Das Verkehrslexikon

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Pflicht zur Rücksichtnahme auf Kinder hilfsbedürftige und ältere Menschen

Pflicht zur Rücksichtnahme auf Kinder, hilfsbedürftige oder ältere Menschen




§ 3 Abs. 2a StVO legt besondere Verhaltenspflichten für den Fahrzeugführer - also Kfz-Führer wie beispielsweise auch Radfahrer - gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen oder älteren Menschen fest.


Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Zu den Verhaltenspflichten des Fahrzeugführers gegenüber Kindern, die bis zum Alter von 14 Jahren in den Schutzbereich der Norm fallen, hat das (Urteil vom 11.04.2005 - 13 U 133/04) ausgeführt:

   "Gemäß § 3 Abs. 2 a StVO müssen sich Fahrzeugführer unter anderem gegenüber Kindern durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass deren Gefährdung ausgeschlossen ist. Das bedeutet aber nicht einen unbedingten Gefährdungsausschluss im Sinne von Unvermeidbarkeit oder eine Gefährdungshaftung (BGH NJW 1997, 2756; OLG Hamm VersR, 1992, 204; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 3 Rdn. 29a). Geschützt sind nicht nur Kleinkinder, sondern Kinder bis zu etwa 14 Jahren. Es ist nicht erforderlich, dass sie verkehrsunsicher wirken, jedoch müssen sie als Angehörige der geschützten Gruppe erkennbar sein (Senat in NZV 96, 70; Geigel-Zieres, der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kap. 27 Rdn. 120, Hentschel, a.a.O.). Die erhöhten Anforderungen an die Sorgfalt nach § 3 Abs. 2 a StVO setzten voraus, dass der Kraftfahrer den schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmer sieht oder nach den Umständen, insbesondere nach der örtlichen Verkehrslage, mit der Anwesenheit besonders schutzbedürftiger Personen und ihrer Gefährdung rechnen konnte. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzbedürftige Personen in der Nähe sind und in die Fahrbahn gelangen können (OLG Hamm, VersR 1992, 204; Geigel-Zieres, a.a.O., Rdn. 119 m.w.N.). Jedoch muss bei 11-jährigen Kindern nur bei konkret darauf deutenden Umständen mit nicht verkehrsgerechtem Verhalten gerechnet werden (OLG Hamm VersR, 1992, 204)."


Diese auf Kinder bezogenen Ausführungen gelten entsprechend für hilfsbedürftige und ältere Menschen.

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Allgemeines:


Fußgänger - Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung

Unfälle zwischen Radfahrern und Fußgängern

Unfälle mit Kindern

Gegenüber Kindern, Alten und Hilfsbedürftigen muss an die Fahrweise des Kfz-Führers ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab angelegt werden.

Linienbusse

Schulbusse




BGH v. 25.09.1990:
Zum Vertrauensgrundsatz für Kraftfahrer bei parkenden Fahrzeugen und Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern

BGH v. 19.04.1994:
Die besondere Schutzvorschrift des StVO § 3 Abs 2a greift gegenüber erkennbar älteren Menschen schon dann ein, wenn diese sich in einer Verkehrssituation befinden, in der nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden muss, dass sie auf Grund ihres Alters das Geschehen nicht mehr voll werden übersehen und meistern können (hier: Überschreiten einer 7,50 m breiten Straße mit Geschwindigkeitsbegrenzung für Kraftfahrzeuge auf 70 km/h). Konkreter Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit bedarf es nicht.

OLG Hamm v. 11.04.2005:
Die erhöhten Anforderungen von § 3 Abs. 2 a StVO setzen voraus, dass der Kraftfahrer den schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmer sieht oder nach den Umständen, insbesondere nach der örtlichen Verkehrslage, mit der Anwesenheit besonders schutzbedürftiger Personen und ihrer Gefährdung rechnen konnte. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzbedürftige Personen in der Nähe sind und in die Fahrbahn gelangen können.

