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BGH Beschluss vom 28.11.1991 - 4 StR 366/91 - Grundsätzlich zur Verhängung eines Fahrverbots bei den sog. Regelverstößen (Rotlicht und Geschwindigkeit)

BGH v. 28.11.1991: Grundsätzlich zur Verhängung eines Fahrverbots bei den sog. Regelverstößen - Rotlichtverstöße - Geschwindigkeitsverstöße


Der BGH (Beschluss vom 28.11.1991 - 4 StR 366/91) hat entschieden:

   In den Fällen des § 2 I 1 BKatV (Anm.: jetzt: § 4 I 1 BKatV) ist die Anordnung eines Fahrverbots zulässig, ohne dass es näherer Feststellung bedarf, der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg könne auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden. Der Tatrichter muss sich dessen aber ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bewusst gewesen sein.

Siehe auch
Fahrverbot bei sog. Regelverstößen - Regelfahrverbot
und
Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der auf 80 km/h begrenzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h eine Geldbuße von 300 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den Feststellungen befuhr der wegen eines Rotlichtverstoßes verkehrsrechtlich vorbelastete Betroffene am 1. Juli 1990 gegen Mittag als Führer eines Personenkraftwagens die BAB A 57. Bei km 64,155 wurde durch eine Radarmessung festgestellt, dass der Betroffene die dort durch mehrfach aufgestellte Zeichen 274 StVO auf 80 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit - nach Berücksichtigung eines Toleranzwertes von 5 km/h - um 51 km/h überschritten hatte. Der Messstelle ging ein sogenannter Geschwindigkeitstrichter voraus, in dessen Verlauf die zulässige Höchstgeschwindigkeit zunächst auf 100 km/h und dann auf 80 km/h herabgestuft war, weil sich im weiteren Verlauf der Fahrbahn aufgrund von Querrillen bei zu hohen Geschwindigkeiten immer wieder Unfälle ereignet hatten. Der Betroffene missachtete die Geschwindigkeitsbegrenzung infolge mangelnder Aufmerksamkeit.

Bei der Bemessung der Geldbuße hat der Tatrichter den für eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften im Bußgeldkatalog vorgeschriebenen Regelsatz als angemessen angesehen. Zur Anordnung des Fahrverbots hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt:

   "Zugleich hat das Gericht wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers hier ein Fahrverbot von 1 Monat nach § 25 StVG angeordnet, weil eine weniger einschneidende Maßnahme, insbesondere eine Erhöhung der Geldbuße, nicht ausreichte... Da die Verkehrszeichen 274 ... mehrfach aufgestellt waren und mithin nicht etwa ein einfaches Übersehen eines einmalig aufgestellten Verkehrszeichens zur fahrlässigen Tatbestandsverwirklichung geführt hat, hat das Gericht keine Bedenken, auch hier Grobheit im Sinne von § 25 StVG anzunehmen.

Besondere Anhaltspunkte für außergewöhnliche Umstände, die ein Abweichen von der Regel der Anordnung eines Fahrverbotes rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich."




Der Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung des Fahrverbots.

Der zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Nach seiner Ansicht bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung des Fahrverbots. Er ist der Auffassung, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BKatV ohne weitere Feststellungen ein Fahrverbot verhängt werden könne: Die Frage, ob von der Anordnung des Fahrverbots ausnahmsweise abzusehen und statt dessen die Geldbuße gegenüber dem Regelsatz zu erhöhen sei, bedürfe nur dann einer Prüfung, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Sachverhalt von den Normalfällen des § 2 BKatV zugunsten des Betroffenen abweiche. Tatrichterliche Feststellungen seien demgemäß nicht erforderlich, um auszuschließen, dass ein Ausnahmefall vorliege, sondern nur, um einen Ausnahmefall zu begründen. Sei sich der Tatrichter - ausweislich der Entscheidungsgründe - bewusst, dass er von der Regel des Fahrverbots eine Ausnahme machen könne, sehe er im konkreten Fall aber keinen Anlass für eine solche, so brauche er das im Urteil nicht näher zu begründen.

