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"Gemäß § 3 Abs. 2 a StVO müssen sich Fahrzeugführer unter anderem gegenüber Kindern durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass deren Gefährdung ausgeschlossen ist. Das bedeutet aber nicht einen unbedingten Gefährdungsausschluss im Sinne von Unvermeidbarkeit oder eine Gefährdungshaftung (BGH NJW 1997, 2756; OLG Hamm VersR, 1992, 204; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 3 Rdn. 29a). Geschützt sind nicht nur Kleinkinder, sondern Kinder bis zu etwa 14 Jahren. Es ist nicht erforderlich, dass sie verkehrsunsicher wirken, jedoch müssen sie als Angehörige der geschützten Gruppe erkennbar sein (Senat in NZV 96, 70; Geigel-Zieres, der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kap. 27 Rdn. 120, Hentschel, a.a.O.). Die erhöhten Anforderungen an die Sorgfalt nach § 3 Abs. 2 a StVO setzten voraus, dass der Kraftfahrer den schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmer sieht oder nach den Umständen, insbesondere nach der örtlichen Verkehrslage, mit der Anwesenheit besonders schutzbedürftiger Personen und ihrer Gefährdung rechnen konnte. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzbedürftige Personen in der Nähe sind und in die Fahrbahn gelangen können (OLG Hamm, VersR 1992, 204; Geigel-Zieres, a.a.O., Rdn. 119 m.w.N.). Jedoch muss bei 11-jährigen Kindern nur bei konkret darauf deutenden Umständen mit nicht verkehrsgerechtem Verhalten gerechnet werden (OLG Hamm VersR, 1992, 204)." |