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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 23.08.2007 - 7 L 656/07 - Eine unter falschem Namen erlangte Fahrerlaubnis geht wegen der Identifizierungsfunktion des Namens ins Leere

VG Gelsenkirchen v. 23.08.2007: Eine unter falschem Namen erlangte Fahrerlaubnis geht wegen der Identifizierungsfunktion des Namens ins Leere


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 23.08.2007 - 7 L 656/07) hat entschieden:
Eine unter falschem Namen erlangte Fahrerlaubnis geht wegen der Identifizierungsfunktion des Namens (§ 2 Abs. 6 StVG und § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 FeV) ins Leere, wenn ohne eine sichere Identifizierung eine Zuordnung zu der natürlichen Person nicht möglich ist. Ist die Identität des Fahrerlaubnisinhabers im Hinblick auf verkehrsrelevantes Geschehen dagegen trotz (möglicher) Änderung der Personalien sicher, erlaubt § 2 Abs. 6 StVG nach Wortlaut wie Sinn und Zweck nicht die Annahme einer ins Leere gehenden (und auch nicht die einer rechtswidrigen) Fahrerlaubnis.


Siehe auch Fahrerlaubnis - Führerschein und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Aus den Entscheidungsgründen:

"... I.

Der Antragsteller reiste am 30. Dezember 1989 unter dem Namen O. B. (geb. 1974 in C., ungeklärte Staatsangehörigkeit) in die Bundesrepublik ein. Unter diesem Namen erwarb er 1992 die Fahrerlaubnis der Klasse 3, die im Jahre 2000 auf die Fahrerlaubnisse neuen Rechts umgeschrieben wurde. Inzwischen geht die zuständige Ausländerbehörde der Stadt E. davon aus, dass die Personalien des Klägers wie folgt feststehen: O1. V., geb. 10.10.1972 in V1. /U., türkischer Staatsangehöriger. Der Antragsteller bestreitet dies und behauptet weiterhin, O. B. zu heißen. Als dem Antragsgegner dieser Sachverhalt von der Stadt E. mitgeteilt wurde, nahm er mit der streitigen, an “O1. V. alias O. B. “ adressierten Ordnungsverfügung vom 5. Juni 2007 die von ihm 1992 erteilte Fahrerlaubnis zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden ist.

II.

Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 2007 wiederherzustellen,
hat Erfolg.

Dabei kann vorliegend dahin stehen, welches die richtigen Personalien des Antragstellers sind. Dies ist jedenfalls nicht in diesem fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren zu entscheiden, sondern ggf. ausländerrechtlich zu klären. Sollte der Antragsteller - wie er selbst behauptet und seit 1989 aktenkundig ist - “O. B. “ heißen, wäre die Rücknahmeverfügung ohne weiteres rechtswidrig. Aber selbst wenn die Personalien des Antragstellers mit “O. V. “ feststünden, wäre die Rücknahmeverfügung nach der in diesem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig und der vorliegende Antrag deshalb zulässig und begründet.

Dies vorausgeschickt ist der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO zunächst zulässig. Insbesondere kann ihm das Rechtsschutzinteresse nicht mit der Begründung abgesprochen werden, die Rücknahme der dem Antragsteller unter dem Namen “O. B.“ 1992 erteilten und am 12. Oktober 2000 umgeschriebenen Fahrerlaubnis entfalte ihm gegenüber ohnehin keine Rechtswirkung, weil die Fahrerlaubnis nicht ihm erteilt worden sei, sondern nur einem (nicht existierenden) Herrn B.

So aber für einen ähnlich gelagerten Fall VG Arnsberg, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 6 L 822/05 -, nrwe.de; VG Münster, Beschluss vom 29. August 2006 - 10 L 487/06.
Die zu vorstehendem Beschluss des VG Arnsberg ergangene Beschwerdeentscheidung des OVG NRW,
Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 16 B 1940/05 -, nrwe.de,
versteht die Kammer dahingehend, dass eine unter falschem Namen erlangte Fahrerlaubnis wegen der Identifizierungsfunktion des Namens (§ 2 Abs. 6 StVG und § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 FeV) ins Leere geht, wenn ohne eine sichere Identifizierung eine Zuordnung zu der natürlichen Person nicht möglich ist.

