Das Verkehrslexikon
Huppertz NZV 2006, 299 ff: "Verkehrsrechtliche Einordnung von Rikschas"
Auszug aus Huppertz NZV 2006, 299 ff: "Verkehrsrechtliche Einordnung von Rikschas"
Siehe auch Fahrrad-Rikscha - Fahrrad-Taxi - Liegefahrrad - Bierbike
Huppertz (Polizeihauptkommissar Köln) gibt folgende Definitionsbeschreibung für Fahrrad-Rikschas:
"... Bei Fahrradrikschas handelt es sich um muskelkraftbetriebene Fahrzeuge zur Personenbeförderung 7. Im Gegensatz zur traditionellen Rikscha wird sie nicht vom Fahrer gezogen, sondern durch sein Pedalieren vorangetrieben.
Um zu einer verkehrsrechtlichen Einordnung der Fahrradrikschas zu kommen, ist es nötig, dieses Fahrzeug zunächst als Fahrrad zu definieren.
Da es in den einschlägigen Vorschriften wie dem StVG oder der StVO bzw. StVZO an einer Definition des Begriffes „Fahrrad” fehlt, bleibt die Einordnung schwierig. Unter einem Fahrrad wird allgemein ein zweirädriges, einspuriges und einsitziges Fahrzeug mit Fußantrieb über eine Kettenübersetzung verstanden. Doch führt diese Definition angesichts der Formenvielfalt nicht weiter. Sie erfasst z. B. nicht die hier in Rede stehenden mehrspurigen Rikschas und auch nicht zwei- (Tandem) oder mehrsitzige Fahrräder 8.
Nach Artikel 1 lit. l) des Übereinkommens über den Straßenverkehr (WÜ) 9 ist ein Fahrrad jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird 10. Anders ausgedrückt: Fahrräder sind zwei- oder mehrrädrige, ein- oder zweispurige Fahrzeuge, die durch Tret-/ Handkurbel mit Muskelkraft angetrieben werden 11. Da der Bundestag dieses Übereinkommen ratifiziert hat, ist es als höherrangiges Recht verbindlich.
In diesem Zusammenhang muss jedoch die entgegenstehende Entscheidung des OLG Dresden 12 angeführt werden. Der Senat gelangt dort unter Hinweis auf die Ratifizierungsurkunde des Übereinkommens zu der Auffassung, dass die Bestimmungen des Übereinkommens innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung finden. Zutreffend wird in der Kommentarliteratur 13 darauf hingewiesen, dass durch die definitorische Festlegung der wesentlichen Merkmale eines Fahrrades eine Begriffsbestimmung im Sinne des Übereinkommens vorgenommen wurde, die lediglich als eine von vielen definitorischen Voraussetzungen für die nach-folgenden Regelungen in Kapitel I des WÜ vorangestellt wurden. Die Formulierung des Deutschen Bundestages im Zuge der Ratifizierung des Abkommens stellt jedoch keine vollständige Distanzierung des Gesetzgebers auch von den materiellen Inhalten dar.
Auch der BGH 14" - gemeint ist wohl das Bundesverwaltungsgericht - "hat ganz offensichtlich keine Probleme damit, dieselbe Bestimmung in einem durchaus vergleichbaren Fall heranzuziehen: unter Hinweis auf das WÜ wurde dort ein Liegerad als Fahrrad i.S. d. StVO definiert. Auch das OLG Oldenburg verweist in einem ähnlich gelagerten Fall auf das WÜ 15.
Überdies versucht das OLG Dresden über die systematische und historische Auslegung der Norm die Fahrradrikscha von den Fahrrädern abzugrenzen. Dabei negiert der Senat die Ansicht des Verordnungsgebers, der die Fahrradrikscha durchaus als Fahrrad ansieht. Der Senat weist in diesem Zusammenhang nur auf die „Empfehlungen für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung des Betriebes von Fahrradtaxen" 16 hin. Diese setzen eine Ausnahmegenehmigung für den Personentransport mittels Fahrradtaxi voraus. Daraus jedoch zu folgern, es handle sich bei den in Rede stehenden Velotaxis nicht um Fahrräder, lässt sich schon dem Wortlaut der Empfehlungen nicht entnehmen: „Fahrradtaxen sind dreirädrige, überwiegend mit Trethilfen ausgestattete Fahrräder” heißt es dort. Umso erstaunlicher ist es, dass mit diesen Fahrrädern gegen typische Fahrradvorschriften verstoßen werden soll. Einen weiteren Hinweis bietet die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO17: Die i.S. d Verkehrssicherheit gewünschte Durchsetzung der Entmischung der Verkehrsarten bringt die Schwierigkeiten der Radwegbenutzungspflicht für mehrspurige Fahrräder ans Licht. In der VwV zu § 2 IV StVO weist der Verordnungsgeber deshalb ausdrücklich darauf hin, dass sich die vorgegebenen Maße für die lichte Breite von Radwegen auf einspurige Fahrräder beziehen. Weiter heißt es unter Hinweis wiederum auf das WÜ, „andere Fahrräder, wie mehrspurige Lastenfahrräder, Fahrräder mit Anhänger werden da-von nicht erfasst”.
Dass solcherart Fahrräder weder zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der StVO 1937 noch der StVO 1970 bekannt waren, hindert ihre heutige Eingruppierung als Fahrrad nicht. Dafür hat die StVO im Laufe ihrer Geschichte schon zu viele neue Fahrzeuge erlebt, ohne dass die expressis verbis aufgenommen worden wären. Der Verfasser selbst ist in den 70iger Jahren mit dreirädrigen Fahrrädern gefahren, die seinerzeit als Behindertenfahrrad deklariert waren und keinerlei Aufsehen erregten. ..."
7 www.wikipedia.org.
8 Braun/Konitzer/Kretschmann, StVZO (Losebl. 2004), Rdnr. 10 zu § 67 StVZO; Braun, Personenbeförderung mit Fahrradtaxen, NJW 2005, 396 (397) [o. Fn. 5].
9 Vom 8 .11.1968 [BGBl. lI (1977), 811].
10 OLG Oldenburg, NZV 1999, 390.
11 Meyer, Was ist Wie (Losebl. 2005), Kap. S 26a, Rdnr. 1.
12 DAR 2005, 99 (= VD 2004, 332; NStZ-RR 2005, 24; NJW 2005, 452; VRS 108, 53).
13 Müller, Fahrradrikschas, in: VD 2005, 143.
14 NZV 2001, 493 (= VRS 101, 310); so auch die Vorinstanz VGH Mannheim VM 2001, 16.
15 NZV 1999, 390 (= VRS 97, 191; NStZ-RR 1999, 377; ZfS
1999, 357; NZV 2000, 384 Anm. Grunewald); Mindorf, Verkehrsrecht (Losebl. 2004), Kap. 3.2, S. 12; Bildnachweis bei „Radeln wie Düsentrieb” in: Focus 1998, S. 202.
16 VkBl. 2003, 429.
17 VwV vom 26. 1. 2001 (VkBl. 2001, 276) i.d.F. vom 18. 12.
2001 (VkBl. 2002, 145).