber für die Möglichkeit, eine Berufung beschränken zu können.

Der vorliegende Fall entspricht der im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart unter c) angeführten Variante.

Der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft lässt sich klar entnehmen, dass sie weder doppelrelevante Tatsachen in Frage stellen noch Feststellungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch angreifen wollte. In ihrer Berufungsbegründung kam vielmehr zum Ausdruck, dass die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils insgesamt nicht angegriffen, sondern Grundlage der Berufungsentscheidung sein sollten. Ebenso kommt zum Ausdruck, dass mit dem Rechtsmittel auch nicht der Freispruch angegriffen werden sollte. Angriffsziel der Berufung war ausschließlich, dass die Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil trotz des Freispruchs die Anordnung der Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB erfordert hätten. Darin liegt eine wirksame und zulässige Beschränkung des Rechtsmittels auf diese Frage. ..."

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