In den Fällen des § 2 I 1 BKatV (Anm.: jetzt: § 4 I 1 BKatV) ist die Anordnung eines Fahrverbots zulässig, ohne dass es näherer Feststellung bedarf, der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg könne auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden. Der Tatrichter muss sich dessen aber ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bewusst gewesen sein.
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"Zugleich hat das Gericht wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers hier ein Fahrverbot von 1 Monat nach § 25 StVG angeordnet, weil eine weniger einschneidende Maßnahme, insbesondere eine Erhöhung der Geldbuße, nicht ausreichte... Da die Verkehrszeichen 274 ... mehrfach aufgestellt waren und mithin nicht etwa ein einfaches Übersehen eines einmalig aufgestellten Verkehrszeichens zur fahrlässigen Tatbestandsverwirklichung geführt hat, hat das Gericht keine Bedenken, auch hier Grobheit im Sinne von § 25 StVG anzunehmen. Besondere Anhaltspunkte für außergewöhnliche Umstände, die ein Abweichen von der Regel der Anordnung eines Fahrverbotes rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich." |
"Ist in den Fällen des § 2 Abs. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) die Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nur dann zulässig, wenn Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der angestrebte Erziehungserfolg in dem jeweiligen Einzelfall nicht auch durch eine gegenüber dem Regelsatz erhöhte Geldbuße erreicht werden kann?"
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"In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) ist die Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auch dann zulässig, wenn keine Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der angestrebte Erziehungserfolg in dem jeweiligen Einzelfall nicht auch durch eine gegenüber dem Regelsatz erhöhte Geldbuße erreicht werden kann."
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