Das Verkehrslexikon

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht - FE - Führerschein-Entzug - EU-Führerschein - ausländische Fahrerlaubnis

Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Fahrerlaubnisentzug und / oder Fahrverbot?

Fahrerlaubnisentzug bei Taten mit anderen Fahrzeugen als Kfz?

Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einzelnen Deliktsarten

Fahrerlaubnisentzug bei Drogenkurierfahrten

Fahrerlaubnisentzug bei Jugendlichen

Sperrfrist ohne (versehentlich unterbliebenen) Entzug der Fahrerlaubnis

Rechtsmittelbeschränkung auf den Maßregelausspruch

Strafbefehlsberichtigung bei vergessenen Entzug

Wegfall der Maßregel bei positivem Nachtatverhalten / Sperrfristabkürzung

Gesamtstrafenbildung und Entzug der Fahrerlaubni

Entzug einer ausländischen Fahrerlaubnis

Rechtlicher Hinweis




Einleitung:


Durch das Strafgericht kann die Fahrerlaubnis vorläufig durch Beschluss oder endgültig durch Urteil entzogen werden.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis während eines laufenden Strafverfahrens ist angezeigt, wenn im Urteil mit einer endgültigen Entziehung mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. Da die endgültige Entziehung als Regelfolge nur bei ganz bestimmten Verstößen vorgeschrieben ist, die einen Rückschluss auf die charakterliche Ungeeignetheit des Betroffenen zulassen, muss schon während des noch laufenden Verfahrens im Interesse der Verkehrssicherheit für die Allgemeinheit die weitere Verkehrsteilnahme mit einem Kfz unterbunden werden.


Regelstraftaten für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind:

Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB)
folgenlose Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach Tötung oder nicht unerheblicher Verletzung eines Menschen oder Verursachung eines bedeutenden Sachschadens
Vollrausch

Aber auch dann, wenn sich in einer Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz ergeben hat, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet ist, wird die Fahrerlaubnis vom Strafgericht entzogen.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Drogen und Straßenverkehr

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Ermittlungsverfahren

Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht

Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht nach einer Trunkenheitsfahrt

Die Sperrfrist: Berechnung / Aufhebung / Abkürzung

Ausnahmen von der Entziehung der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrzeuge

Die Bindungswirkung des Strafurteils gegenüber der Verwaltungsbehörde

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Allgemeines:


OLG Düsseldorf v. 07.01.1988:
Der Täter ist gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB "in der Regel" als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn - wie hier - die rechtswidrige Tat ein Vergehen der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr ist, so dass es im "Normalfall" bei einem solchen Vergehen einer näheren Begründung nicht bedarf, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird. Der Tatrichter kann sich dann darauf beschränken, summarisch auszuführen, dass er den Regelfall für gegeben erachtet.

OLG Düsseldorf v. 04.04.2002:
§ 69 StGB ist nicht nur bei Verkehrsverstößen im eigentlichen Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar, sofern diese aufgrund der konkreten Begehungsweise im Einzelfall einen spezifischen funktionalen Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges aufweisen.

VG München v. 13.01.2005:
Eine schon vor der strafgerichtlichen Entziehung der deutschen FE vorhandene EU-FE wird "ungültig".

BGH v. 27.04.2005:
Entscheidung des Großen Senats - Entziehung der Fahrerlaubnis nur bei tragfähigen Rückschlüssen aus der Anlasstat auf Verkehrsungeeignetheit

AG Hameln v. 06.02.2008:
Handelt es sich bei der Trunkenheitsfahrt um ein Augenblicksversagen und hat der Angeklagte sich nach der Tat selbst bei der Polizei gestellt und sodann an einem Nachschulungskurs des TÜV erfolgreich teilgenommen, so kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen und statt dessen ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt werden.

AG Lüdinghausen v. 14.09.2010:
Erwirbt ein wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Angeklagter nach der Tat eine neue Fahrerlaubnis, so kann bei nachfolgender mehr als 3-monatiger unbeanstandeter Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr der sich eigentlich aus der Tat ergebende Eignungsmangel weggefallen sein. Es kann dann aber geboten sein, ein Fahrverbot nach § 44 StGB festzusetzen.

AG Gmünden v. 01.08.2011:
Auch wenn es sich um einen Regelfall zur Entziehung der Fahrerlaubnis handelt, kann die Verhängung eines Fahrverbotes von drei Monaten ausreichend sein, wenn der Angeklagte, der als Monteur im Außendienst arbeitet, beruflich in besonderer Weise auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, und ihm die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses droht, wenn er seinem Arbeitgeber für einen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten nicht für Fahrten mit dem Firmenfahrzeug zu Kundenbesuchen zur Verfügung steht.

BayObLG v. 23.12.2022:
Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist rechtsfehlerhaft, wenn die Anordnung mit moralisierenden Erwägungen begründet wird, die keinen Bezug zur Eignung des Angeklagten, ein Kraftfahrzeug zu führen, aufweisen.