OLG Jena v. 24.03.2006:
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 3 Abs. 2a StVO in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass Leben und körperliche Integrität von Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen absoluten Vorrang vor der Bequemlichkeit und dem Wunsch nach zügigem Vorankommen von Fahrzeugführern gebührt. § 3 Abs. 2a StVO begnügt sich nämlich nicht mit der Pflicht, auf Kinder, Hilfsbedürftige und ältere Menschen besondere Rücksicht zu nehmen oder eine Gefährdung dieser Personengruppen zu vermeiden. Vielmehr wird den Fahrzeugführern mit Rücksicht auf die besondere Anfälligkeit dieser Personengruppen für die vom fließenden Fahrzeugverkehr ausgehenden Gefahren das Höchstmaß an Sorgfalt abverlangt: Die Fahrzeugführer müssen sich „so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“.

LG Nürnberg-Fürth v. 10.10.2006:
§ 3 a Abs. 2 a StVO entfaltet seine Schutzwirkung auch gegenüber einem 12-​jährigen Schulkind. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, die fehlende Reife und den fehlenden Überblick von Kindern in gefährlichen Situationen durch erhöhte Anforderungen an die übrigen Verkehrsteilnehmer zu kompensieren, die sich daher nur eingeschränkt oder gar nicht (s.o.) auf den Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr berufen können.




OLG Frankfurt am Main v. 12.09.2007:
Der Vertrauensgrundsatz für Fahrzeugfahrer gilt grundsätzlich auch gegenüber Kindern und Jugendlichen, wobei das Maß der zu fordernden Sorgfalt von den erkennbaren Umständen, insbesondere des Alters des anderen Verkehrsteilnehmers und der konkreten Verkehrssituation, abhängt. Von einem 14jährigen Radfahrer kann grundsätzlich ein verkehrsgerechtes Verhalten im Straßenverkehr erwartet werden, es sei denn, besondere Umstände, insbesondere ein nicht verkehrsgerechtes Verhalten des Jugendlichen deuten auf eine Gefährdung hin.

LG München v. 18.08.2009:
Zur Reichweite der Schutznorm des § 3 Abs. 2a StVO: Sieht ein auf einem Radweg fahrender Radfahrer von weither, dass sich neben einer Fußgängerampel auf dem Radweg stehend ein sichtlich älterer Herr befindet, der auf ein grünes Lichtzeichen zum Überqueren der Straße wartet, und kommt der Radfahrer bei der Bremsung vor dem Fußgänger zu Sturz, so kann er vom Fußgänger keinen Ersatz seines Schadens verlangen.

LG Köln v. 26.02.2010:
Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 2 a StVO, in deren Schutzbereich ein elfjähriges Kind fällt, muss sich ein Fahrzeugführer gegenüber Kindern insbesondere durch Verminderung seiner Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies verlangt vom Fahrzeugführer das Äußerste an Sorgfalt. Allerdings obliegen dem Fahrzeug diese höchsten Sorgfaltsanforderungen nur, wenn er das schutzbedürftige Kind sieht oder nach den Umständen, insbesondere nach der örtlichen Verkehrslage, mit der Anwesenheit besonders schutzwürdiger Personen und ihrer Gefährdung rechnen konnte (OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2005, 13 U 133/04).

LG Saarbrücken v. 09.07.2010:
Bewegt sich ein älterer Mensch als Fußgänger am Straßenrand erkennbar in Richtung eines Fußgängerüberwegs, so muss ein Kraftfahrer jederzeit damit rechnen, dass der ältere Mensch unvermittelt den Fußgängerüberweg betritt, ohne auf das weitere Verkehrsgeschehen zu achten. Für die unfallursächliche Verletzung der Pflichten aus § 3 Abs. 2a StVO durch den Kraftfahrer spricht ein Anscheinsbeweis. Auch ein älterer Mensch darf an einem Fußgängerüberweg nicht blindlings auf seinen Vorrang vertrauen. Versucht er trotz erkennbarer Gefährdung des fließenden Verkehrs, die Fahrbahn zu überqueren, trifft ihn ein Mitverschulden.



OLG Schleswig v. 09.02.2011:
Zu den Voraussetzungen für einen Entlastungsbeweis des Fahrzeugführers bei einem Unfall mit einem von § 3 Abs.2a StVO besonders geschützten Verkehrsteilnehmer.

OLG München v. 04.09.2015:
Handelt es sich bei einem geschädigten Fußgänger um einen älteren Menschen, so sind die besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber hilfsbedürftigen und älteren Menschen (§ 3 IIa StVO) zu prüfen; diesen gegenüber muss sich ein Kraftfahrer, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist.

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