1. |
Der Gesetzgeber nimmt mit dem Punktsystem bewusst auch die Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen "Sündenregister" in Kauf. Es müssen deshalb besondere Gründe dafür vorliegen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber im konkreten Fall auch ohne Erreichen von 18 Punkten und ohne die Möglichkeit, von den nach dem Punktsystem vorgesehenen Angeboten und Hilfestellungen Gebrauch zu machen, als fahrungeeignet angesehen werden kann.
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2. |
Die Fahrerlaubnisbehörde muss ihre Ermittlungen nach § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG, § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV auf solche Entscheidungen beschränken, die rechtskräftig und im Verkehrszentralregister eingetragen sind; sie darf deshalb nicht nach noch nicht abgeschlossenen Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren fragen. Die Falschbeantwortung einer solchen Frage lässt keine Schlüsse auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen zu.
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