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Fahrerlaubnisentzug und / oder Fahrverbot?


BGH v. 07.08.2018:
Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung bzw. Festsetzung einer isolierten Sperrfrist schließen einander regelmäßig aus. Deshalb kommt ein Fahrverbot neben einer Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Festsetzung einer isolierten Sperrfrist nur in Betracht, wenn das Gericht dem Täter auch das Fahren mit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder nach § 69a Abs. 2 StGB bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will.

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Fahrerlaubnisentzug bei Taten mit anderen Fahrzeugen als Kfz?


BayObLG v. 06.04.1993:
Maschinell angetriebene Landfahrzeuge, die an Bahngleise gebunden sind, sind keine Kraftfahrzeug im Sinne des StGB § 69. Der Strafrichter kann einem Täter, der mit einer Lokomotive eine Trunkenheitsfahrt unternommen hat, auch dann nicht die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich durch diese Tat auch als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen hat.

LG Kiel v. 23.08.2006:
Der Begriff des Kraftfahrzeugs i. S. d. Vorschriften des StGB über den Entzug der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erfasst auch Motorboote. Das folgt schon aus dem Wortlaut des § 69 StGB, der keine Beschränkung auf Landfahrzeuge erkennen lässt.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einzelnen Deliktsarten:


Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Alkoholdelikte

Delikte der allgemeinen Kriminalität

BGH v. 29.09.1999:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in größerer Menge, belegt in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergibt, wenn er im Rahmen des Tatgeschehens ein Fahrzeug geführt hat.

BGH v. 23.05.2012:
„Aus der Tat“ kann sich nach einer Drogenbeschaffungsfahrt die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann ergeben, wenn die Anlasstat selbst tragfähige Rückschlüsse auf die Bereitschaft des Täters zulässt, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen. Nötig sind Feststellungen zu einem etwaigen den Fahrten vorausgegangenen Drogenkonsum, zum täglichen Konsumverhalten der Angeklagten, die zumindest einen Schluss hierauf zulassen, oder zur Fahrweise der unter Observation stehenden Angeklagten. Vielmehr stellt das Landgericht insoweit nur Vermutungen an. Ferner sind die Belange der Verkehrssicherheit in Kurierfällen, in denen der Täter im Fahrzeug Rauschgift transportiert, auch nicht ohne Weiteres beeinträchtigt; es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Rauschgifttransporteure bei Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen sind.

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Fahrerlaubnisentzug bei Drogenkurierfahrten:


BGH v. 04.11.2014:
Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass Rauschgifttransporteure bei Verkehrskontrollen zu einer besonders riskanten Fahrweise entschlossen sind. Es ist vielmehr erforderlich, dass die Anlasstat selbst tragfähige Rückschlüsse auf die Bereitschaft des Täters zulässt, seine eigenen kriminellen Ziele über die Sicherheit des Straßenverkehrs zu stellen.

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Fahrerlaubnisentzug bei Jugendlichen:


OLG Nürnberg v. 26.08.2011:
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Jugendlichen gemäß § 69 StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 JGG kommt es - ebenso wie bei der Verhängung einer Sperrfrist gemäß § 69a StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 JGG gegen einen Jugendlichen - allein auf dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und nicht auf erzieherische Erwägungen an. Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB findet daher auch im Rahmen des § 7 Abs. 1 JGG uneingeschränkt Anwendung.

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Sperrfrist ohne (versehentlich unterbliebenen) Entzug der Fahrerlaubnis:


OLG Hamm v. 15.03.1977:
Wer die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzt verliert sie nicht dadurch, daß gegen ihn wegen eines Verkehrsdelikts (hier: § 316 StGB) durch Strafbefehl eine Strafe verhängt und gleichzeitig angeordnet wird, dass binnen einer bestimmten Frist keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfte, wenn im Strafbefehl die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausgesprochen wird.

LG München v. 03.11.1999:
Sobald ein Strafbefehl erlassen ist, entfällt jede Möglichkeit einer sachlichen Änderung oder Ergänzung. Zulässig bleibt nur eine Berichtigung offensichtlicher Fehler ohne sachliche Änderung. Die isolierte Anordnung einer Sperrfrist darf nicht so ausgelegt oder umgedeutet werden, dass sich daraus die Entziehung der Fahrerlaubnis ergibt.

LG Zweibrücken v. 30.01.2006:
Ergibt sich aus dem Strafbefehl eindeutig, dass das Amtsgericht eine zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint hat, dann kann der versehentlich unterbliebene Ausspruch der Entziehung durch eine Berichtigung nachgeholt werden.

VG Osnabrück v. 06.02.2003:
Die Straßenverkehrsbehörde kann die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Strafrichter in Unkenntnis der Tatsache, dass der Täter eine Fahrerlaubnis besitzt, nur eine Sperre verfügt.

