Das Verkehrslexikon

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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen bedeutenden Schadens bei Unfallflucht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen bedeutenden Schadens bei Unfallflucht


Siehe auch
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht
und
Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) im Strafrecht



§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nimmt einen Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis dann an, wenn der Täter "weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden" ist.

Die Worte "oder wissen kann" haben nach Schönke / Schröder / Stree, Strafgesetzbuch, 24. Aufl., § 69 Rdnr. 38 die Bedeutung, "dass der Täter die schweren Folgen fahrlässig nicht erkannt hat" (so auch Kuckuk / Werny, Straßenverkehrsrecht, 8. Aufl., § 69 StGB, Rdnr. 15), jedoch müsse wie bei anderen Fahrlässigkeitsdelikten eingehend untersucht werden, ob einer bloßen Fahrlässigkeit eine Indizwirkung für den Eignungsmangel tatsächlich zukomme.

Jagusch / Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 69 StGB, Rdnr. 17, und Dreher / Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 69 Rdnr. 13 sprechen hier nicht von Fahrlässigkeit, sondern von Vorwerfbarkeit.

Zur Frage der Erkennbarkeit der Schadenshöhe führt das LG Bonn DAR 1991, 91 aus:

   "Schließlich bestehen ... auch erhebliche Bedenken daran, dass der Angekl. tatsächlich erkennen konnte, einen über der oben angegebenen Wertgrenze liegenden Schaden (von z.Zt. 2.000,00 DM) verursacht zu haben. Auch dies wäre für eine Entscheidung nach § 69 StGB erforderlich."

Und Bär DAR 1991, 271 meint hierzu:

   "Maßgebend kann deshalb nur ein Schaden sein, wie er sich zum Zeitpunkt des Unfalls am Unfallort darstellt ... Dies muss insbesondere auch bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis gelten."

Zur Frage, von welchem Betrag an ein bedeutender Schaden - also ein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis - vorliegt und zur Frage der Kenntnis des Beschuldigten in Bezug auf die Bedeutung des Schadens hat das OLG Naumburg DAR 1996, 108 ausgeführt:

  -  Die Grenze zum bedeutenden Schaden an fremden Sachen im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt zur Zeit (Ende 1995) bei 1.800,00 DM.

  -  Hat der Täter bei dem Unfall ein fremdes Kfz. beschädigt, so ist bei der Ermittlung der Höhe des Sachschadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auch ein trotz Reparatur verbleibender merkantiler Minderwert des Fahrzeugs zu berücksichtigen.

  -  Zwar setzt die Anwendung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB voraus, dass der Täter die Bedeutsamkeit des von ihm verursachten Sachschadens erkennen konnte. Hierzu genügt es jedoch, dass für den Täter die objektiven Umstände erkennbar waren, die die rechtliche Bewertung des Schadens als "bedeutend" begründen. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass er nach seinen persönlichen Kenntnissen in der Lage gewesen wäre, diese Wertung selbst vorzunehmen.

Himmelreich DAR 1997, 83 äußert sich hierzu wie folgt:

   "Das Problem des "Wissenkönnens von einem bedeutenden Fremd-Sach-Schaden" spitzt sich mithin auf die Frage zu, in welcher Weise der Täter von der Höhe des angerichteten Fremd-Sach-Schadens wissen konnte. Bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre macht sich der Täter anhand der erkennbaren objektiven Umstände des tatsächlichen Schadens gewisse Gedanken, die nicht identisch sind mit der "rechtlichen Bewertung" der Schadenshöhe (auf z.B. 2.000,00 DM). Ein Laie kann regelmäßig nicht wissen, welche Kosten zur Schadensbeseitigung ... anfallen. Der normale Täter als Laie wird allenfalls eine ungenaue Vorstellung davon haben, ob die Beseitigung des angerichteten Schadens nur 500,00 DM oder 2.000,00 DM kosten wird. Die betragsmäßige "Laienwertung" wird also in der Regel nie der Höhe der "rechtlichen Bewertung" für einen bedeutenden Sachschaden entsprechen. Es müssen also, um bei der Gesamtwürdigung der Tat und des Täters, ob das nachgewiesene Erscheinungsbild des fremden Sachschadens und das subjektive Vorstellungsbild des Täters hiervon ausreichen, von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kfz. zu sprechen, geeignetere Kriterien als bisher gefunden werden. Der Tatrichter hat aber stets in jedem Einzelfall das entsprechende Vorstellungsbild des Täters "auszuloten", was gewiss nicht einfach ist. Entgegen OLG Naumburg DAR 1996, 204 kann nicht lediglich darauf abgestellt werden, dass der Täter die objektiven Umstände, also den tatsächlichen Schaden und seinen Umfang erkennen konnte. Zwingend muss immer die subjektive Laienwertung hinsichtlich der Schadenshöhe mitberücksichtigt werden."

