Das Verkehrslexikon

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Gegenüber Kindern, Alten und Hilfsbedürftigen muss an die Fahrweise des Kfz-Führers ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab angelegt werden

Gegenüber Kindern, Alten und Hilfsbedürftigen muss an die Fahrweise des Kfz-Führers ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab angelegt werden


Gegenüber älteren Menschen, Kindern und Hilfsbedürftigen ist im Jahre 1980 durch § 3 II a StVO ein bedeutend erhöhter Sorgfaltsmaßstab eingeführt worden; die Vorschrift lautet nunmehr:
"(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist."

Siehe auch Pflicht zur Rücksichtnahme auf Kinder, hilfsbedürftige oder ältere Menschen


Sofern auf Grund äußerer Kennzeichen die Zugehörigkeit einer Person zu einer der drei selbständig nebeneinander stehenden Gruppen erkennbar ist, wird von einem Kraftfahrer ein "Äußerstes an Sorgfalt (so Abs. 2 der hierzu ergangenen Begründung) verlangt. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang wichtig, daß sowohl bei Kindern wie auch bei älteren Menschen keineswegs das Merkmal der Hilfsbedürftigkeit vorhanden sein muß, um die Pflichten auszulösen (BGH NZV 1991, 23 = NJW 1991, 292 u. NZV 1994, 274; KG VRS 70, 463; entgegen Jagusch / Hentschel, StraßenverkehrsR, § 3 StVO, Rdnr. 29 a a.E.). Der BGH führt hierzu aus:
"Der besondere Schutz des § 3 II a StVO greift jedoch stets ein, wenn der ältere Mensch sich in einer Verkehrssituation befindet, in der erfahrungsgemäß damit gerechnet werden muß, daß er aufgrund seines Alters das Geschehen nicht mehr voll werde übersehen und meistern können (KG VRS 70, 463; Händel DAR 1995, 211). Konkreter Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit bedarf es nicht."
Allerdings hat der BGH auch stets betont, daß für die Anwendbarkeit des besonderen Schutzes stets die Annäherung einer der genannten geschützten Personen für den Fahrzeugführer erkennbar sein muß. Ist dies z. B. wegen (auch sichtbehindernd) geparkter Fahrzeug nicht der Fall, dann ist auch keine Herabsetzung der Geschwindigkeit geboten (BGH VersR 1994, 326; BGH NZV 1998, 369).