Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss vom 25.11.2003 - 2 B 62/03 - Zur fehlenden Eignung zur Personenbeförderung bei wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen

VG Osnabrück v. 25.11.2003: Zur fehlenden Eignung zur Personenbeförderung bei wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen


Das Verwaltungsgericht Osnabrück (Beschluss vom 25.11.2003 - 2 B 62/03) hat entschieden:
Einem Taxifahrer, der wiederholt - zum Teil in erheblichem Umfang - Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat, fehlt die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV; dies gilt auch dann, wenn möglicherweise nicht sämtliche dieser Verkehrsverstöße im unmittelbaren Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung standen.


Siehe auch Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung


Zum Sachverhalt: Der Antragsteller war in der Vergangenheit im Besitz einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen und Mietwagen sowie einer allgemeinen Fahrerlaubnis, die u.a. die Klassen D1, D1E, D und DE umfasste. In der Zeit zwischen März 2000 und März 2003 überschritt der Antragsteller insgesamt viermal die zulässige Höchstgeschwindigkeit und wurde deshalb von den zuständigen Behörden - jeweils rechtskräftig - mit Geldbußen belegt. Die genannten Verkehrs verstoße wurden jeweils mit einem Taxi begangen; die festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen lagen zwischen 21 und 51 km/h. Im Hinblick auf diese Verkehrszuwiderhandlungen entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheiden vom 17.09.2003 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sowie die allgemeine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D und DE.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheide ist ausreichend begründet (§80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Sie enthält - insoweit über die Gründe für den Erlass der Bescheide als solche hinausgehend - die Aussage, dass aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Fahrgäste ein erhebliches Interesse daran bestehe, Kraftfahrern, die wiederholt oder schwerwiegend gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen hätten, das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr sofort zu untersagen, um einen wirkungsvollen Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten. Ob diese Erwägung zutreffend ist, berührt demgegenüber nicht die Frage, ob eine (ausreichende) Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO überhaupt vorliegt, sondern allein die Frage, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Sache nach gerechtfertigt ist.

Auch dies ist hier allerdings zu bejahen, weil die im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einerseits und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers andererseits, bei der insbesondere auch die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Widersprüche zu berücksichtigen sind, zulasten des Antragstellers ausfällt. Denn bei summarischer Prüfung bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, so dass sich die hiergegen erhobenen Widersprüche aller Voraussicht nach als erfolglos erweisen werden. Nach § 48 Abs. 10 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 FeV ist - ohne dass der Behörde insoweit Ermessen eingeräumt ist - die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (u.a.) zu entziehen, wenn deren Inhaber nicht (mehr) die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird; dasselbe gilt, soweit es die ebenfalls im Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung stehende allgemeine Fahrerlaubnis der Klassen D und D1 - einschließlich der Anhängerklasse E - betrifft (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 4 FeV).

