Von der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis können Müllwagen sowie Abroll- und Absetzkipper ausgenommen werden, wenn besondere Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel hierdurch nicht gefährdet wird. Dies kann der Fall sein, wenn der Fahrzeugführer bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, keine Eintragungen im Verkehrszentralregister aufweist, keine Anhaltspunkte für eine Trunksucht ersichtlich sind und die Tat abends während des Urlaubs bei einer Privatfahrt begangen wurde und somit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der festgestellte Charaktermangel in dem konkreten Lebensbereich "Arbeitsplatz/Müllentsorgung" auswirken wird.
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