Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass Verkehrsverstöße, die im Verwarnungsverfahren gerügt werden können, grundsätzlich bei der Prüfung der Eignung eines Kraftfahrers unberücksichtigt bleiben (vergleiche, BVerwG, 18. Mai 1973, VIII C 12.72, BVerwGE 42, 206). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt vor, wenn ein Kraftfahrer selbst nach Ahndung durch eintragungsfähige Bußgeldbescheide die Vorschriften des ruhenden Verkehrs hartnäckig missachtet.
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17 x Parken im Parkverbot oder eingeschränkten Haltverbot,
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17 x Parken im Haltverbot,
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18 x Parken auf Gehwegen bzw Radwegen, davon einmal mi1t Verkehrsbehinderung,
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9 x Überschreiten der Parkzeit an einer Parkuhr.
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Am 9. Mai 1969 befuhr er eine Straße in gesperrter Richtung. Es wurde eine Geldbuße von 10 DM festgesetzt.
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Am 17. September 1970 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 20 km/h und überfuhr dabei die weiße ununterbrochene Mittellinie. Die Geldbuße betrug 70 DM.
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Am 2. November 1970 wurde er wegen Fahrens ohne Licht mit einer Geldbuße von 5 DM belegt.
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Am 11. August 1971 wurde eine Überschreitung des Hauptuntersuchungstermins nach 7C 29 StVZO um 2 bis 3 Monate festgestellt und eine Geldbuße von 20 DM festgesetzt.
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