An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni 1990 - Ss 246/90 (NZV 1991, 37 = VRS 79, 305), des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. November 1990 - 2 Ob OWi 322/90 (NZV 1991, 120 = DAR 1991, 109 = VRS 80, 372) sowie des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Dezember 1990 - 2 Ss (OWi) 410/90 (NZV 1991, 160) gehindert, die - und zwar die Oberlandesgerichte Oldenburg und Celle in Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV und das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Fall der Nr. 2 dieser Bestimmung - die Auffassung vertreten, dass auch in den Fällen des § 2 Abs. 1 BKatV im Hinblick auf die ihrer Ansicht nach unverändert fortgeltenden Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623) die Anordnung eines Fahrverbots nur dann zulässig sei, wenn feststehe, dass der Erziehungszweck dieser Maßnahme im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden könne.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat deshalb die Sache gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

   "Ist in den Fällen des § 2 Abs. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) die Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nur dann zulässig, wenn Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der angestrebte Erziehungserfolg in dem jeweiligen Einzelfall nicht auch durch eine gegenüber dem Regelsatz erhöhte Geldbuße erreicht werden kann?"




II.

Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf könnte nicht mit der Begründung, wie beabsichtigt, entscheiden, ohne von den Gründen der genannten Beschlüsse abzuweichen.

In der Sache teilt der Senat mit dem Generalbundesanwalt die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts mit der aus der Beschlussformel ersichtlichen Einschränkung. Dies folgt aus dem Regelungszusammenhang der §§ 25, 26 a StVG und des § 2 BKatV.

1. Außer der Androhung des Fahrverbots als Nebenstrafe nach § 44 StGB sieht auch das Straßenverkehrsgesetz ein kurzfristiges Fahrverbot als Maßnahme der Pflichtenmahnung im Ordnungswidrigkeitenbereich vor, wenn der Betroffene entweder wegen Führens eines Kraftfahrzeugs im alkoholisierten Zustand nach § 24 a StVG zur Verantwortung gezogen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG) oder gegen ihn wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt wird (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG).

Die Vorschrift des § 25 StVG ist auch nach Inkrafttreten der Bußgeldkatalog-Verordnung am 1. Januar 1990 im Ordnungswidrigkeitenbereich alleinige Rechtsgrundlage für die Verhängung des Fahrverbots (OLG Karlsruhe VRS 81, 45, 47 = DAR 1991, 230, 231); sie hat durch die Ermächtigungsnorm des § 26 a StVG vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090) und durch § 2 BKatV keine Änderung erfahren (OLG Düsseldorf - 5. Senat f. Bußgeldsachen - NZV 1991, 398, 399 = VRS 81, 299, 300). Insbesondere haben § 26 a StVG und § 2 BKatV auch die besonderen Voraussetzungen unberührt gelassen, unter denen nach § 25 StVG im Rechtsfolgensystem des Ordnungswidrigkeitenbereichs ein Fahrverbot neben der Geldbuße ausgesprochen werden kann (OLG Saarbrücken NZV 1991, 399, 400).




2. Zieht die Verletzung von Verkehrsvorschriften im Ordnungswidrigkeitenbereich (§ 24 StVG) im allgemeinen lediglich die Ahndung mit einer Geldbuße nach sich, so bedarf es angesichts der im Einzelfall möglicherweise schwerer wiegenden Folgen bei der Verhängung eines Fahrverbots des Nachweises eines besonderen Pflichtenverstoßes, dessen Gewicht dem Unrechtsgehalt und der Unrechtsfolge entsprechen muss.