Die in den wörtlichen Zitaten genannten Beträge müssen selbstverständlich auf Euro umgerechnet werden.

Und im Zuge der sich mit den Jahren inflationsbedingt erhöhenden Reparaturkosten wird von der Rechtsprechung die Grenze des bedeutenden Schadens nach oben verschoben:

LG Hamburg v. 23.12.2004: bedeutender Schaden im Sinne des § 69 StGB: 1.250,00 €

OLG Jena v. 14.02.2005: bedeutender Schaden im Sinne des § 69 StGB: 1.300,00 €

Auch das OLG Dresden DAR 2005, 459 (Beschl. v. 12.05.2005 - 2 Ss 278/05), das Landgericht Berlin NZV 2005, 434 (Beschl. v. 17.03.2005 - 516 Qs 59/05) und das Landgericht Gera DAR 2006, 107 (Beschl. v. 22.09.2005 - 1 Qs 359/05) haben sich inzwischen für 1.300,00 € ausgesprochen.

Mit der Entwicklung der Werkstattpreise ist ein Ansteigen der Wertgrenze zu erwarten: So hat das AG Saalfeld DAR 2005, 52 f. (Urt. v. 14.09.2004, Az. 630 Js 2981/04 2 Ds jug.) bereits für 2005 einen Betrag von 1.500,00 € für angemessen erachtet.

Hingegen scheint das LG Köln DAR 2006, 289 (Beschl. v. 28.02.2006 - 101 Qs 20806) an einer Schadensgrenze von 1.000,00 € festzuhalten:

   In Fällen des § 142 StGB wird die Grenze für den "bedeutenden Schaden" an fremden Sachen nach ständiger Rechtsprechung der Kammer in einer Größenordnung von mindestens 1.000,00 € angesehen.

Himmelreich DAR 2006, 289 f. gibt in einer Anmerkung zum Beschuss des LG Köln den Stand der Rechtsprechung, die sich eindeutig für mindestens 1.300,00 € ausgesprochen hat, wie folgt wieder:

OLG Jena DAR 2005, 289 = NStZ-RR 2005, 183 = VRS 108, 262 = NZV 2005, 434;
OLG Dresden DAR 2005, 459 = VA 2005, 145/6 = StV 2005, 443 = VRS 109, 20 = SVR 2005, 439 = NZV 2006, 104;
LG Darmstadt 9 Qs 81/06, B. v. 20.2.06 (unveröff.; „erst bei einem Schaden von € 1.300 oder mehr");
LG Hildesheim 14 Qs 8/05, B. v. 13.4.05 (unveröff.: auch bei 1.913,19 € noch kein „Wissen-können” von dieser Bedeutsamkeitshöhe);
LG Hamburg, (603 Qs) VA 2005, 52 = DAR 2005, 168: 1.250 €;
LG Braunschweig zfs 2005, 100: 1.300 €;
LG Berlin (516 Qs 59/05, B. v. 17. 3. 05) DAR 2005, 701 = VRS 109, 274;
LG Berlin (516 Qs 85/05, B. v. 29. 4. 05: „ab 2002”) DAR 2005, 467 = VRS 108, 426 = NZV 2005, 434;
LG Düsseldorf NZV 2003, 103;
LG Bonn (b. Himmelreich/ Bücken, Verkehrsunfallflucht. Rdn. 269, Fn. 440);
LG Münster MittBl Arge VerkR 2005, 139 ("unter 1.200 € ... nicht bedeutend");
LG Gera DAR 2006, 107 = NZV 2006, 105;
LG Paderborn DAR 2006, 290 = zfs 2006, 112 = VRS 109, 344;
AG Lüdinghausen NZV 2005, 213 ("‚auch bei 1.300 € noch nicht");
AG Saalfeld VRS 107, 428 (1.500 €).

Unter Berüücksichtigung von Inflation und Preisentwicklung im Kfz-Dienstleistungsgewerbe ist eine Tendenz erkennbar, die Grenze weiter heraufzusetzen, siehe z. B.:

LG Lübeck v. 14.03.2014:
Die Kammer legt die Grenze für den bedeutenden Sachschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB für Verfahren nach § 111a StPO nunmehr auf 1.500 € fest.

LG Braunschweig v. 03.06.2016:
Der Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB für den vorläufigen Fahrerlaubnisentzug nach Unfallflucht ist bei einem festgestellten Fremdschaden von 1.387,54 € nicht erfüllt, da es an einem bedeutenden Schaden an fremden Sachen im Sinne der Norm in Höhe von mindestens 1.500,00 € fehlt.

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