Das Verkehrslexikon

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BGH Beschluss vom 09.12.2005 - 2 StR 435/05 - Kein Entzug der Fahrerlaubnis bei charakterlicher Unzuverlässigkeit

BGH v. 09.12.2005: Kein Entzug der Fahrerlaubnis bei charakterlicher Unzuverlässigkeit




Der BGH (Beschluss vom 09.12.2005 - 2 StR 435/05) hat entschieden:

   Eine bloß allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit, die in der Begehung von verkehrsunspezifischen Straftaten unter Verwendung eines Kraftfahrzeugs zum Ausdruck kommt, reicht nicht aus, um die Fahrerlaubnis im Strafverfahren zu entziehen.

Siehe auch
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung einer Sperre für die Neuerteilung gegen die Angeklagten K. und G. kann hingegen keinen Bestand haben. Voraussetzung der Anordnung einer Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB ist, wie der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs entschieden hat, dass sich aus der Anlasstat selbst tragfähige Indizien dafür ergeben, dass der Beschuldigte die Sicherheit des Straßenverkehrs der Erreichung seiner kriminellen Ziele unterzuordnen bereit ist. Eine bloß allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit, die in der Begehung von verkehrsunspezifischen Straftaten unter Verwendung eines Kraftfahrzeugs zum Ausdruck kommt, reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschl. vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 = NJW 2005, 1957).




Solche konkreten Anhaltspunkte sind hier nicht festgestellt. Sie ergeben sich weder aus den Hehlereitaten der Angeklagten noch aus den Feststellungen zur abgeurteilten Geiselnahme. Zwar wurden die beiden Tatopfer hier von den Mittätern der Angeklagten in einen Kleinbus gezerrt und entführt; weder waren aber die Angeklagten K. und G. Führer oder Mitfahrer dieses Kraftfahrzeugs noch ergeben sich aus den Feststellungen insoweit Hinweise auf ihre Bereitschaft, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen. ..."

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