Im Falle des ordnungswidrigen Führens von Kraftfahrzeugen nach Alkoholgenuss (§ 24 a StVG) "ist" nach der Entscheidung des Gesetzgebers "in der Regel das Fahrverbot anzuordnen" (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG). Hier versteht sich die Angemessenheit von selbst. Demgegenüber hat der Gesetzgeber angesichts des unterschiedlichen Gewichts der Verkehrsverstöße nach § 24 StVG in diesem Bereich die Anordnung eines Fahrverbots auf die Ordnungswidrigkeiten beschränkt, die unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden sind; zudem hat er hier den Verwaltungsbehörden und Gerichten ein Rechtsfolgeermessen ("kann") eingeräumt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG). Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36, 42 = NJW 1969, 1623, 1624) ausgeführt hat, ist hierdurch bei Beachtung der von § 25 StVG selbst gezogenen Grenzen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Danach kann das Fahrverbot in aller Regel erst bei wiederholter hartnäckiger Missachtung der Verkehrsvorschriften zur Anwendung gebracht werden. Eine einmalige Zuwiderhandlung darf nur dann zum Anlass für die Anordnung eines Fahrverbots genommen werden, wenn sich der Betroffene besonders verantwortungslos verhalten hat (BVerfG aaO).

3. Auch im Lichte dieser mit Gesetzeskraft (vgl. § 31 Abs. 2 BVerfGG) versehenen Auslegung von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG begegnet die Annahme eines durch § 2 Abs. 1 (und 2) BKatV begründeten Regel-Ausnahme-Verhältnisses (so überzeugend für die Fälle des § 2 Abs. 2 StVG: OLG Celle NZV 1991, 199, 200 = VRS 81, 49, 51) keinen Bedenken.

a) Der abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung liegt die Auffassung zugrunde, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts müsse dahin ausgelegt werden, dass für die Anordnung des Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in jedem Einzelfall die tatrichterliche Feststellung unerlässlich sei, der mit dem Fahrverbot angestrebte Erfolg könne auch mit einer empfindlichen Geldbuße nicht erreicht werden (BVerfG aaO NJW 1969, 1624). Dem vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu folgen; denn nichts spricht dafür, dass das Bundesverfassungsgericht, das das Fahrverbot als wirksame Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bestätigt hat, diesem erzieherischen Instrument durch erhöhte Anforderungen an die Voraussetzungen seine praktische Bedeutung hat nehmen wollen (Senatsbeschluss vom 5. November 1991 - 4 StR 350/91, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).

b) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, von der Möglichkeit, ein Fahrverbot zu verhängen, dürfe erst Gebrauch gemacht werden, wenn feststehe, dass der angestrebte Erfolg im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer verschärften Geldbuße nicht erreicht werden könne (BVerfGE aaO). Es hat damit die Ausübung des Ermessens im Rahmen von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG an die Feststellung der Angemessenheit und Erforderlichkeit des Fahrverbots im Einzelfall gebunden. Gleichwohl war der Gesetzgeber nicht gehindert, diese im Gesamtgefüge der §§ 24, 25 StVG herausgehobenen Einzelfälle generalisierend zu umschreiben. Ebensowenig schloss dies eine gesetzliche Vorbewertung bestimmter Fälle grober oder beharrlicher Verkehrsverstöße als derart schwerwiegend aus, dass für sie im Regelfall die Verhängung eines Fahrverbots angemessen und auch geboten erscheint. So war der Gesetzgeber nicht nur, wie § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG belegt, befugt, sondern hatte Veranlassung, den gewichtigen Sonderfall der Alkoholfahrt (§ 24 a StVG) als Regelfall für ein Fahrverbot zu bestimmen, weil dies wegen der Zunahme entsprechender Verstöße der von Verfassungs wegen zu beachtende Gleichbehandlungsgrundsatz nahelegte. Nichts anderes gilt für die Sonderfälle der von §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 StVG erfassten Ordnungswidrigkeiten.

c) Dabei blieb es dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen, ob er - wie im Fall des § 24 a StVG in § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG - den gewichtigen Verkehrsverstoß selbst benennt oder ob er sich angesichts der Weite der Regelungsbereiche und der notwendigen Flexibilität des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts auf eine Verordnungsermächtigung beschränkt, wie dies durch die kraft Gesetzes vom 28. Dezember 1982 eingefügte Ermächtigungsnorm des § 26 a StVG (BGBl I S. 2090) geschehen ist.