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Rechtsmittelbeschränkung auf den Maßregelausspruch:


Rechtsmittelbeschränkung auf den Maßregelausspruch - isolierte Anfechtung einer Führerscheinsperre

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Strafbefehlsberichtigung bei vergessenen Entzug:


LG Zweibrücken v. 30.01.2006:
Ergibt sich aus dem Strafbefehl eindeutig, dass das Amtsgericht eine zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint hat, dann kann der versehentlich unterbliebene Ausspruch der Entziehung durch eine Berichtigung nachgeholt werden.

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Wegfall der Maßregel bei positivem Nachtatverhalten / Sperrfristabkürzung:


Die Sperrfristverkürzung durch das Strafgericht - nachträglicher Wegfall der Sperrfrist

AG Berlin-Tiergarten v. 18.02.2016:
Bei positivem Nachtatverhalten kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 StGB abgesehen werden. In Betracht kommen insbesondere geständige Einlassung, glaubhafter Alkoholverzicht mit Abstinenznachweisen, der regelmäßige Besuch einer suchtherapeutischen Motivationsgruppe. Der unterbliebene Entzug kann dann durch ein 3-monatiges Fahrverbot kompensiert werden.

AG Berlin-Tiergarten v. 20.04.2017:
Zum Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis und von der Verhängung eines Fahrverbotes nach erfolgreicher Teilnahme an einer Verkehrstherapie (und zudem Verfahrensdauer von 10 Monaten sowie vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis von 14 Monaten)

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Wegfall der Maßregel bei langer Verfahrensdauer?


LG Münster v. 08.08.2005:
Eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann nicht mehr festgestellt werden, wenn seit der Tat 18 Monate verstrichen sind und in dieser Zeit nahezu 14 Monate die Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO vorläufig entzogen war.

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Gesamtstrafenbildung und Entzug der Fahrerlaubnis:


BGH v. 14.02.2008:
Wenn bei einer Gesamtstrafenbildung ein Urteil einzubeziehen ist, das unter anderem auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist erkannt hat, ist zu prüfen, ob sich die Sperrfrist infolge Zeitablaufs erledigt hat. Sollte sich die Sperrfrist infolge des Zeitablaufs erledigt haben, so ist lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Sperrfrist aufrecht zu erhalten.

OLG Frankfurt am Main v. 02.06.2014:
Die Anfechtung des Gesamtstrafenausspruchs kann auch unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer auf Grund charakterlicher Mängel des Angeklagten erfolgten Anordnung der isolierten Sperrfrist nach § 69a StGB erfolgen, wenn sich ausnahmsweise die Entscheidung über die Maßregel unabhängig von den Gesamtstrafenerwägungen beurteilen lässt, es z.B. ausschließlich um die rechtliche Zulässigkeit der Gesamtstrafenbildung auf dem Boden der getroffenen oder verwerten Feststellungen des angefochtenen Urteils geht.

BayObLG v. 23.12.2022:
Eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB kommt auch dann in Betracht, wenn die abzuurteilende Tat zwar nach einer erstinstanzlichen Entscheidung, aber vor einem Berufungsurteil, mit dem eine Sachentscheidung getroffen wurde, begangen wurde.

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Entzug einer ausländischen Fahrerlaubnis:


BGH-Entscheidungen:
Widersprüchliche Entscheidungen zur Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis

OLG Köln v. 16.05.2008:
Die in einem Mitgliedsstaat ohne nähere Überprüfung der Eignungsvoraussetzungen des Bewerbers erteilte Fahrerlaubnis kann nach Auffassung des Senats in einem anderen Mitgliedsstaat jedenfalls dann nicht mit dem Argument der möglicherweise fehlenden Eignung entzogen werden, wenn feststeht oder auch nur nicht sicher widerlegt werden kann, dass der Betroffene die Fahrerlaubnis allein im Erwerberland nutzt. Deutsche Behörden und Gerichte würden den ihnen zugewiesenen Kompetenzrahmen überschreiten, wenn sie über die Anordnung von Maßregeln auf der Grundlage des nationalen Rechts Einfluss auf die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in anderen Mitgliedstaaten nehmen würden.

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Rechtlicher Hinweis:


KG Berlin v. 14.07.2015:
Nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es eines Hinweises, wenn der Angeklagte wegen eines nicht in der zugelassenen Anklage enthaltenen Strafgesetzes verurteilt werden soll; dies gilt nach § 265 Abs. 2 StPO auch, wenn die Anordnung einer Maßregel in Betracht kommt. Deshalb hat das Gericht in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit einer isolierten Sperrfrist hinzuweisen, wenn die Anklage oder der Eröffnungsbeschluss die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat nicht als Voraussetzung für die Anordnung einer Sperrfrist bezeichnet hat.

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