Das Verkehrslexikon

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Ausnahmen vom Fahrverbot bzw. von der Entziehung der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrzeuge

Ausnahmen vom Fahrverbot bzw. von der Entziehung der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrzeuge




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Ausnahmen für Spezialfahrzeuge?

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Einleitung:


Sowohl bei der Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren wie auch bei der Verhängung eines Fahrverbots können bestimmte Fahrzeugarten ausgenommen werden, wenn dies mit dem Charakter der Maßregel bzw. mit dem Zweck der Nebenstrafe vereinbar ist.


In welchem Maße diese zulässig ist, ergibt sich im einzelnen aus der reichhaltigen Rechtsprechung zu diesem Problemkomplex.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Entziehung der Fahrerlaubnis - Führerscheinentzug

Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Nachträgliche Sperrfristverkürzung

Beschränkung auf bestimmte Arten von Fahrzeugen beim Fahrverbot und bei der Entziehung der Fahrerlaubnis

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Allgemeines:


LG Saarbrücken v. 18.03.2002:
Von einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis können Kraftfahrzeuge der Klasse L ausgenommen werden, wenn der Beschuldigte die in Rede stehende Tat nicht mit einem solchen Fahrzeug, sondern mit seinem Pkw begangen hat, die festgestellte Blutalkoholkonzentration 1,6 Promille nicht überschreitet, der Beschuldigte im Verkehrszentralregister keine Einträge hat und es sich bei ihm nicht um einen trinkgewohnten Menschen handelt.

OLG Hamm v. 17.02.1998 und v. 25.04.2002:
Weder Leichtkrafträder noch Fahrräder mit Hilfsmotor sind etwa wegen ihrer geringeren Motorleistung vom Fahrverbot wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes auszunehmen.

BayObLG v. 16.08.2004:
§ 69a Abs. 2 StGB lässt es nicht zu, ein konkretes Fahrzeug von der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auszunehmen; auch die Beschränkung der Ausnahme auf bestimmte Tageszeiten findet im Gesetz keine Stütze.

OLG Bamberg v. 26.04.2006:
Die Frage einer Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG liegt ebenso wie die Fahrverbotsanordnung selbst und die Abkürzung der Fahrverbotsdauer im Verantwortungsbereich des Tatrichters. Scheidet ein Absehen vom Fahrverbot aus, bleibt das Gericht aufgrund des Übermaßverbotes zur Prüfung der Frage verpflichtet, ob Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen eine Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten rechtfertigen können, sofern der Betroffene hierfür berechtigte Gründe substantiiert vorträgt.

AG Alfsfeld v. 22.10.2009:
Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen, mit der Folge das gem. § 69 Abs. 1 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Im Hinblick auf den Erhalt einer Ausbildungsstätte zum Landwirt für einen verurteilten Jugendlichen können jedoch Fahrzeuge der Klassen L und T von der Sperre ausgenommen werden.

AG Lüdinghausen v. 08.12.2009:
Ausschlaggebend für das Ausnehmen einer Fahrzeugart von der Sperre ist das Vorliegen einer Gefahrenabschirmung. An einer ausreichenden Gefahrenabschirmung fehlt es, wenn keinerlei Kontrollen des Arbeitgebers vor Fahrtantritt mit der auszunehmenden Fahrzeugart stattfinden.

AG Lüdinghausen v. 27.03.2012:
Drohende wirtschaftliche Konsequenzen sind zwar ein Umstand, der im Rahmen der nach § 69a Abs. 2 StGB zu treffenden Entscheidung über das Ausnehmen einzelner Fahrzeugarten von der Sperre eine Rolle spielen kann - für eine ausreichende Abschirmung der Gefährdung des Maßregelzwecks müssen jedoch weitere abschirmende Gesichtspunkte hinzutreten.




AG Lüdinghausen v. 14.01.2013:
Ein Fahrverbot kann auch auf Kraftfahrzeuge mit mehr als 100 PS Motorkraft beschränkt werden.

AG Lüdinghausen v. 17.02.2014:
Ein einmonatiges Regelfahrverbot kann auf "alle Fahrzeugarten mit Ausnahme von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen C und CE" beschränkt werden. Eine Beschränkung eines Fahrverbots auf einzelne Fahrzeugarten stellt keinen Fall des Absehens von einem Regelfahrverbot im Sinne des § 4 Abs. 4 BKatV dar. Insbesondere enthält die Bußgeldkatalog-Verordnung keine Vorschrift, aus der sich ergibt, dass stets ein alle Fahrzeugarten betreffendes Fahrverbot als Regel festzusetzen wäre - vielmehr ist auf den Erziehungszweck des Fahrverbots abzustellen und der Umfang im Hinblick auf die betroffenen Fahrzeugarten hieran auszurichten.

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Ausnahmen für Spezialfahrzeuge?


BayObLG v. 31.05.1991:
Feuerlöschfahrzeuge der Klasse 3 können von der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgenommen werden

AG Lüdinghausen v. 14.06.2005:
Geldtransportfahrzeuge stellen eine Fahrzeugart im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 StGB dar.



AG Frankfurt am Main v. 25.10.2006:
Von der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis können Müllwagen sowie Abroll- und Absetzkipper ausgenommen werden, wenn besondere Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel hierdurch nicht gefährdet wird. Dies kann der Fall sein, wenn der Fahrzeugführer bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, keine Eintragungen im Verkehrszentralregister aufweist, keine Anhaltspunkte für eine Trunksucht ersichtlich sind und die Tat abends während des Urlaubs bei einer Privatfahrt begangen wurde und somit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der festgestellte Charaktermangel in dem konkreten Lebensbereich "Arbeitsplatz/Müllentsorgung" auswirken wird.

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