Entscheidend ist allein, dass die inhaltlichen Vorgaben des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG in einer dem Gewicht des Verkehrsverstoßes angemessenen Weise Beachtung finden. Dem werden die Vorschriften des § 26 a StVG und des § 2 BKatV gerecht. Denn das ermächtigende Gesetz beinhaltet durch seine uneingeschränkte Bezugnahme auf § 25 StVG auch den vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Regelungsgehalt. Die Bußgeldkatalog-Verordnung befreit daher Verwaltungsbehörden und Gerichte keineswegs von einer Einzelfallprüfung, sondern schränkt vielmehr in den katalogmäßig bestimmten Regel(Sonder)fällen aus dem Bereich des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nur den Begründungsaufwand ein. Der Gesetzgeber hat damit der Erkenntnis Rechnung getragen, dass individuelle Prognoseentscheidungen für die Massenverfahren der Verkehrsordnungswidrigkeiten - auch soweit es sich um schwerwiegende Verstöße handelt - unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten und im Einzelfall zu ganz unterschiedlichen Wertungen führen, die dem Interesse einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte zuwiderlaufen, die gesetzliche Androhung des Fahrverbots in der Praxis zum "stumpfen Schwert" machen und ihre erzieherische Wirkung, die mit Blick auf die Verkehrssicherheit bezweckt war, weitgehend aufheben (Senatsbeschluss vom 5. November 1991 - 4 StR 350/91, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).

4. In dieser Auffassung sieht sich der Senat durch die Amtliche Begründung und die Entstehungsgeschichte der Bußgeldkatalog-Verordnung bestätigt:

a) Mit ihr verfolgte der Verordnungsgeber als vorrangiges Ziel die Verbesserung der Verkehrssicherheit (BR-Drucks. 140/89 S. 22). Dabei sollte sich die Verordnung insbesondere solcher Komplexe annehmen, "die einen besonderen Sicherheitsgewinn erwarten lassen" und die "besondere Gefahrenpotentiale beinhalten" (BR-Drucks. aaO S. 22 und 23). Der Verordnungsgeber hat damit die Ermächtigung des § 26 a StVG in Anspruch genommen, wonach der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung "Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24 und 24 a sowie über die Anordnung des Fahrverbots nach § 25 (Bußgeldkatalog)" erlässt. Der Verordnungsgeber war nach § 26 a Satz 2 StVG auch ermächtigt, verbindlich festzulegen, dass bei Vorliegen bestimmter Tatbestände neben einem Bußgeld ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen sei (BayObLG DAR 1991, 344, 345; a.A. OLG Saarbrücken NZV 1991, 399, 400).

Dass der Gesetzgeber es in der Ermächtigungsnorm des § 26 a StVG nicht dem Verordnungsgeber überlassen wollte, solche Regel(Sonder)fälle für die Anordnung eines Fahrverbots zu bestimmen (zweifelnd Janiszewski NJW 1989, 3113, 3117), ergibt sich weder aus dem Wortlaut der §§ 25 Abs. 1, 26 a StVG noch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 9/2201; ferner BR-Drucks. 371/81 S. 41; BR-Drucks. 371/82 - Beschluss - S. 5).

b) Hinsichtlich der Bußgeldbeträge, die für die in § 1 Abs. 1 BKatV in Verbindung mit dem Bußgeldkatalog im einzelnen aufgeführten Verkehrsverstöße vorgesehen sind, ist deren Charakter als Regelmaßnahme unstreitig. Sie sind Regelsätze (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BKatV) und als solche Zumessungsrichtlinien im Rahmen von § 17 Abs. 3 OWiG (Janiszewski aaO S. 3116; Göhler OWiG 9. Aufl. § 17 Rdn. 31). Sie haben Rechtssatzqualität; an sie sind im Regelfall nicht nur die Verwaltungsbehörden, sondern auch die Gerichte gebunden (BR-Drucks. aaO S. 24; OLG Karlsruhe VRS 81, 45, 46 = DAR 1991, 230, 231; Steindorf in KK-OWiG § 17 Rdn. 101; Jagusch/ Hentschel Straßenverkehrsrecht 31. Aufl. § 24 StVG Rdn. 64).