Mit dem Merkmal des „Gewährbietens" wird die persönliche Zuverlässigkeit des Fahrerlaubnisinhabers bzw. -bewerbers umschrieben, die - neben der erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung - eine zusätzliche einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung darstellt und eine Charaktereigenschaft bezeichnet, die sich in einer dauernden Haltung äußert und eine gewissenhafte Erfüllung der aus der Fahrgastbeförderung erwachsenden Pflichten voraussetzt; zuverlässig in diesem Sinne ist daher nur derjenige, der keinen Anlass zu der Befürchtung bietet, er werde sich bei der Fahrgastbeförderung über Bestimmungen hinwegsetzen, die allgemein dem Schutz vor Schädigung und Gefährdung dienen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 48 FeV Rn. 12 m.w.N.). Im Rahmen der (prognostischen) Beurteilung dieser Frage ist es der Behörde dabei nicht verwehrt, aus dem bisherigen Verhalten des Betroffenen, insbesondere aus etwaigen strafrechtlichen Verfehlungen oder Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften - auch wenn diese ggf. nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung stehen -negative Folgerungen für die Zukunft zu ziehen (vgl. BVerwG, B. v. 19.03.1986-7B 19.86-, NJW 1986, 2779; VGH Mannheim, B. v. 17.04.1989 - 10 S 750/89 -, NVwZ-RR 1990, 164).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Antragsgegnerin hier aller Voraussicht nach zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit - jedenfalls derzeit - nicht besitzt. Denn die den (insgesamt vier) aktenkundigen Verkehrsverstößen des Antragstellers zugrunde liegenden Verhaltensweisen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller jedenfalls bei seiner Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr dazu neigt, seine persönlichen Interessen über diejenigen anderer Verkehrsteilnehmer zu stellen und dabei auch Verstöße gegen solche Rechtsvorschriften - etwa diejenigen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit - in Kauf nimmt, die gerade im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit zum Schutz der Allgemeinheit erlassen worden sind und auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann. Derartige Verhaltensweisen können deshalb im Hinblick auf die damit verbundenen Gefährdungen sowohl für andere Verkehrsteilnehmer als auch für potenzielle Fahrgäste selbst grundsätzlich nicht hingenommen werden, wobei im vorliegenden Fall zulasten des Antragstellers zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass ihn die bisher gegen ihn verhängten Geldbußen offenbar nicht zu einer grundlegenden Änderung seines tatsächlichen Verhaltens im Straßenverkehr veranlasst haben und die von ihm begangenen Verkehrsverstöße zumindest zum Teil ein erhebliches Gewicht (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 35 bzw. 51 km/h) hatten und mit drei bzw. vier Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen waren. An dieser Einschätzung ändert auch der Hinweis des Antragstellers nichts, der Verkehrsverstoß vom 03.03.2000 sei nicht im Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung, sondern anlässlich einer „Privatfahrt" begangen worden. Denn unabhängig davon, ob dieser Sachvortrag zutrifft, belegt jedenfalls auch dieser Vorfall, dass sich der Antragsteller bei Bedarf aus privaten Interessen über die bestehenden Verkehrsvorschriften hinwegsetzt und zeugt deshalb ebenfalls von einem unzureichend ausgeprägten Verantwortungsgefühl des Antragstellers gegenüber dem Schutzinteresse der Allgemeinheit. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang ferner geltend macht, er habe den Verkehrsverstoß vom 01.03.2003 tatsächlich gar nicht selbst begangen, sondern in dem seinerzeit anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahren lediglich aus Gründen der Verfahrensvereinfachung einer Erhöhung des ursprünglich festgesetzten Bußgeldes zugestimmt, kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) gehört werden Vielmehr muss der Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen eines Entziehungsverfahrens Entscheidungen über einen Verkehrsverstoß, die - wie hier - in einem vorangegangenen Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen und rechtskräftig geworden sind, regelmäßig gegen sich gelten lassen, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit sprechen (vgl. Hentschel, aaO, § 2 StVG Rn. 13 und § 3 StVG Rn. 26 m.w.N.). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall; insbesondere reicht insoweit das bloße (nachträgliche) „Bestreiten" einer entsprechenden Täterschaft durch den Antragsteller nicht aus.

Ein Erfolg des Aussetzungsantrags rechtfertigt sich schließlich auch nicht allein deshalb, weil der Antragsteller vor Erlass der angefochtenen Bescheide nicht angehört worden ist. Denn selbst wenn eine solche Anhörung im vorliegenden Fall - anders als die Antragsgegnerin unter Hinweis auf § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG meint - erforderlich gewesen sein sollte, wäre ein etwaiger Verfahrensfehler im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens ohne weiteres heilbar (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG); darüber hinaus hat der Antragsteller jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren hinreichend Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt darzulegen.

Bestehen demgemäß keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, so ist es nach den eingangs dargelegten Grundsätzen auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin deren sofortige Vollziehung angeordnet hat; die vom Antragsteller geltend gemachten beruflichen bzw. wirtschaftlichen Nachteile können daher im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. ..."



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