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Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei nur kurzer Fahrtstrecke?

Rechtsprechung: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei nur kurzer Fahrtstrecke?




Sehr viele Urteile zur Fahrerlaubnis-Entziehung nach besonders kurzen Alkoholfahrten sind nicht veröffentlicht, wohl weil diese eben sehr auf den Einzelfall abstellen und zumeist bereits nach dem Amtsgerichtsspruch rechtskräftig werden und somit nicht den Weg in die Fachzeitschriften bzw. -datenbanken finden.

Siehe auch
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht
und
Entziehung der Fahrerlaubnis - Führerscheinentzug




Das Landgericht Dessau ZfSch 1995, 73 (Beschl. v. 30.11.1994 - 1 Qs 171/94) hat entschieden:

  1.  Der Umstand, dass ein Beschuldigter sein Fahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit (hier: 1,68 Promille) nur wenige Meter bei einem Umparken zwecks Vermeidung einer Behinderung des fließenden Verkehrs bewegt hat, rechtfertigt nicht die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn im Einzelfall erschwerende Merkmale vorliegen, die das sich zunächst als Bagatellgeschehen darstellende Verhalten des Beschuldigten kompensieren. Ein solches erschwerendes Merkmal liegt vor, wenn der Beschuldigte beim Umparken einen Schaden (hier: Sachschaden in Höhe von 1.200 DM) verursacht hat.

  2.  Es ist dann nämlich damit zu rechnen, dass dem Betroffenen in der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis entzogen wird. Allenfalls ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der zurückgelegten geringen Fahrstrecke die Sperrfrist gemäß StGB § 69a im unteren Bereich anzusetzen sein dürfte.

Vielleicht ist der Schluss nicht fernliegend, dass das Gericht ohne den Unfall von einem Fall ausgegangen wäre, bei dem ein Fahrerlaubnisentzug nicht mehr geboten wäre.

Das Landgericht Gera DAR 1999, 420 f. (Urt. v. 05.07.1999 - 650 Js 15513/98 - 4 Ns) hat bei einer Fahrstrecke von nur 20 m vom Entzug abgesehen:

   Bei einer Trunkenheitsfahrt, die im Vollrausch begangen wurde, kann ausnahmsweise von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der volltrunkene Fahrer (hier: 3,49 Promille) das Fahrzeug auf einem Parkplatz lediglich 20 Meter mit geringer Geschwindigkeit bewegt hat und die Trunkenheitsfahrt folgenlos geblieben ist.

Das OLG Karlsruhe DAR 2001, 469 = Blutalkohol 39, 221 (Urt. v. 12.10.2000 - 1 Ss 120/00) hat für eine Fahrstrecke von 300 m geurteilt:

   Die Entscheidung des Gerichts, eine Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz liege zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung nicht mehr vor, ist frei von Rechtsfehlern, wenn der Angeklagte, der nachts zu verkehrsarmer Zeit mit seinem Pkw mit einer BAK von 1,46 Promille 300 m gefahren war, nicht vorbestraft ist, über viele Jahre unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen hat und seine Fahrerlaubnis bereits mehr als sechs Monate vorläufig entzogen war.

Sicherlich ein Sonderfall ist die Fahrt eines volltrunkenen Jugendlichen, der unbedingt nachts auf einem Parkplatz "eine Runde drehen" musste, und über den das Amtsgericht Saalfeld VRS 108, 366 ff. = Blutalkohol 43, 242 ff. (Urt. v. 15.02.2005 - 635 Js 31395/04 - 2 Ds jug) meinte:

   Auch beim Vorliegen einer Indiztat i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB kann kein Regelfall angenommen werden, der die Entziehung der Fahrerlaubnis (hier: für Leicht- und Kleinkrafträder) gebietet, wenn die in Rede stehende Trunkenheitsfahrt mit einem Pkw ohne Fahrerlaubnis zu nachtschlafender Zeit und innerhalb eines öffentlichen Parkplatzes stattfand und der Täter das Kraftfahrzeug nur ein kurzes Stück mit geringer Geschwindigkeit bewegt hat.

Wenn es auch selten gelingen mag, bei recht kurzen Fahrtstrecken die Entziehung der Fahrerlaubnis gänzlich zu vermeiden, so sollte doch in jedem Fall eine kräftige strafmildernde Wirkung zu erzielen sein und sich die Sperrfrist - die ja keine Strafe, sondern ein Nebenprodukt der Maßregel ist - merkbar verkürzen lassen.

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