c) Nicht anders als § 1 BKatV für die Ahndung mit einer Geldbuße konkretisiert § 2 Abs. 1 (und 2) BKatV im Sinne der Ermächtigungsnorm des § 26 a Satz 2 StVG die Anordnungsvoraussetzungen eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG als Regelmaßnahme.

aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV kommt "bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht", wenn einer der im einzelnen aufgeführten Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Der Verordnungsgeber hat die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV bestimmten Pflichtverletzungen (erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, Unterschreiten des Sicherheitsabstandes bei hoher Geschwindigkeit, verkehrswidriges Überholen mit einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, Wenden, Rückwärtsfahren oder Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen sowie - aufgrund der Zwölften Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 1991 (BGBl I S. 1992) - Rotlichtverstöße) als besonders grob gekennzeichnet. "Es sind dies insbesondere abstrakt oder konkret gefährliche Verstöße, die häufig zu schweren Unfällen führen oder die subjektiv auf besonders groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgehen und im allgemeinen einen so hohen Grad an Verantwortungslosigkeit beweisen, dass es hier grundsätzlich eines eindringlicheren Denkzettels bedarf" (BR-Drucks. aaO S. 28).




In den Fällen der von dem Amtsgericht hier zutreffend angewendeten Nummer 1 des § 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV trifft dies u.a. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb geschlossener Ortschaften mit einem Personenkraftwagen ab 51 km/h zu (Nr. 5.3.5 der Tabelle 1 des Bußgeldkatalogs - Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV). Die Verwirklichung der in Abs. 1 Satz 1 genannten Tatbestände sollte deshalb nach Auffassung des Verordnungsgebers dazu führen, "dass ohne zusätzliche wesentliche Besonderheiten die Anordnung eines Fahrverbots in der Regel geboten ist; umgekehrt erfordert ein Absehen davon eine besondere eingehende Begründung" (BR-Drucks. S. 28).

bb) Nicht anders als mit der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV für beharrliche Verstöße im Sinne der zweiten Alternative des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (vgl. BR-Drucks. aaO S. 29) bezweckte der Verordnungsgeber auch mit § 2 Abs. 1 BKatV eine Abkehr von der die Anwendung des Fahrverbots unter Berufung auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stark einschränkenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu kritisch Jagusch/Hentschel aaO § 25 StVG Rdn. 15 b m.w.Nachw.), weil "eine angemessenere, d.h. häufigere Anwendung dieser unbestreitbar besonders wirkungsvollen Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit ... wegen der mit zunehmendem Verkehr immer wichtiger werdenden Verkehrssicherheit wünschenswert" sei (BR-Drucks. aaO S. 28). Dies stützt die Annahme, dass auch die Regelung in § 2 Abs. 1 BKatV - wie diejenige in § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV - in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ein Regelfahrverbot enthält (in diesem Sinne auch Mürbe NZV 1990, 94, 97, dessen Annahme, § 2 BKatV verstoße gegen höherrangiges Recht, der Senat indes nicht teilt; siehe unter 5.).

cc) Der Einwand, den die abweichende Auffassung (u.a. BayObLG DAR 1991, 344, 345; OLG Celle - 2. Senat für Bußgeldsachen - NZV 1991, 160; OLG Karlsruhe DAR 1991, 230, 231 = VRS 81, 45, 46; OLG Hamm DAR 1991, 308, 309) aus einem Vergleich des Regelfahrverbots in § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG bei Verstößen gegen § 24 a StVG (vgl. auch § 2 Abs. 3 BKatV), wonach in diesen Fällen ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen "ist", mit den Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 BKatV ("kommt in Betracht") herleitet, greift nicht durch. Die Fassungsunterschiede besagen bei richtigem Verständnis nichts darüber, wann ein Regelfall vorliegt und welche Rechtsfolgen sich daran knüpfen. Der Unterschied zwischen dem Regelfahrverbot in den Anwendungsfällen des § 24 a StVG einerseits und des § 24 StVG andererseits wirkt sich erst bei der Entscheidung über ein Absehen von der Anordnung (vgl. § 2 Abs. 4 BKatV) aus. Können in den Fällen des § 24 a StVG nur "Härten ganz außergewöhnlicher Art" oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen rechtfertigen (vgl. Jagusch/Hentschel aaO § 25 StVG Rdn. 15 a mit Rechtsprechungsnachweisen), so reichen in den Fällen des § 2 Abs. 1 (und Abs. 2) BKatV möglicherweise schon erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände aus, um eine Ausnahme zu begründen; die Regelanordnung als solche wird hierdurch jedoch nicht berührt (in diesem Sinne auch Grohmann MDR 1991, 1026, 1027).

