Das Verkehrslexikon

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Fahrerlaubnis - Führerschein - Fahreignung

Fahrerlaubnis - Führerschein




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
Ausnahmen vom Mindestalter
Personenidentität (Namensänderung)
Asylbewerber / Aufenthaltsgestattung
Anfechtung von Nebenbestimmungen (Auflagen)



Einleitung:


Die Fahrerlaubnis ist die staatliche Gestattung, ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen.

Die Erteilung richtet sich nach europäischem Recht, soweit es bereits harmonisiert ist (Führerscheinrichtlinien); innerstaatlich gelten im wesentlichen die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der darauf beruhenden Fahrerlaubnisverordnung (FeV).


Über die Fahrerlaubnis wird dem Inhaber eine Beweisurkunde ausgestellt: der Führerschein.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Umstellung bestehender Führerscheine (Bestandsschutz) "Fahrerlaubnis" und "Führerschein"

Die Fahrerlaubnis als Dauerverwaltungsakt

Das begleitete Fahren ab 17 Jahren

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung




BVerfG v. 21.12.2004:
Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Erfasst ist auch das Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr.

BVerfG v. 21.12.2004:
Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Erfasst ist auch das Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr.

VGH München v. 19.07.2010:
Zeitablauf als Anhaltspunkt für das mögliche Fehlen der praktischen Befähigung - Kein Anspruch auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und D ohne Ablegung der praktischen Prüfung.

VG Frankfurt (Oder) v. 26.01.2011:
Sofern ein Gutachten, das zur Frage der Geeignetheit zur Personenbeförderung angefordert worden ist, Feststellungen zur grundsätzlichen Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (hier Alkoholproblematik) trifft, kann dies zur Entziehung der (allgemeinen) Fahrerlaubnis führen. Die Frage der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist zwingende Vorfrage für die Feststellung der Geeignetheit zur Personenbeförderung und muss mithin in diesem Gutachten mit beantwortet werden.

BVerwG v. 27.10.2011:
Bei der Gesamtschau, ob im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV (juris: FeV 2010) Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die für die Verlängerung oder erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis für Busse oder Lastkraftwagen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten fehlen, kommt auch nach der Änderung von § 24 Abs. 2 FeV durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine wesentliche Bedeutung zu.

OVG Münster v. 22.03.2012:
Der Umstand, dass ein Antragsteller sechs Jahre nach dem Entzug der Fahrerlaubnis nicht mehr mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teilgenommen hat, ist eine "Tatsache", die die Annahme rechtfertigt, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse nicht mehr besitzt. Die Bedeutung des Zeitfaktors als Anknüpfungstatsache im Sinne des § 2 Abs. 2 FeV sei nur in wenigen Fällen durch gleichwertige andere Erkenntnismittel zu ersetzen; eine Teilnahme am Straßenverkehr, in der sich der Bewerber bewähren könne, könne es im Falle des § 20 Abs. 2 FeV nicht geben.

OVG Greifswald v. 22.05.2013:
Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen.

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Ausnahmen vom Mindestalter: Ausnahmen vom Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis

Das begleitete Fahren ab 17 Jahren

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Personenidentität (Namensänderung):


VG Gelsenkirchen v. 23.08.2007:
Eine unter falschem Namen erlangte Fahrerlaubnis geht wegen der Identifizierungsfunktion des Namens (§ 2 Abs. 6 StVG und § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 FeV) ins Leere, wenn ohne eine sichere Identifizierung eine Zuordnung zu der natürlichen Person nicht möglich ist. Ist die Identität des Fahrerlaubnisinhabers im Hinblick auf verkehrsrelevantes Geschehen dagegen trotz (möglicher) Änderung der Personalien sicher, erlaubt § 2 Abs. 6 StVG nach Wortlaut wie Sinn und Zweck nicht die Annahme einer ins Leere gehenden (und auch nicht die einer rechtswidrigen) Fahrerlaubnis.

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Asylbewerber / Aufenthaltsgestattung:


VGH Kassel v. 09.06.2015:
Auch amtliche Dokumente wie eine Aufenthaltsgestattung mit Lichtbild können zum Nachweis von Tag und Ort der Geburt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 FeV genügen. Dies gilt auch, wenn in der Aufenthaltsgestattung vermerkt ist, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Asylbewerbers beruhen. - Die Aufenthaltsgestattung mit Lichtbild genügt dann auch zur Vorstellung bei der theoretischen und praktischen Fahrprüfung.

BVerwG v. 08.09.2016:

  1.  Eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens mit Lichtbild und dem Vermerk, dass die Personenangaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen, kann als Nachweis von Tag und Ort der Geburt bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis genügen. Etwas anderes gilt, wenn konkrete Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestehen.

  2.  Eine solche anerkennungsfähige Bescheinigung genügt dann auch für den Sachverständigen oder Prüfer, um sich vor der theoretischen und praktischen Fahrprüfung davon zu überzeugen, dass der Prüfling mit dem Antragsteller identisch ist. Gleiches gilt für die Identitätsfeststellung vor der Aushändigung des Führerscheins.


VGH München v. 01.02.2019:
Normzweck des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 FeV ist es, die Identifikation des Fahrerlaubnisbewerbers und das Erreichen des Mindestalters sicherzustellen sowie die Feststellung fahreignungsrelevanter Tatsachen in den maßgeblichen Registern zu ermöglichen. Deshalb erfüllt ein amtlicher, d.h. von einer Behörde herrührender Nachweis, wie eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 64 AsylG, ungeachtet des Vermerks, die Angaben zur Person beruhten auf den eigenen Angaben des Inhabers, diesen Zweck, sofern keine konkreten Zweifel an den Angaben bestehen und insbesondere das Erreichen des Mindestalters nicht zweifelhaft ist

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Anfechtung von Nebenbestimmungen (Auflagen):


VG Neustadt v. 23.03.2017:
Wird eine Fahrerlaubnis nach Überprüfung der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers unter Auflagen regelmäßiger Kontrolluntersuchungen und der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung belassen, so sind diese Auflagen als Verwaltungsakte selbständig anfechtbar. - Der Anfechtbarkeit der einer Fahrerlaubnis beigefügten Nebenbestimmung in Form einer Gutachtensanordnung nach § 11 FeV steht § 44a VwGO nicht entgegen.

VGH Mannheim v. 11.12.2017:
Im Fall eines beendeten Alkoholmissbrauchs (Nummer 8.2 der Anlage 4 zur FeV) darf der Fahrerlaubnis im Regelfall keine Auflage im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG und § 23 Abs. 2 Satz 1 FeV beigefügt werden.

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