Ist die Identität des Fahrerlaubnisinhabers im Hinblick auf verkehrsrelevantes Geschehen dagegen trotz (möglicher) Änderung der Personalien sicher, erlaubt § 2 Abs. 6 StVG nach Wortlaut wie Sinn und Zweck nicht die Annahme einer ins Leere gehenden (und auch nicht die einer rechtswidrigen) Fahrerlaubnis. Gem. § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 StVG hat der Bewerber bei der Erteilung der Fahrerlaubnis grundsätzlich seine Personendaten mitzuteilen und nachzuweisen. Generell hat dieser Nachweis gem. § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FeV durch einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt zu erfolgen. Zweck dieser Normen ist es, bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis verlässlich prüfen zu können, ob ein Bewerber einen Führerschein ausgehändigt bekommen kann. Es ist dabei zu prüfen, ob diesem beispielsweise unter anderer Identität die Fahrerlaubnis bereits entzogen worden ist und die Sperrwirkung eines Fahrerlaubnisentzugs noch anhält oder ob unter einer Alias-Identität Ungeeignetheitsmerkmale bestehen, die einer Fahrerlaubniserteilung entgegenstehen würden,
vgl. VG Weimar, Beschluss vom 15. März 2007 - 2 E 267/07 -.
Dieser Schutzzweck kann hinreichend gewahrt sein, selbst wenn sich der zunächst im Rechtsverkehr in der BRD durchgängig benutzte Name nachträglich als falsch herausstellt und korrigiert werden müsste. In diesen Fällen erlaubt es die Vorschrift nicht, den Fahrerlaubnisinhaber anders zu behandeln als bei einer Namensänderung etwa durch Heirat. Sie bietet keine Rechtsgrundlage für die Fiktion, die Fahrerlaubnis sei einem “nicht existierenden Herrn …” erteilt worden und der erbrachte Nachweis der Eignung und Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei gegenstandslos. Ein anderes Verständnis der Vorschrift würde zu unerträglichen Folgen in solchen Fällen führen, in denen Fahrerlaubnisinhaber unter ihrem früheren Namen punktbewehrte Verkehrsverstöße begangen, Drogen- oder Alkoholprobleme gehabt oder sonst Zweifel an ihrer Geeignetheit geweckt haben. Denn diese Tatsachen wären nach Bekannt werden der Personalienänderung sonst konsequenter Weise ebenfalls unbeachtlich, weil von einer “nicht existierenden Person” begangen.

In Anwendung dieser Grundsätze ist die dem Antragsteller unter den Personalien “O. B. “ im Jahre 1992 erteilte Fahrerlaubnis nicht gegenstandslos, weil eine - für das Eilverfahren hinreichend sichere - eindeutige Identifizierung und damit die Zuordnung zu der natürlichen Person möglich ist. Der Antragsteller war in der Vergangenheit ausschließlich unter diesem Namen “O. B. “ bei den öffentlichen Stellen der Bundesrepublik registriert; so bei der Ausländerbehörde, der Fahrerlaubnisbehörde und dem Kraftfahrtbundesamt. Nach den Verwaltungsvorgängen und den Ausländerakten hat er bereits seit seiner Einreise nach Deutschland als Minderjähriger im Jahre 1989 ausschließlich unter dem Namen und der Identität “O. B. “ gelebt und u.a. 1992 die Fahrerlaubnis erworben. Für die missbräuchliche Verwendung eines Aliasnamens beim Erwerb der Fahrerlaubnis im Jahr 1992 gibt es keine Anhaltspunkte. Wären verkehrsrechtliche Verfehlungen des Antragstellers zu irgendeinem Zeitpunkt bekannt geworden, wären sie jedenfalls unter den seit seiner Kindheit benutzten Personalien gespeichert und registriert worden. Es erscheint nahezu ausgeschlossen, dass der Antragsteller, der während der gesamten Aufenthaltszeit in der Bundesrepublik seit 1989 im Rechtsverkehr aufgetreten ist, versucht haben könnte, seine Identität zu wechseln oder diese zu verschleiern.

Der Antrag ist auch begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass die auf § 48 VwVfG NRW gestützte Rücknahme der Fahrerlaubnis rechtswidrig ist, weil es bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung der Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnis fehlt. Auf die vorherigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Sollten in der Zukunft die Personalien des Antragstellers anders als derzeit feststehen, wird es lediglich nötig werden, die Umschreibung des Führerscheins als Dokument gem. § 25 Abs. 2 FeV zu verlassen; dies hätte der Antragsteller bei dem Antragsgegner dann zu beantragen. ..."