dd) Die Erfüllung eines der Tatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BKatV indiziert deshalb das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (so zu Recht OLG Hamm - 4. Senat für Bußgeldsachen - NZV 1991, 121; vgl. dazu OLG Saarbrücken NZV 1991, 399 und 400).

ee) Der Annahme eines solchen Regel-Ausnahme-Verhältnisses kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Verordnungsgeber diese Rechtsfolge vorgesehen hat, "wenn insoweit auch eine höhere Geldbuße als unzureichend erscheint" (BR-Drucks. aaO S. 28). Mit dieser Einschränkung hat der Verordnungsgeber nicht zu verstehen gegeben, dass er mit § 2 Abs. 1 BKatV ein Regelfahrverbot nicht begründen wollte (a.A. OLG Hamm - 3. Senat für Bußgeldsachen - DAR 1991, 308, 309; BayObLG DAR 1991, 344, 345). Vielmehr erschien es dem Verordnungsgeber lediglich "fraglich, ob eine solche Regelung in Anbetracht der für diese Nebenfolge maßgeblichen und vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1969, 1623) für die Anordnung eines Fahrverbots aufgestellten Voraussetzungen in jedem Regelfall mit dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot vereinbar gewesen wäre" (BR-Drucks. aaO; vgl. dazu Jagow NZV 1990, 13, 17).


5. Der Senat sieht durch § 2 Abs. 1 (und 2) BKatV in der hier vorgenommenen Auslegung auch das verfassungsrechtliche Übermaßverbot nicht berührt.

a) Gestützt auf die Ermächtigung durch § 26 a StVG durfte der Verordnungsgeber des Jahres 1989 berücksichtigen, dass sich die Verkehrsverhältnisse seit Ende der sechziger Jahre grundlegend verändert haben. Dies spiegelt sich besonders in der Zunahme der Verkehrsdichte mit nahezu einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens wider (vgl. BGHSt 37, 89, 94; OLG Celle NZV 1991, 199, 200 = VRS 81, 49, 51; Heck NZV 1991, 173, 179; Grohmann MDR 1991, 1026, 1027), in deren Folge verkehrsordnungswidriges Verhalten zwangsläufig zu erhöhten Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer geführt hat. Maßnahmen, die im Interesse der Verkehrssicherheit auf das Verhalten der Verkehrsteilnehmer erzieherischen Einfluss auszuüben geeignet sind, kommt deshalb heute eine weitaus größere Bedeutung zu als noch zur Zeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1969. Angesichts dieser Entwicklung wäre es nicht mehr angemessen, die Verhängung des Fahrverbots lediglich als ultima ratio vorzusehen (OLG Celle Vorlagebeschluss vom 15. Juli 1991 - 3 Ss (OWi) 140/91). Haben sich die Verkehrsverhältnisse in einem Maße geändert, dass ein Überdenken der Bedeutung, Anwendung und Abstufung der zur Verfügung stehenden Sanktionen angezeigt war, so hält der Senat es für folgerichtig, dass der Verordnungsgeber mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV in den dort aufgeführten Fällen besonders risikoreicher Verkehrsverstöße die Voraussetzungen geschaffen hat, häufiger als bisher im Ordnungswidrigkeitenbereich ein Fahrverbot verhängen zu können, das alle Verkehrssünder etwa gleich trifft ("in der Regel") und damit der Verkehrssicherheit in besonderer Weise dient, weil es auf Kraftfahrer erzieherisch nachhaltiger einwirkt, als dies eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen vermag (OLG Celle NZV 1991, 199, 200 = VRS 81, 49, 51; vgl. auch Heifer/ Pluisch ZRP 1991, 421, 426 a.E.).

