1. |
Der Umstand, dass ein Beschuldigter sein Fahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit (hier: 1,68 Promille) nur wenige Meter bei einem Umparken zwecks Vermeidung einer Behinderung des fließenden Verkehrs bewegt hat, rechtfertigt nicht die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn im Einzelfall erschwerende Merkmale vorliegen, die das sich zunächst als Bagatellgeschehen darstellende Verhalten des Beschuldigten kompensieren. Ein solches erschwerendes Merkmal liegt vor, wenn der Beschuldigte beim Umparken einen Schaden (hier: Sachschaden in Höhe von 1.200 DM) verursacht hat.
| 2. |
Es ist dann nämlich damit zu rechnen, dass dem Betroffenen in der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis entzogen wird. Allenfalls ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der zurückgelegten geringen Fahrstrecke die Sperrfrist gemäß StGB § 69a im unteren Bereich anzusetzen sein dürfte.
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Bei einer Trunkenheitsfahrt, die im Vollrausch begangen wurde, kann ausnahmsweise von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der volltrunkene Fahrer (hier: 3,49 Promille) das Fahrzeug auf einem Parkplatz lediglich 20 Meter mit geringer Geschwindigkeit bewegt hat und die Trunkenheitsfahrt folgenlos geblieben ist.
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Die Entscheidung des Gerichts, eine Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz liege zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung nicht mehr vor, ist frei von Rechtsfehlern, wenn der Angeklagte, der nachts zu verkehrsarmer Zeit mit seinem Pkw mit einer BAK von 1,46 Promille 300 m gefahren war, nicht vorbestraft ist, über viele Jahre unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen hat und seine Fahrerlaubnis bereits mehr als sechs Monate vorläufig entzogen war.
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Auch beim Vorliegen einer Indiztat i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB kann kein Regelfall angenommen werden, der die Entziehung der Fahrerlaubnis (hier: für Leicht- und Kleinkrafträder) gebietet, wenn die in Rede stehende Trunkenheitsfahrt mit einem Pkw ohne Fahrerlaubnis zu nachtschlafender Zeit und innerhalb eines öffentlichen Parkplatzes stattfand und der Täter das Kraftfahrzeug nur ein kurzes Stück mit geringer Geschwindigkeit bewegt hat.
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