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"Das Problem des "Wissenkönnens von einem bedeutenden Fremd-Sach-Schaden" spitzt sich mithin auf die Frage zu, in welcher Weise der Täter von der Höhe des angerichteten Fremd-Sach-Schadens wissen konnte. Bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre macht sich der Täter anhand der erkennbaren objektiven Umstände des tatsächlichen Schadens gewisse Gedanken, die nicht identisch sind mit der "rechtlichen Bewertung" der Schadenshöhe (auf z.B. 2.000,00 DM). Ein Laie kann regelmäßig nicht wissen, welche Kosten zur Schadensbeseitigung ... anfallen. Der normale Täter als Laie wird allenfalls eine ungenaue Vorstellung davon haben, ob die Beseitigung des angerichteten Schadens nur 500,00 DM oder 2.000,00 DM kosten wird. Die betragsmäßige "Laienwertung" wird also in der Regel nie der Höhe der "rechtlichen Bewertung" für einen bedeutenden Sachschaden entsprechen. Es müssen also, um bei der Gesamtwürdigung der Tat und des Täters, ob das nachgewiesene Erscheinungsbild des fremden Sachschadens und das subjektive Vorstellungsbild des Täters hiervon ausreichen, von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kfz. zu sprechen, geeignetere Kriterien als bisher gefunden werden. Der Tatrichter hat aber stets in jedem Einzelfall das entsprechende Vorstellungsbild des Täters "auszuloten", was gewiss nicht einfach ist. Entgegen OLG Naumburg DAR 1996, 204 kann nicht lediglich darauf abgestellt werden, dass der Täter die objektiven Umstände, also den tatsächlichen Schaden und seinen Umfang erkennen konnte. Zwingend muss immer die subjektive Laienwertung hinsichtlich der Schadenshöhe mitberücksichtigt werden."
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