Im Hinblick auf fehlende gesetzliche Regelungen und unterschiedliche Betrachtungsweisen in der Rechtsprechung ergeben sich hinsichtlich der zulassungs- und straßenverkehrsrechtlichen Einordnung der im Titel genannten Fahrrad-Sonderformen teilweise noch immer Schwierigkeiten.
Dies gilt gleichermaßen für Fahrrad-Rikschas, Bierbikes und Liegefahrräder.
OVG Hamburg v. 19.06.2009:
Lässt die Widmung eines öffentlichen Weges den Verkehr mit Fahrrädern zu, ist aufgrund des bundesrechtlich abschließend geregelten Straßenverkehrsrechts zu beurteilen, ob das Abstellen von Fahrrädern auf den Wegeflächen Teilnahme am "ruhenden Verkehrs" ist. Auch das Aufstellen von Mietfahrrädern auf öffentlichen Wegeflächen, auf denen das Abstellen von Fahrrädern straßenverkehrsrechtlich zulässig ist, dürfte - wie das Aufstellen von zugelassenen und betriebsbereiten Mietwagen - Teil des Gemeingebrauchs sein. Solange ein öffentlicher Weg zum Zwecke des Verkehrs genutzt wird, ist es für die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit und damit für den Gemeingebrauch ohne Bedeutung, ob dieser aus privaten oder geschäftlichen Gründen genutzt wird.
VG Düsseldorf v. 06.10.2010:
Maßgeblich für die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der erlaubnispflichtigen Sondernutzung ist danach der Zweck der Straßennutzung. Verfolgt der Straßenbenutzer mit seinem Tun verschiedene Zwecke, so entscheidet der überwiegende Zweck darüber, ob noch Gemeingebrauch vorliegt oder eine Sondernutzung gegeben ist. Im Vordergrund des Einsatzes eines Bierbikes steht aus der maßgeblichen Sicht eines unbefangenen Betrachters nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken. Zwar wird das als Mehrpersonenfahrzeug konzipierte Bierbike durch die Betätigung der Pedale auch in Bewegung gesetzt; die damit verbundene Ortsveränderung ist jedoch lediglich ein Nebeneffekt. Die Untersagung der Benutzung eines Bierbikes ist daher rechtmäßig.
BVerwG v. 28.08.2012:
Der Betrieb eines "BierBike" auf öffentlichen Straßen ist straßenrechtlich dann nicht mehr Gemeingebrauch, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, wenn eine Gesamtschau der äußerlich erkennbaren Merkmale aus der Perspektive eines objektiven Beobachters ergibt, dass es vorwiegend nicht zur Teilnahme am Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.
BVerwG v. 31.05.2001:
Liegeräder gehören zu den Fahrrädern im Sinne der Straßenverkehrsordnung und unterliegen daher ggf. der Radwegebenutzungspflicht.
VGH Mannheim v. 05.12.2002:
Eine generelle Befolgungsanordnung an einen Liegeradfahrer, mit seinem Liegefahrrad vorhandene benutzungspflichtige Radwege zu befahren, ist zulässig, auch wenn dadurch nur ein ohnehin vorhandenes gesetzliches Gebot oder Verbot wiederholt wird.
OLG Dresden v. 11.09.2013:
Ein sogenanntes "Pocketbike" stellt - in Abgrenzung zum motorbetriebenen Spielzeug - wegen seiner bauartbedingten Bestimmung zum Personenbeförderung ein "Kraftfahrzeug" im Sinne des § 2 Nr. 1 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) dar. Damit unterliegt der Fahrer eines solchen Gefährts, sofern es auf öffentlichem Verkehrsgrund betrieben werden soll, der Fahrerlaubnispflicht nach § 2 StVG und § 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV), mindestens Klasse M (§ 6 Abs. 1 FeV). Der Fahrzeughalter ist für diesen Fall - in Ermangelung eines Ausnahmetatbestands nach § 2 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) - zum Abschluss eines entsprechenden Haftpflichtversicherungsvertrages verpflichtet, § 1 PflVG.
OVG Münster v. 14.03.2017:
Bei einem äußerlich am Verkehr teilnehmenden Verkehrs- und Fortbewegungsmittel, das aus Sicht eines objektiven Beobachters nach seinem Erscheinungsbild aber eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels erfüllt, handelt es sich um eine verkehrsfremde Sache. Die straßenrechtliche Einstufung eines Tandems hängt nicht nur von ihrem äußeren Erscheinungsbild, sondern auch von ihrer Ausstattung und vor allem der Benutzungsweise im konkreten Einzelfall ab.