b) Den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Verordnungsgeber zudem dadurch gewahrt, dass im Einklang mit dem durch § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG eingeräumten Rechtsfolgeermessen beim Vorliegen eines Regelfalls nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 (und 2 ) BKatV die Anordnung eines Fahrverbots nicht zwingend vorgesehen ist (BR-Drucks. aaO S. 27), sondern lediglich "in Betracht kommt". Diese Fassung (dazu Jagow NZV 1990, 13, 17; Heck NZV 1991, 173, 177) trägt im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung des Absatzes 4 der richterlichen Entscheidungsfreiheit Rechnung und erlaubt es, die Umstände des konkreten Falles in objektiver und subjektiver Hinsicht bei der Bewertung und Entscheidung zu berücksichtigen. Die in § 2 BKatV genannten Regelbeispiele lassen mithin der Bewertung des Einzelfalls genügend Raum, entheben andererseits aber auch die Gerichte der Verpflichtung, die Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge besonders zu begründen, wenn keine Anhaltspunkte für ein Abweichen ersichtlich sind (vgl. Mühlhaus/Janiszewski Straßenverkehrsordnung 12. Aufl. § 26 a StVG Rdn. 5). Der Tatrichter muss sich aber einer solchen Möglichkeit - nicht anders als die Verwaltungsbehörde - bewusst sein und dies in den Entscheidungsgründen zu erkennen geben. Gewinnt er die Überzeugung, dass trotz eines Regelfalles die Verhängung des Fahrverbots unangemessen wäre, hat er dafür eine auf Tatsachen gestützte Begründung zu geben (OLG Düsseldorf DAR 1991, 111, 112 = VRS 80, 367, 369).

c) Wie dargelegt, hält sich die Vorschrift des § 2 Abs. 1 (und 2) BKatV nach alledem auch in den durch § 26 a StVG gezogenen Grenzen, der den Verordnungsgeber ermächtigt hat, Vorschriften über Regelsätze für die Anordnung des Fahrverbots zu erlassen, die "bestimmen ..., in welchen Fällen ... das Fahrverbot angeordnet werden soll" (§ 26 a Satz 2 StVG). Dass die Anordnung des Fahrverbots in den Anwendungsfällen des § 2 Abs. 1 (und 2) BKatV als Regelmaßnahme die gesetzlichen Vorgaben "in ihrem Sinn verkehrt" (so OLG Saarbrücken aaO), trifft demnach nicht zu. Vielmehr wahrt diese Bestimmung nicht nur die Verhältnismäßigkeit der Sanktion, sondern gewährleistet die Gleichbehandlung der Betroffenen und erfüllt damit auch ein Gebot der Gerechtigkeit.




III.

Der Senat sieht keine Besonderheiten der von den Nummern 2 bis 4 des § 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV erfassten Verkehrsordnungswidrigkeiten (vgl. dazu Grohmann MDR 1991, 1026, 1029) gegenüber den von der vorliegend betroffenen Nr. 1 der Vorschrift erfassten Zuwiderhandlungen, die es gebieten könnten, die auf § 2 Abs. 1 BKatV insgesamt bezogene Vorlegungsfrage unter Beschränkung auf die Anwendungsfälle der Nr. 1 zu beantworten. Er hat deshalb über die Vorlegungsfrage wie aus dem Leitsatz ersichtlich entschieden.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Vorlegungsfrage wie folgt zu beantworten:

   "In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) ist die Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auch dann zulässig, wenn keine Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der angestrebte Erziehungserfolg in dem jeweiligen Einzelfall nicht auch durch eine gegenüber dem Regelsatz erhöhte Geldbuße erreicht werden kann."



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